Paragraphen in 7 W (pat) 56/11
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 56/11 Verkündet am 28. August 2013
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2005 034 675.8-53 …
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richterin Friehe, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und die Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber BPatG 154 05.11 beschlossen:
-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die Patentanmeldung 10 2005 034 675.8-53 mit der Bezeichnung
„Fähigkeit zur Prozessormerkmalsteuerung mit Benutzerzustimmung“
wurde am 25. Juli 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und nimmt eine US-amerikanische Priorität vom 28. Juli 2004 in Anspruch. Die Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 26. Juni 2008 zurückgewiesen, weil der Gegenstand des Anspruchs 1 nach (damals geltendem) Hauptantrag sowie die Gegenstände der Ansprüche 1 nach den (damals geltenden) Hilfsanträgen 1, 2 und 3 im Hinblick auf die im Prüfungsverfahren ermittelte Druckschrift D2: US 5 910 930 A nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Mit Schreiben vom 8. August 2013 hat der Senat zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung u.a. auf die Druckschrift D3: US 6 289 459 B1 hingewiesen.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. Juni 2008 aufzuheben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Hauptantrag vom 28. August 2013, überreicht in der mündlichen Verhandlung
- Beschreibung Seiten 1 bis 14 und Figuren 1 bis 5, jeweils eingegangen am 25. Oktober 2005,
hilfsweise
- Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Hilfsantrag vom 28. August 2013, überreicht in der mündlichen Verhandlung
- Beschreibung Seiten 1 bis 14 und Figuren 1 bis 5, jeweils eingegangen am 25. Oktober 2005.
Die Anmelderin macht hierzu geltend, dass die geänderten Anspruchsfassungen zulässig und die jeweiligen Anspruchsgegenstände neu und erfinderisch seien.
Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
„Vorrichtung, umfassend:
M1 eine Eigenschaft-Steuereinheit, um eine Prozessoreigenschaft in Reaktion auf eine Nutzereinstellung zu aktivieren oder zu deaktivieren,
M2 wobei die Eigenschaft-Steuereinheit dazu eingerichtet ist, die Prozessoreigenschaft zu deaktivieren, wenn die Nutzereinstellung nicht entsprechend einer Eingabe aktualisiert wurde, ungeachtet eines Wertes der Nutzereinstellung vor der Aktualisierung,
M3 wobei die Eigenschaft-Steuereinheit des Weiteren dazu eingerichtet ist, mehrere Prozessoreigenschaften individuell in Reaktion auf die aktualisierte Nutzereinstellung zu aktivieren oder zu deaktivieren; M4 eine Sperreinheit, um eine Änderung der aktualisierten Nutzereinstellung zu verhindern; M5 eine Software-Eigenschaft-Auswahleinheit, um Prozessoreigenschaften in Reaktion auf eine Software-Eigenschaft-Auswahleinstellung zu aktivieren oder zu deaktivieren, wobei die Software-Eigenschaft-Auswahleinheit des Weiteren dazu eingerichtet ist, Prozessoreigenschaften zu aktivieren oder deaktivieren, deren entsprechende aktualisierte Nutzereinstellung Nutzer-aktiviert anzeigt.“
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag entspricht dem Anspruch 1 nach Hauptantrag unter Einfügen der folgenden Merkmale, die sich an das Merkmal M4 anschließen:
M4.1 „wobei die Sperreinheit ein Sperrsignal liefert und das Sperrsignal in Reaktion auf eine Bestätigung eines Reset-Signals auf einen inaktiver Zustand initialisiert wird, in welchem es zulässt, dass die Nutzereigenschafts-Steuereinstellung der Eigenschaft-Steuereinheit in Reaktion auf eine Assertion eines Nutzereigenschaft-Steuerschreib-Strobe aktualisiert wird und M4.2 das Sperrsignal in seinen aktiven Zustand eingestellt wird, um eine nachfolgende Änderung an der Nutzereigenschaft-Steuereinstellung zu verhindern;“
Wegen der geltenden jeweiligen nebengeordneten Ansprüche 9, 13, 14 und 15 sowie der jeweiligen Unteransprüche 2 bis 8, 10 bis 12, 16 und 17 nach Hauptund Hilfsantrag wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 nach Hauptantrag sowie nach Hilfsantrag beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Fragen der Zulässigkeit der geltenden Ansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag sowie der Neuheit der Anspruchsgegenstände können somit dahinstehen (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 „Elastische Bandage“).
1) Die Patentanmeldung betrifft Prozessoren mit integrierten Schaltungen und Mechanismen zur Steuerung des Zugriffs auf bestimmte Prozessoreigenschaften. Nach Angaben in der Offenlegungsschrift könnten Nutzer von Computern bei bestimmten Prozessoreigenschaften Bedenken hinsichtlich des Zugriffs und der Verfügbarkeit haben. Aus dem Stand der Technik seien Implementierungen bekannt, bei denen die Prozessoreigenschaft auf den Status „verfügbar“ voreingestellt sei, die Prozessoreigenschaft sei lediglich dann gesperrt, wenn der Nutzer später die Einstellung auf „nicht verfügbar“ ändere. Diese standardmäßige Freigabe der Prozessoreigenschaft sei als problematisch anzusehen, da sie die Gefahr des Missbrauchs berge (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0001] - [0003]).
Der Patentanmeldung liegt dementsprechend das objektive technische Problem zugrunde, eine unerwünschte Manipulation oder einen Missbrauch von Prozessoreigenschaften zu verhindern (vgl. auch Abs. [0003] der Offenlegungsschrift).
Zur Lösung wird gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag bzw. gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag eine Vorrichtung bereitgestellt, die es einem Nutzer ermöglichen soll, individuell und selektiv Prozessoreigenschaften aus einer deaktivierten Voreinstellung zu aktivieren. Dabei deaktiviert eine Eigenschaft-Steuereinheit die Prozessoreigenschaft, wenn eine Nutzereinstellung nicht entsprechend einer Eingabe aktualisiert wurde, wobei eine Sperreinheit vorgesehen ist, um nach einer vorgenommenen Aktualisierung eine Änderung der Nutzereinstellung zu verhindern. Zusätzlich zu der Eigenschaftssteuerung durch den Nutzer wird Software befähigt, für die durch den Nutzer ausgewählten Prozessoreigenschaften eine Auswahl zu treffen.
Als Prozessoreigenschaft ist gemäß der Beschreibung jedwede Eigenschaft eines Prozessors zu verstehen. Neben dem dem Prozessor zur Verfügung stehenden Befehlssatz sind auch Eigenschaften oder Befehle umfasst, um beispielsweise eine Leistungsverwendung zu steuern oder um weitere Informationen über den Prozessor bereitzustellen (vgl. Abs. [0012] der Offenlegungsschrift). Der Begriff der Aktualisierung einer Präferenz oder einer Nutzereinstellung wird in der Anmeldung synonym für das Festlegen oder Einstellen einer Präferenz oder einer Nutzereinstellung verwendet (vgl. Abs. [0029], [0033] der Offenlegungsschrift). Die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 kann in Hard- oder Software implementiert sein; als mögliche Ausführungsformen nennt die Anmeldung Logikschaltungen, Statemachines, Mikrocode oder eine Kombination daraus (vgl. Abs. [0031] der Offenlegungsschrift).
2) Zum Hauptantrag Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht für den Fachmann nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D3.
Als Fachmann sieht der Senat vorliegend einen Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik bzw. der Informationstechnik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Zugriffssteuerung von Prozessoren an.
Druckschrift D3 beschreibt einen Prozessor, der es einem Nutzer erlaubt, als Prozessoreigenschaft die Prozessoridentifikation zu kontrollieren, wobei externe Software daran gehindert werden soll, eine Aktivierung entgegen den Nutzerwünschen vorzunehmen. Dabei handelt es sich bei der Prozessoreigenschaft, die vom Nutzer durch Setzen einer Präferenz während des BootProzesses aktiviert werden kann, darum, ob der Prozessor seine Prozessornummer z.B. externer Software sichtbar macht oder nicht.
Druckschrift D3 offenbart dabei einen Prozessor, der Präferenzdaten enthält und der sowohl eine Applikation zum Setzen der Präferenz ausführt wie eine Applikation, die bei Anfrage nach der Prozessornummer basierend auf den Präferenzdaten antwortet (vgl. Fig. 2 und Sp. 3, Z. 14 - 17: preference data 250; Sp. 3, Z. 34: preference setting application 270; Sp. 3, Z. 52 - 56: The response application 280 makes a request through the processor core 220 to determine based on the preference data 250 whether the processor number should be available to the requester.). Der Prozessor stellt damit eine Eigenschaft-Steuereinheit dar, welche die Prozessoreigenschaft der Sichtbarmachung der Prozessornummer in Reaktion auf eine Nutzereinstellung aktiviert oder deaktiviert (Merkmal M1).
Ein Boot-Prozess ist in diesem Zusammenhang so ausgestaltet, dass das Setzen der Präferenz nur auf ausdrücklichen Wunsch des Nutzers initiiert wird und andernfalls ein voreingestellter Wert verwendet wird (vgl. Sp. 5, Z. 47 - 49). Druckschrift D3 lässt dabei offen, welche Voreinstellung als „preset preference“ gewählt ist. Damit ist Merkmal M2 ohne explizite Nennung der Deaktivierung der Prozessoreigenschaft ungeachtet eines Wertes der Nutzereinstellung vor der Aktualisierung entnehmbar.
Aus Druckschrift D3 ist weiterhin bekannt, die Bekanntgabe der Prozessornummer auf bestimmte Anforderer (requester) zu begrenzen, bspw. auf Anforderer des lokalen Netzwerkes oder auf Anforderer mit einem bestimmten zugeordneten Privilegpegel, so dass der Nutzer damit mehrere Prozessoreigenschaften in der Nutzereinstellung festlegt, also aktualisiert (vgl. Sp. 4, Z. 1 - 4: The user may permit the release of the processor number either to all requesters, or to a specific class or classes of requesters; und Sp. 5, Z. 20 - 21: provide access privileges to requesters at different privilege levels). Die Eigenschaft-Steuereinheit in Form des Prozessors ist somit dazu eingerichtet, individuell in Reaktion auf die aktualisierte Nutzereinstellung für die verschiedenen Zugriffsrechte der Anforderer die Prozessoreigenschaft – Freigabe der Prozessornummer – zu aktivieren oder zu deaktivieren (Merkmal M3).
Druckschrift D3 offenbart dabei auch einen Mechanismus, der ein einmal festgelegtes Sperrbit beibehält, ohne dass Dritten eine Änderung erlaubt ist, was nichts anderes ist als eine Sperreinheit, die eine Änderung der aktualisierten Nutzereinstellung verhindert (vgl. Fig. 4 und Sp. 4, Z. 26 - 28: A mechanism for maintaining the sticky bit in one setting without permitting a third party, not the authorized user/manager to change it / Merkmal M4).
Die Aktualisierung der Nutzereinstellung erfolgt in Druckschrift D3 während des Boot-Prozesses (vgl. Sp. 3, Z. 39 - 41: the preference setting application is run when the processor is booted up). Zusätzlich kann vorgesehen sein, dass die vom Nutzer festgelegten Präferenzdaten durch Software in einer Richtung geändert werden können – d.h. dass der Zugriff auf die Prozessornummer verhindert werden kann –, während eine Änderung in der anderen Richtung – also ein Ausweiten der Zugriffsberechtigung – nur während des Boot-Prozesses erlaubt ist (vgl. Sp. 3, Z. 19 - 23: the preference data 250 may be changed in one direction – to prevent access to the processor number – via software, while it may only be changed in the other direction – to extend more access – at booting). Druckschrift D3 offenbart damit eine Software-Eigenschaft-Auswahleinheit, um die Prozessoreigenschaften der Freigabe der Prozessornummer in Reaktion auf eine Software-Eigenschaft-Auswahleinstellung zu deaktivieren, wobei dies für die Prozessoreigenschaften erfolgt, deren aktualisierte, also festgelegte Nutzereinstellung Nutzer-aktiviert ist, – sprich die Freigabe erlaubt. Damit ist Merkmal M5 in einer beanspruchten Alternative entnehmbar.
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen weist die aus Druckschrift D3 bekannte Vorrichtung damit die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag auf – mit Ausnahme eines Teils des Merkmals M2, welches eine Deaktivierung der Prozessoreigenschaft ungeachtet eines Wertes der Nutzereinstellung vor der Aktualisierung fordert, wenn die Nutzereinstellung nicht entsprechend einer Eingabe aktualisiert wurde. Druckschrift D3 lässt dabei im Zusammenhang mit der Prozessoreigenschaft in Form der Sichtbarkeit der Prozessornummer offen, welche Voreinstellung hierbei als „preset preference“ gewählt ist. Der Fachmann ist somit veranlasst, in Bezug auf die Voreinstellung zwischen einer Aktivierung oder einer Deaktivierung der Sichtbarkeit der Prozessornummer zu wählen.
Als voreingestellte Werte für die Präferenzdaten wird der Fachmann aus Gründen der Sicherheit standardmäßig die Deaktivierung der Prozessoreigenschaft (d.h. Prozessornummer von außen nicht sichtbar) wählen (vgl. auch D3: Sp. 4, Z. 51 - 54), was bedeutet, dass für den Fall, dass die Nutzereinstellung nicht entsprechend einer Eingabe festgelegt wurde, also im Sinne der vorliegenden Anmeldung nicht aktualisiert wurde, ungeachtet eines Wertes der Nutzereinstellung vor der [nicht erfolgten] Aktualisierung, die Prozessoreigenschaft deaktiviert wird (Merkmal M2).
Der Fachmann gelangt somit, ausgehend von der technischen Lehre der Druckschrift D3 in nahe liegender Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag in einer beanspruchten Alternative, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist somit nicht patentfähig.
3) Zum Hilfsantrag Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht für den Fachmann nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber der Druckschrift D3.
3.1) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag basiert auf dem Anspruch 1 nach Hauptantrag. Er unterscheidet sich von diesem durch die Aufnahme der zu- sätzlichen Merkmale M4.1 und M4.2, welche das von der Sperreinheit gelieferte Sperrsignal betreffen, und beinhaltet ansonsten die Merkmale gemäß Hauptantrag, so dass hinsichtlich dieser Merkmale auf die Ausführungen unter Abschnitt 2) verwiesen wird.
3.2) Auch die zusätzlich aufgenommenen Merkmale M4.1 und M4.2 können keine erfinderische Tätigkeit begründen.
Druckschrift D3 offenbart einen Prozessor mit Oder-Gatter und D-Flipflop, die als Sperreinheit fungieren (vgl. Fig. 4). Die Sperreinheit liefert ein Sperrsignal (Fig. 4: sticky output signal 430), das bei einem Reset auf den Wert „Null“ gesetzt wird, womit das Sperrsignal in Reaktion auf eine Bestätigung eines Reset-Signals auf einen inaktiven Zustand initialisiert wird (vgl. Sp. 4, Z. 63 – 65: the reset ist triggered by a hard boot […]. When the D-type flip-flop 410 is reset, the sticky output 430 is zero.). Das Sperrsignal und die Nutzerpräferenz gehen in das Oder-Gatter ein, dessen Ausgang den Eingang des DFlipflops bildet, so dass das Sperrsignal es nach einer Initialisierung auf einen inaktiven Zustand [einmalig] zulässt, dass die Nutzereigenschaft-Steuereinstellung, in Druckschrift D3 ausgebildet als Bitsatz, in Reaktion auf eine vom Nutzer vorgenommene Nutzerpräferenz festgelegt wird (vgl. Fig. 4, Sp. 4, Z. 56 – 67). Das bedeutet aber nichts anderes als dass die Nutzereigenschaft-Steuereinstellung in Reaktion auf eine „Assertion“ eines Nutzereigenschaft-Steuerschreib-Strobe aktualisiert wird (Merkmal M4.1). Sobald die Nutzerpräferenz einen von „Null“ verschiedenen Wert liefert, sperrt das D-Flipflop diesen Wert, womit das Sperrsignal in einen aktiven Zustand eingestellt wird. Dies verhindert eine nachfolgende Änderung an der Nutzereigenschaft-Steuereinstellung (des Bitsatzes), denn das Sperrsignal bleibt solange stabil, bis ein neues Reset-Signal empfangen wird (vgl. Sp. 5, Z. 3 - 5 / Merkmal M4.2).
Die Anmelderin führt in Bezug auf die vorstehend abgehandelten Merkmale M4.1 und M4.2 aus, das aus Druckschrift D3 bekannte „sticky“ Sperrbit stehe in Widerspruch dazu, dass gemäß Merkmal M5 durch Software Einstellungen vorgenommen werden sollen. Dies trifft nicht zu, denn ebenso wie das in der Anmeldung erläuterte Sperrsignal soll das aus Druckschrift D3 bekannte Sperrbit lediglich sicherstellen, dass nach einer Aktualisierung durch den Nutzer nachfolgende Änderungen der Präferenzen durch den Nutzer erst wieder nach einem Reset des Systems möglich sind. Dies schließt aber bei der Vorrichtung gemäß Druckschrift D3 wie auch bei der anmeldungsgemäßen Vorrichtung nicht aus, dass zusätzlich zu dieser Nutzereigenschaft-Steuerung die Vorrichtung es einer Software erlaubt (vgl. Abs. [0018] der Offenlegungsschrift), einzelne Prozessoreigenschaften entgegen der vom Nutzer eingestellten Präferenz zu deaktivieren.
Somit gelangt der Fachmann ebenfalls in naheliegender Weise zur Vorrichtung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist daher nicht patentfähig.
4) Mit den jeweils nicht patentfähigen Ansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag sind auch die nebengeordneten Ansprüche sowie die auf diese Ansprüche direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 Abs. III 3aa) – „Informationsübermittlungsverfahren II“).
5) Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag bzw. nach Hilfsantrag nicht patentfähig sind, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Wickborn Friehe Dr. Schwengelbeck Dr. Otten-Dünnweber Hu
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