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4 StR 45/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 45/14 BESCHLUSS vom 20. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2014 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 17. Oktober 2013 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Geschädigter G. ) verurteilt ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Brandstiftung in sechs Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Geschädigter G. ) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Folge.

Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen von vier Jahren, zweimal zwei Jahren und sechs Monaten, zwei Jahren und vier Monaten, zwei Jahren und drei Monaten sowie zwei Jahren Freiheitsstrafe ausschließen, dass das Landgericht ohne die im eingestellten Fall verhängte Strafe eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Rüge, das Landgericht habe mit der Verwertung der polizeilichen Aussage des Mitangeklagten B.

auch deshalb gegen Verfahrensrecht verstoßen, weil dieser von der Vernehmungsbeamtin über das Ergebnis von Observationsmaßnahmen im Sinne von § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO getäuscht worden sei, entspricht bereits nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil nicht mitgeteilt wird, welche Observationsergebnisse tatsächlich erzielt wurden.

Sost-Scheible Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin

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