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VII ZR 259/13

BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 259/13 BESCHLUSS vom 13. November 2014 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2014 durch die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack einstimmig beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. August 2013 wird als unzulässig verworfen, soweit sich die Revision dagegen wendet, dass das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach § 311 Abs. 3, § 280 Abs. 1 BGB sowie nach § 826 BGB verneint hat. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Streitwert: 1.067.125,50 €

Gründe: I.

Die Klägerin verlangt von der beklagten Kirchengemeinde Zahlung von Architektenhonorar, insbesondere im Hinblick auf einen angeblichen Schuldbeitritt seitens der Beklagten.

Auf der Grundlage eines Honorar- und Leistungsangebots für einen Generalplanungsauftrag beauftragte die E. W. gGmbH am 31. März 2010 die Klägerin mit Architektenleistungen im Zusammenhang mit dem Umbau und der Erweiterung des St. E. Stiftes in M.

Die Kirchengemeinde St. E., aus der die Beklagte durch Zusammenschluss mit der Kirchengemeinde St. B. im Jahr 2006 hervorgegangen ist, schloss mit der E. W. gGmbH, die damals noch als St. E. Stift gGmbH firmierte, mit Wirkung zum 1. Januar 2001 einen "Betriebsübertragungs-, Grundstücksund Gebäudevertrag" (fortan: Betriebsübertragungsvertrag), der am 23. Oktober 2002 schriftlich abgefasst wurde. Am 10. November 2003 wurde der Vertrag vom Bischöflichen Generalvikariat kirchenaufsichtlich genehmigt. Der gGmbH wurde das Recht zur Weiterentwicklung der Einrichtung, insbesondere der Nutzung der Grundstücke im Sinne des Gesellschaftsvertrags durch Umbauten oder Ergänzungsbauten, eingeräumt. § 12 des Vertrags, der Regelungen zur Beendigung des Vertrags enthält, lautet auszugsweise wie folgt:

"1. Der Bestandteil des Vertrags "Überlassung von Gebäude und Boden" wird fest auf dreißig Jahre vereinbart…

2. Bei Vertragsende sind Gebäude und Boden, welche Vertragsgegenstand sind oder waren, zurückzugeben. Hat die stift gGmbH für bei Vertragsbeginn übertragene Gebäude und Boden inzwischen einen Ersatz vorgenommen oder erhalten oder Ersatzansprüche erworben (Surrogation), so sind diese herauszugeben bzw. zu übertragen. Dabei sind Wertunterschiede nicht auszugleichen, soweit in der Vergangenheit Entlastung von der Gesellschafterversammlung erteilt worden ist. In alle von der stift gGmbH übernommenen Verbindlichkeiten tritt nach Maßgabe dieses Vertrages wieder die Kirchengemeinde ein und stellt die stift gGmbH ihrerseits davon frei.

3. Soweit Förderungsmittel dazu verwendet wurden, Gebäude oder bauliche Anlagen zu errichten oder wesentliche Bestandteile an Gebäuden oder baulichen Anlagen einzufügen, die Eigentum der Kirchengemeinde werden, ist diese im Falle einer Beendigung der Betriebsüberlassung verpflichtet, die stift gGmbH von etwa hieraus resultierenden förderrechtlichen Verbindlichkeiten freizustellen." Am 15. Februar 2011 kündigte die Beklagte den Betriebsübertragungsvertrag.

Die Klägerin ist insbesondere der Ansicht, dass sich aus der Regelung in § 12 des Betriebsübertragungsvertrags ein Schuldbeitritt der Beklagten für sämtliche Verbindlichkeiten der E. W. gGmbH ergebe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Sie ist als unzulässig zu verwerfen, soweit die Klägerin sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach § 311 Abs. 3, § 280 Abs. 1 BGB sowie nach § 826 BGB verneint hat. Die Auslegung des Berufungsurteils ergibt, dass das Berufungsgericht die Revision beschränkt zugelassen hat bezüglich des vertraglichen Anspruchs auf Zahlung von Architektenhonorar, resultierend aus dem von der Klägerin mit der E. W. gGmbH geschlossenen Vertrag, in Verbindung mit dem angeblichen Schuldbeitritt seitens der Beklagten, resultierend aus dem vom Bischöflichen Generalvikariat genehmigten Betriebsübertragungsvertrag. Die Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Zur näheren Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25. Juni 2014 unter 2. a)

bis c) der Gründe Bezug genommen. Den betreffenden Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 25. Juni 2014 ist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28. August 2014 nicht entgegengetreten.

2. Im Übrigen ist die Revision gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25. Juni 2014 unter 1. und 3. der Gründe Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ZPO). Die im Anschluss an diesen Hinweisbeschluss erfolgten Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 28. August 2014 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Betriebsübertragungsvertrags. Die tatrichterliche Vertragsauslegung ist revisionsrechtlich nur beschränkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Verfahrensvorschriften überprüfbar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. September 2013 - VII ZR 227/11, BauR 2013, 2017 Rn. 11 = NZBau 2013, 695). Derartige Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin zeigt die Revision auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 28. August 2014 nicht auf; die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist revisionsrechtlich jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden, als ein Schuldbeitritt bzw. eine Schuldübernahme bezüglich der verfahrensgegenständlichen Architektenhonorarverbindlichkeit, die kein laufendes Geschäft betrifft, verneint worden ist. Gegen die von der Klägerin favorisierte Auslegung, wonach ein Schuldbeitritt bzw. eine Schuldübernahme der Beklagten im Falle der Vertragsbeendigung in Bezug auf alle während der Vertragslaufzeit von der E. W. gGmbH eingegangenen Neuverbindlichkeiten anzunehmen sei, spricht unter dem Gesichtspunkt der interessengerechten Auslegung, dass damit der Beklagten ein unüberschaubares Haftungsrisiko ohne hinreichende Begrenzungsmöglichkeit auferlegt worden wäre. Soweit die Revision geltend macht, die von ihr favorisierte Auslegung sei geboten, weil andernfalls für den Fall der Vertragsbeendigung ein Bankrott der gGmbH nach § 283 Abs. 2 StGB in Kauf genommen würde, ist dies nicht stichhaltig. Mit der Regelung in § 12 des Betriebsübertragungsvertrags ist unter Berücksichtigung der Freistellungsverpflichtung der Beklagten gemäß § 12 Nr. 3 dieses Vertrags nicht zwangsläufig die Herbeiführung einer wirtschaftlichen Krise der gGmbH im Sinne des § 283 Abs. 2 StGB im Falle der Beendigung des Vertrags verbunden.

III. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eick Jurgeleit Halfmeier Graßnack Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 24.05.2012 - 1 O 312/11 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.08.2013 - I-21 U 107/12 - Kartzke BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 259/13 BESCHLUSS vom 25. Juni 2014 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2014 durch den Richter Dr. Eick, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision, soweit sie zulässig ist, durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen und sie im Übrigen zu verwerfen.

Gründe:

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Auslegungsfähigkeit eines mit einer Kirchengemeinde geschlossenen Vertrags, dessen Wirksamkeit von der schriftlichen Genehmigung der bischöflichen Behörde abhing, zugelassen. Diese Erwägung trägt keinen der im Gesetz genannten Zulassungsgründe. Die Frage, wie ein mit einer Kirchengemeinde geschlossener Vertrag, dessen Wirksamkeit von der schriftlichen Genehmigung der bischöflichen Behörde abhängt, auszulegen ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

2. Soweit sich die Revision dagegen wendet, dass das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 311 Abs. 3, § 280 Abs. 1 BGB verneint hat, ist die Revision nicht zugelassen worden. Sie ist daher insoweit als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Entsprechendes gilt, soweit sich die Revision dagegen wendet,

dass das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt eines die Existenz der E. Wohnen gGmbH vernichtenden Eingriffs verneint hat.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NZBau 2010, 105 Rn. 5; Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NZBau 2011, 354 Rn. 11; jeweils m.w.N.). Eine wirksame Beschränkung der Zulassung der Revision kann sich unbeschadet uneingeschränkter Zulassung im Tenor aus den Gründen des Berufungsurteils ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - VII ZR 56/11, juris Rn. 3 m.w.N.). Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen Teil der entschiedenen Ansprüche von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung ergeben, dass in der Angabe dieses Zulassungsgrunds die Beschränkung der Zulassung der Revision auf diese Ansprüche zu sehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NZBau 2011, 354 Rn. 11; Urteil vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, juris Rn. 9 m.w.N.).

b) Die Auslegung des Berufungsurteils unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt, dass das Berufungsgericht die Revision beschränkt zugelassen hat bezüglich des vertraglichen Anspruchs auf Zahlung von Architektenhonorar, resultierend aus dem von der Klägerin mit der E. Wohnen gGmbH geschlossenen Vertrag, in Verbindung mit der angeblichen Schuldübernahme seitens der Beklagten, resultierend aus dem von der bischöflichen Behörde genehmigten Betriebsübertragungs-, Grundstücks- und Gebäudevertrag (Anlage K 7; fortan: Betriebsübertragungsvertrag). Denn die für die Zulassungsent- scheidung des Berufungsgerichts ausschlaggebende Frage der Auslegungsfähigkeit eines mit einer Kirchengemeinde geschlossenen Vertrags, dessen Wirksamkeit von der schriftlichen Genehmigung der bischöflichen Behörde abhing, ist nur für den vertraglichen Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar von Bedeutung, nicht hingegen für die weiterverfolgten Schadensersatzansprüche nach § 311 Abs. 3, § 280 Abs. 1 BGB und nach § 826 BGB.

c) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Die genannten Schadensersatzansprüche betreffen selbständige Teile des Gesamtstreitstoffs (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 - VII ZR 222/12, BauR 2013, 462 Rn. 24; Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, NJW 2013, 540 Rn. 22). Die Klägerin selbst hätte die Revision auf den vertraglichen Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar beschränken können.

3. Die Revision hat, soweit sie zulässig ist, keine Aussicht auf Erfolg. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Betriebsübertragungsvertrags. Die tatrichterliche Vertragsauslegung ist revisionsrechtlich nur beschränkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Verfahrensvorschriften überprüfbar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. September 2013 - VII ZR 227/11, BauR 2013, 2017 Rn. 11 = NZBau 2013, 695). Derartige Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.

a) Der Wortlaut des § 12 des Betriebsübertragungsvertrags spricht, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, eindeutig gegen eine Schuldübernahme der Beklagten in Bezug auf Neuverbindlichkeiten, die die E. Wohnen gGmbH während der Laufzeit des Vertrags eingegangen ist. Auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 12 ff. des Berufungsurteils unter II. 1. a) wird Bezug genommen.

b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe es bei einer wörtlichen Auslegung bewenden lassen und dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung nicht hinreichend Rechnung getragen. Das Berufungsgericht hat sich auf Seite 14 f. des Berufungsurteils unter II. 1. b) mit dem Vorbringen der Klägerin zur Auslegung des Betriebsübertragungsvertrags vor dem Hintergrund des Zwecks dieses Vertrags befasst, aber die von der Klägerin favorisierte Auslegung abgelehnt. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass die E. Wohnen gGmbH als Betreibergesellschaft die zum Betrieb der Einrichtung gehörenden Grundstücke kostenlos nutzen durfte und dass ihr gemäß § 2 des Vertrags neben den Passiva sämtliche Aktiva zum maßgeblichen Stichtag mit Ausnahme des Eigentums an den Grundstücken übertragen wurden, weshalb keine bloße Übernahme von Verbindlichkeiten seitens der E. Wohnen gGmbH vorgelegen habe. Die daran anschließende Auslegung, dass sich dem Betriebsübertragungsvertrag eine Schuldübernahme der Beklagten in Bezug auf während der Vertragslaufzeit von der E. Wohnen gGmbH eingegangene Neuverbindlichkeiten wie die verfahrensgegenständliche Architektenhonorarverbindlichkeit nicht entnehmen lässt, lässt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der beiderseits interessengerechten Auslegung keine Rechtsfehler erkennen. Gegen die von der Klägerin favorisierte Auslegung spricht im Hinblick auf den genannten Grundsatz vielmehr, dass der Beklagten bei einer Schuldübernahme in Bezug auf alle während der Vertragslaufzeit von der E. Wohnen gGmbH eingegangenen Neuverbindlichkeiten ein unüberschaubares Haftungsrisiko ohne hinreichende Begrenzungsmöglichkeit auferlegt worden wäre. Dieses Risiko wird auch durch etwaige Vorteile, die mit der Eingehung mancher Neuverbindlichkeiten einhergehen mögen und der Beklagten nach Beendigung des Betriebsführungsvertrags gegebenenfalls zugute kommen, nicht hinreichend kompensiert.

c) Ohne Erfolg macht die Revision des Weiteren geltend, die Auslegung des Berufungsgerichts sei mit dem Grundsatz unvereinbar, nach dem einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben ist, bei der der Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde, was bei einer ausschließlich am Wortlaut orientierten Auslegung von § 12 Nr. 2 des Betriebsübertragungsvertrags mindestens teilweise der Fall wäre; bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung von § 12 des genannten Vertrags wären insbesondere die Vertragserfüllungspflichten aus den mit den Heimbewohnern abgeschlossenen neuen Verträgen bei der E. Wohnen gGmbH verblieben, obgleich dieser mit Zugang der fristlosen Kündigung sämtliche Mittel zur Vertragserfüllung entzogen gewesen seien.

Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört allerdings, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen ist, eine vertragliche Regelung solle nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben; deshalb ist einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher einer Vertragsbestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Bestimmung ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen würde (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2010 - II ZR 70/09, NJW 2010, 2343 Rn. 16 m.w.N.). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung von § 12 Nr. 2 des Betriebsübertragungsvertrags lässt indes keinen Verstoß gegen den genannten Auslegungsgrundsatz erkennen. Die genannte Vertragsbestimmung erweist sich im Hinblick auf die Schuldübernahme und ihre Begrenzung auf Altverbindlichkeiten im Verhältnis der Parteien des Betriebsübertragungsvertrags nicht als (teilweise) sinnlos.

d) Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe es unterlassen, mit Hilfe des von der Klägerin angebotenen Zeugenbe- weises zu klären, ob § 12 des Betriebsübertragungsvertrags durch die Vertragsschließenden im Sinne der Klägerin gemeint gewesen sei, hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 ZPO.

Auf die weiteren vom Berufungsgericht hilfsweise gemachten Ausführungen im Zusammenhang mit der Genehmigung seitens der bischöflichen Behörde und die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe kommt es danach nicht an.

4. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Eick Kartzke Safari Chabestari Jurgeleit Halfmeier Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Verwerfungsbeschluss/ Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.

Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 24.05.2012 - 1 O 112/11 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.08.2013 - I-21 U 107/12 -

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Häufigkeit Paragraph
4 280 BGB
4 311 BGB
4 826 BGB
4 552 ZPO
2 12 StGB
2 283 StGB
1 12 ZPO
1 97 ZPO
1 522 ZPO
1 564 ZPO

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