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3 StR 249/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 249/19 BESCHLUSS vom 13. November 2019 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:131119B3STR249.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. November 2017, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten der Gründung einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung schuldig gesprochen und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten erkannt. Ferner hat es einen Geldbetrag von 36.173,55 € eingezogen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Zur vom Landgericht angeordneten Wertersatzeinziehung von Taterträgen in Höhe von 36.173,55 € "gemäß § 73 Absatz 1, 73a Absatz 1, 73c Satz 1, 76a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 StGB" (UA S. 132) hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Im Hinblick auf die Einziehungsentscheidung mangelt es an der Verfahrensvoraussetzung eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf Durchführung des selbstständigen Einziehungsverfahrens gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die angeordnete Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 36.173,55 EUR bezieht sich auf die unter Ordnungspunkt C.V. der Urteilsgründe festgestellte Tat betreffend Nummer 2 der Anklageschrift vom 18. November 2016 (UA S. 77 - 81). Hinsichtlich dieser Tat ist das Verfahren durch Beschluss vom 20. Oktober 2017 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden (PB Bl. 501, 516). Mit Ausscheiden der Tat war eine darauf bezogene Einziehungsanordnung im subjektiven Verfahren nicht mehr möglich (Senat, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02 -, juris Rdn. 9). Der in der Hauptverhandlung nach einer (Teil-) Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO grundsätzlich zulässige Übergang in das objektive Verfahren zum Zwecke der selbstständigen Anordnung der Einziehung gemäß § 76a Abs. 3 StGB (BGH StraFo 2018, 471, juris Rdn. 6) ist indes nicht erfolgt. Wegen des ihr nach Maßgabe des § 435 Abs. 1 StPO zukommenden Ermessens hätte es hierfür einer auf die Durchführung des objektiven Verfahrens gerichteten Erklärung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung bedurft, die den entsprechend geltenden Anforderungen des § 200 StPO genügt. Ein bloßer Einziehungsantrag im Schlussvortrag der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft (PB Bl. 595) reicht insoweit nicht aus (Senat NStZ 2018, 559, juris Rdn. 4; BGH StraFo 2018, 471, juris Rdn. 7; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 435 Rdn. 19)." Dem schließt sich der Senat an. Er bemerkt ergänzend, dass die Einziehungsentscheidung ebenso wenig auf § 73a Abs. 1 StGB (i.V.m. § 73c Satz 1 StGB) gestützt werden kann. Denn die dort geregelte erweiterte Einziehung von Taterträgen ist gegenüber der Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär und kann nur angeordnet werden, wenn sich das Tatgericht außerstande sieht, die deliktisch erlangten Gegenstände eindeutig den abgeurteilten oder anderen konkreten rechtswidrigen Taten zuzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 f. mwN).

2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Spaniol Tiemann Berg Erbguth

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