Paragraphen in VI ZA 20/12
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZA 20/12 BESCHLUSS vom 15. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers vom 26. September 2012 wird zurückgewiesen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht schon deshalb gegeben, weil das Berufungsgericht auf der Grundlage weiterer Begutachtung das Behandlungsgeschehen anders als das Landgericht beurteilt und einen groben Behandlungsfehler verneint hat.
Bei dem Senatsbeschluss vom 27. August 2012 hat es sein Bewenden.
Galke Pauge Zoll Diederichsen von Pentz Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 25.08.2010 - 7 O 1181/09 OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 24.05.2012 - 24 U 612/10 -
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