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4 StR 111/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 111/13 BESCHLUSS vom 7. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Geldfälschung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 22. Oktober 2012 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lemgo vom 11. November 2011 entfällt und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Geldfälschung (Tatzeit: Juni bis August 2011) auf eine Einzelstrafe von zwei Jahren und vier Monaten erkannt und ihn unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lemgo vom 11. November 2011 (Tatzeit: 11. Mai 2010) unter Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses desselben Amtsgerichts vom 26. März 2012, mit dem eine nachträgliche Gesamtstrafe aus den Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl vom 11. November 2011 und der Geldstrafe aus einem weiteren Strafbefehl dieses Gerichts vom 2. August 2010 gebildet worden war, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat es klargestellt, dass die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lemgo vom 2. August 2010 in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro bestehen bleibt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Lemgo vom 11. November 2011, durch den der Angeklagte zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt wurde, ist gesamtstrafenrechtlich „verbraucht“, weil aus den beiden ihm zugrunde liegenden Einzelstrafen und der im vorausgegangenen Strafbefehl des Amtsgerichts Lemgo vom 2. August 2010 verhängten Strafe (Verurteilung wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen) mit Beschluss vom 26. März 2012 rechtsfehlerfrei gemäß § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen gebildet worden war. Da alle Straftaten, die dem Strafbefehl vom 11. November 2011 zugrunde liegen, schon durch den Strafbefehl vom 2. August 2010 hätten geahndet werden können, hat der Strafbefehl vom 11. November 2011 gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung. In einem solchen Fall bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur die erste Vorverurteilung eine Zäsur mit der Folge, dass die hier verfahrensgegenständliche, zwischen den beiden Vorverurteilungen begangene Straftat der Geldfälschung gesamtstrafenrechtlich so zu betrachten ist, als ob sie nach der (aus der ersten und zweiten Vorverurteilung gewissermaßen zusammengesetzten) ersten und einzigen Vorverurteilung begangen wäre (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1983 – 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193; BGH, Beschluss vom 22. Juli 1997 – 1 StR 340/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13; Beschluss vom 20. November 1997 – 4 StR 475/97).

Die von der Strafkammer vorgenommene Einbeziehung der Strafen aus der (letzten) Vorverurteilung durch das Amtsgericht Lemgo vom 11. November 2011 hat daher zu entfallen.

2. Bei der vom Landgericht verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten kann es unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes des § 358 Abs. 2 StPO nicht verbleiben.

Danach darf die Summe aus einer Freiheitsstrafe und den Tagessätzen einer Geldstrafe die frühere Gesamtfreiheitsstrafe nicht übersteigen, wenn eine aus Freiheits- und Geldstrafe gebildete Gesamtstrafe keinen Bestand hat und nunmehr auf beide Strafarten nebeneinander erkannt wird (vgl. BayObLG, Urteil vom 20. Januar 1971 – RReg. 1 St 132/70, BayObLGSt 1971, 7, 8; MeyerGoßner, StPO, 56. Aufl., § 331 Rn. 20 mwN; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, Rn. 287 mwN). Da das Landgericht den Angeklagten wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt hat und die Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 26. März 2012 wieder gesondert besteht, wäre der Angeklagte in unzulässiger Weise schlechter gestellt. Daher ist die Freiheitsstrafe für die Geldfälschung um drei Monate zu reduzieren. Der Senat kann, da wegen der besonderen Gegebenheiten des Falles diese Rechtsfolge vorgegeben ist, in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO und in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts selbst entscheiden.

3. Der geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten rechtfertigt es nicht, ihn von einem Teil der Kosten des Rechtsmittels freizustellen.

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