Paragraphen in VI ZR 125/21
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2 | 103 | GG |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 125/21 BESCHLUSS vom 8. August 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:080822BVIZR125.21.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters sowie die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, Müller und Dr. Linder beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 17. Mai 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 17. Mai 2022 verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.).
Der Senat hat die schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Beklagten in der Revisionsinstanz in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen, auch ihr Vorbringen, dass und weshalb aus ihrer Sicht das Recht des Klägers auf Achtung der Privatsphäre nicht beeinträchtigt sei. Er hat lediglich die Ansicht der Beklagten aus den in Randnummern 13 ff. des Urteils genannten Gründen nicht geteilt. Der Satz in Randnummer 16, dass Mitteilungen über die Ehefrau des Klägers - "wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen und von der Revision der Beklagten insoweit nicht angegriffen" - auch "unmittelbar" die Privatsphäre des Klägers beeinträchtigten, betrifft allein den Gesichtspunkt der Unmittelbarkeit der zuvor bejahten Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Achtung der Privatsphäre.
Seiters von Pentz Oehler Müller Linder Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.08.2020 - 27 O 658/19 KG Berlin, Entscheidung vom 01.04.2021 - 10 U 1062/20 -
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