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RiZ 4/12

BUNDESGERICHTSHOF RiZ 4/12 BESCHLUSS vom 24. April 2013 in dem Prüfungsverfahren des Richters am Bundesgerichtshof dienstlich:

Antragsteller,

gegen die Bundesrepublik Deutschland, Antragsgegnerin,

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 24. April 2013 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Safari Chabestari, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Koch, Dr. Drescher und Pamp sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges beschlossen:

Es wird festgestellt, dass bezüglich des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof ein Ausschließungsgrund besteht.

Gründe:

Der Antragsteller hat im Prüfungsverfahren gegen den Vorsitzenden des Dienstgerichts des Bundes einen Befangenheitsantrag gestellt. Zur Mitwirkung an der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2013, Abschnitt B, V. 2. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof als stellvertretender Vorsitzender des Dienstgerichts berufen.

ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 2 VwGO von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen. Danach ist von der Ausübung des Amtes als Richter über § 41 ZPO hinaus ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. Der Ausschlussgrund erfasst das Verwaltungsverfahren, in dem die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Verwaltungsentscheidung ergangen ist (BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2010 - 5 B 58/09, juris). Ein Richter soll eine Sache nicht entscheiden,

mit der er bereits im Verwaltungsverfahren vorbefasst war und in der er sich möglicherweise festgelegt hat. Wenn ein Vorgang als Maßnahme der Dienstaufsicht angegriffen wird, entspricht der Mitwirkung an dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren nach § 54 Abs. 2 VwGO die Mitwirkung an dem mit dem Prüfungsantrag nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e DRiG angegriffenen Vorgang.

hat an Maßnahmen des Präsidiums mitgewirkt, die der Antragsteller mit seinem Prüfungsantrag als Maßnahmen der Dienstaufsicht beanstandet. Der Antragsteller beantragt unter anderem festzustellen, dass die Durchführung seiner Befragung am 18. Januar 2012 im Präsidium des Bundesgerichtshofs und der Beschluss des Präsidiums von diesem Tag rechtswidrig waren oder sind und Art. 97 Abs. 1 GG verletzt haben.

ist Mitglied des Präsidiums des Bundesgerichtshofs und hat an der Präsidiumssitzung sowie der Beschlussfassung mitgewirkt.

Safari Chabestari Pamp Koch Menges Drescher

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Paragraphen in RiZ 4/12

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Häufigkeit Paragraph
2 54 VwGO
1 62 DRiG
1 66 DRiG
1 97 GG
1 41 ZPO

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2 54 VwGO
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