Paragraphen in XI ZR 78/16
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2 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 78/16 BESCHLUSS vom 30. Oktober 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:301017BXIZR78.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen:
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom 26. September 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 555 Abs. 1 Satz 1, § 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat die vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24).
Ellenberger Joeres Menges Dauber Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 14.10.2014 - 4 O 288/13 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.01.2016 - I-14 U 181/14 - Matthias
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