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VIII ARZ 1/25

BUNDESGERICHTSHOF VIII ARZ 1/25 BESCHLUSS vom 29. September 2025 in der Sache ECLI:DE:BGH:2025:290925BVIIIARZ1.25.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2025 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Böhm wird als unzulässig verworfen. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 17. Juli 2025 (Kassenzeichen 780025125434) wird zurückgewiesen. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 29. August 2025 (Kassenzeichen 780025130873) wird zurückgewiesen.

Gründe: I.

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die im Tenor bezeichnete Richterin ist offensichtlich unzulässig und deshalb von der abgelehnten Richterin zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, juris Rn. 1; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, juris Rn. 1 mwN).

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 2; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO Rn. 2). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Beklagten bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnte Richterin hätte der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit der Eingabe des Beklagten weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO). Auch der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO).

II.

1. Das Landgericht Frankfurt am Main hat durch Beschluss vom 14. Januar 2025 die Berufung des Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2023 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der sich selbst als Rechtsanwalt vertretende Beklagte beim Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Juni 2025 die Rechtsbeschwerde des Beklagten kostenpflichtig als unzulässig verworfen, weil sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat in dem genannten Beschluss auf 58.867,40 € festgesetzt.

Entsprechend dem Kostenansatz der Kostenbeamtin sind dem Beklagten durch Kostenrechnung vom 17. Juli 2025 (Kassenzeichen 780025125434) Kosten in Höhe von 1.466 € (2,0-Gebühr bei einem Streitwert von 58.867,40 €) in Rechnung gestellt worden. Der Beklagte hat beantragt, die Kosten für das Rechtsmittelverfahren gemäß § 21 Abs. 1 GKG niederzuschlagen.

2. Für die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist das Rechtsbeschwerdegericht zuständig (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99, NJW 2000, 3786 unter [II] 3, in BGHZ 144, 123 nicht abgedruckt; Beschluss vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00, juris Rn. 2; jeweils zu § 8 GKG aF). Der Antrag des Beklagten, Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren niederzuschlagen, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - V ZR 45/20, juris Rn. 1). Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2018 - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4; vom 24. Februar 2021 - V ZR 45/20, aaO).

3. Die zulässige Erinnerung des Beklagten hat keinen Erfolg.

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

Die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Eine Niederschlagung der Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil das mit der Rechtsbeschwerde verbundene Kostenrisiko seine entscheidende Ursache in dem Entschluss des Beklagten hatte, die Entscheidung des Berufungsgerichts mit einem Rechtsmittel anzugreifen, dessen Erfolgsaussichten wegen der fehlenden Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt im konkreten Fall ausgeschlossen waren, was dem Beklagten als Rechtsanwalt bekannt gewesen sein muss und worüber er in mehreren Parallelverfahren auch belehrt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2025 - VIII ZR 193/24, juris Rn. 7).

Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG aus.

Im Übrigen ist der Kostenansatz gemäß Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes in der maßgeblichen Fassung bis zum 31. Mai 2025 auch nicht zu beanstanden.

Soweit sich der Beklagte auf einen Erlass der Kosten nach § 59 GKG beruft, dürfte ein solcher nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO gemeint sein. Hierfür ist jedoch nicht der Bundesgerichtshof zuständig, sondern das Bundesamt für Justiz (vgl. § 2 Abs. 2 JBeitrG).

III.

Der Senat hat mit Beschluss vom 6. August 2025 die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den unter Ziffer II.1 dargestellten Senatsbeschluss vom 17. Juni 2025 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom 29. August 2025 (Kassenzeichen 780025130873) sind dem Beklagten Kosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt worden.

Der als Erinnerung auszulegende Antrag des Beklagten, auch diese Kosten niederzuschlagen, ist ebenfalls unbegründet, da ein Grund für die Niederschlagung der Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG nicht vorliegt. Im Übrigen ist der Kostenansatz gemäß Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in der maßgeblichen Fassung bis zum 31. Mai 2025 auch nicht zu beanstanden.

IV. 15 Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.12.2023 - 33 C 3452/15 (56) LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.09.2024 - 2-11 S 43/24 -

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