Paragraphen in KZR 62/16
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BUNDESGERICHTSHOF KZR 62/16 BESCHLUSS vom 14. Januar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:140119BKZR62.16.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2019 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen:
Entsprechend der außergerichtlichen Einigung der Verfahrensbeteiligten tragen von den Gerichtskosten erster Instanz die Antragstellerin 60,07% und die Antragsgegnerin 39,93%. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 30.000.000,- € festgesetzt.
Limperg Bacher Meier-Beck Deichfuß Kirchhoff Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 14.10.2016 - 13 Sch 1/15 (Kart) -
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