3 StR 204/25
BUNDESGERICHTSHOF StR 204/25 BESCHLUSS vom 11. Juni 2025 in der Strafsache gegen
1. 2. 3. 4.
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
hier: Revision des Angeklagten B.
ECLI:DE:BGH:2025:110625B3STR204.25.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. Juli 2024 dahin geändert a) im Schuldspruch, dass dieser Angeklagte statt des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,
b) im Einziehungsausspruch, dass gegen den Angeklagten die Einziehung von 555 € als Tatertrag und gesamtschuldnerisch die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 565 € angeordnet wird; insofern haften die Mitangeklagten ebenfalls als Gesamtschuldner.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, besonders schweren Raubes, schweren Raubes, besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die drei Mitangeklagten hat es wegen erpresserischen Menschenraubes und weiterer Delikte ebenfalls zu Einheitsjugendstrafen verurteilt. Ferner hat es „die sichergestellten Bargeldbeträge in Höhe von 555 € und 750 € sowie 565 €“ eingezogen. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Schuldspruch ist hinsichtlich der Tat zu II. A. 5. der Urteilsgründe dahin zu ändern, dass der Angeklagte insofern nicht des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, sondern des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. Wie das Landgericht in den Urteilsgründen dargelegt hat, hat es versehentlich unterlassen, die tateinheitlich verwirklichte gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in die Urteilsformel aufzunehmen. Dies ist nachzuholen. Dem steht das lediglich auf die Rechtsfolgen der Tat bezogene Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht entgegen.
2. Der Ausspruch über die Einziehung bedarf, soweit er den Angeklagten betrifft, der Korrektur. Ersichtlich handelt es sich in Bezug auf die beim Angeklagten nach der letzten Tat sichergestellten 555 € um die Einziehung von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1 StGB, während die entsprechende Einziehung der beim Mitangeklagten M. sichergestellten 750 € ihn nicht betrifft. Demgegenüber geht es hinsichtlich des weiteren Betrages von 565 €, wie sich auch aus den Urteilsgründen ergibt, um die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB. Obschon das Landgericht die Berechnung dieses Betrages nicht näher dargelegt hat, ist die Anordnung jedenfalls in dieser Höhe begründet, weil der Angeklagte bereits zwei Wochen vor der der Sicherstellung unmittelbar vorangegangenen Tat mit einer Beute von 1.275 € eine Geldbörse mit 650 € dem damaligen Geschädigten entrissen und somit einen entsprechenden Betrag erlangt hatte. Da dieses Geld unter dem Angeklagten und den bei der Tat vor Ort mitwirkenden Mitangeklagten absprachegemäß gleichmäßig aufgeteilt wurde, haftet er nach den weiteren Umständen als Gesamtschuldner (s. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – 4 StR 343/24, juris Rn. 12 mwN). Dies ist zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme in der Entscheidungsformel zum Ausdruck zu bringen und auf die von der Einziehung des entsprechenden Wertes von Taterträgen ebenfalls betroffenen Mitangeklagten nach § 357 Satz 1 StPO zu erstrecken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2021 – 3 StR 428/20, wistra 2021, 238; vom 15. Oktober 2024 – 6 StR 405/24, juris Rn. 3 mwN).
3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer Hohoff Anstötz Voigt Munk Vorinstanz: Landgericht Wuppertal, 22.07.2024 - 24 KLs 326 Js 8061/23 - 3/24 -