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6 StR 316/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 316/22 BESCHLUSS vom 15. Dezember 2022 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:151222B6STR316.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2022 beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird a) das Verfahren, soweit es sie betrifft, im Fall 2 der Urteilsgründe nach § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion beschränkt,

b) das Urteil des Landgerichts Stendal vom 25. März 2022 dahin geändert, dass aa) der Angeklagte G. des unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen und des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion,

bb) der Angeklagte M. stoffexplosion des Herbeiführens einer Sprengschuldig ist.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, den Angeklagten G. zusätzlich wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen, zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat beschränkt das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus den Gründen der Antragsschriften hinsichtlich des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung im Fall 2 der Urteilsgründe auf den übrigen Tatvorwurf. Dies hat die Änderung der Schuldsprüche zur Folge, was sich aber auf die Strafaussprüche nicht auswirkt, weil der Senat ausschließt, dass das Landgericht ohne die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Insbesondere hat die Strafkammer die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Tatbestände bei der Strafzumessung nicht angeführt. Soweit es die gesundheitlichen Folgen für die Opfer strafschärfend gewertet hat, ist dies weiterhin rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2017 – 5 StR 335/17, NStZ-RR 2018, 41).

Sander Feilcke Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Stendal, 25.03.2022 - 501 KLs (415 Js 1100/17) 23/20

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