Paragraphen in 2 StR 133/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
1 | 51 | StGB |
1 | 4 | StPO |
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1 | 51 | StGB |
1 | 4 | StPO |
2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 133/18 BESCHLUSS vom 4. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung ECLI:DE:BGH:2018:041218B2STR133.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 11. Dezember 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Litauen erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 4. Juni 2018 war jedoch die vom Landgericht versäumte Entscheidung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB über den Anrechnungsmaßstab für die in Litauen erlittene Auslieferungshaft nachzuholen. Die Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 288).
Der Senat hat dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt und einen Maßstab von 1:1 bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 5 StR 568/17).
Franke Grube Eschelbach Schmidt Meyberg
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2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
1 | 51 | StGB |
1 | 4 | StPO |
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1 | 51 | StGB |
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