1 StR 318/19
BUNDESGERICHTSHOF StR 318/19 BESCHLUSS vom 17. September 2019 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2019:170919B1STR318.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2019 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 10. April 2019 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne von § 213 Alternative 1 StGB abgelehnt hat, begegnet dies im Ergebnis vor dem Hintergrund keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Tötungshandlung nach den Feststellungen zwar eine schwere Beleidigung seitens der Getöteten vorausging, die Provokation aber nicht ohne eigene Schuld des Angeklagten erfolgt ist und den Ursprung für den Affekt des Angeklagten bildet, auf dessen Grundlage die Strafkammer eine Milderung nach §§ 21, 49 StGB vorgenommen hat.
Raum Hohoff Jäger Leplow Cirener
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