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1 StR 312/22

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 312/22 URTEIL vom 7. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:070223U1STR312.22.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 2023, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Bellay als Vorsitzender,

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bär und Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow,

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 23. März 2022 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen und wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen in 564 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 152.074,76 € angeordnet. Die allein Strafzumessungsgesichtspunkte rügende, zuungunsten des Angeklagten geführte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat keinen Erfolg. 2 Die Staatsanwaltschaft wertet und gewichtet allein einzelne Umstände abweichend von den Erwägungen des Tatgerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Im Übrigen genügt die Schätzung der vom Angeklagten verschwiegenen Ausgangsumsätze noch den daran zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 7. September 2022 – 1 StR 229/22 Rn. 9 und vom 11. März 2021 – 1 StR 521/20, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 6 Rn. 13; je mwN). Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anhand der gewählten Schätzungsmethode, namentlich der Anzahl der Nutzer der Buffets anhand der eingesetzten Papierservietten, ist für den Senat nachvollziehbar und führt zu im Ergebnis nicht zu beanstandenden Mindestfeststellungen. Der Senat schließt angesichts der Gesamtumstände aus, dass manche Unwägbarkeiten – wie etwa die Ermittlung der Anzahl der Papierservietten im Abgleich zu den betroffenen Besteuerungszeiträumen – sich nennenswert auf den Verkürzungsumfang ausgewirkt haben.

Bellay Fischer Wimmer Bär Leplow Vorinstanz: Landgericht Kiel, 23.03.2022 – 6 KLs 545 Js 40753/20

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