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1 StR 591/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 591/14 BESCHLUSS vom 28. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2015 beschlossen:

Dem Angeklagten wird von Amts wegen gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 11. Juli 2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Gründe:

Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2014, eingegangen beim Landgericht Deggendorf am selben Tage, hat der Pflichtverteidiger rechtzeitig gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 11. Juli 2014 Revision eingelegt; indes wurde die Revisionsbegründungsfrist in der Folge versäumt. Die Urteilszustellung an den Pflichtverteidiger ist am 13. August 2014 erfolgt. Damit ist die Begründungsfrist am 15. September 2014 abgelaufen.

Der Beschluss des Landgerichts vom 16. Oktober 2014, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wurde dem Pflichtverteidiger am 24. Oktober 2014 zugestellt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2014, eingegangen beim Landgericht am 28. Oktober 2014, hat der Angeklagte ebenso Wiedereinsetzung hinsichtlich der abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist beantragt wie die von ihm bevollmächtigte neue Wahlverteidigerin mit am 29. Oktober 2014 eingegangenem Schriftsatz, mit dem zugleich die versäumte Revisionsrechtfertigung nachgeholt wurde.

Nachdem der Pflichtverteidiger rechtzeitig Revision eingelegt hatte, konnte der inhaftierte Angeklagte darauf vertrauen, dass der Pflichtverteidiger die Revision auch rechtzeitig begründen würde. Danach ist dem Angeklagten hier von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren (BeckOK StPO/Cirener, StPO, § 45 Rn. 13-14), ohne dass es darauf ankommt, ob und wie dies vom Angeklagten hätte glaubhaft gemacht werden können.

Mit der Wiedereinsetzung ist der Verwerfungsbeschluss des Tatrichters nach § 346 Abs. 1 StPO gegenstandslos. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO bedarf es deshalb nicht (vgl. BGHSt 11, 152, 154).

Raum Graf Jäger Mosbacher Fischer

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