Paragraphen in 8 W (pat) 17/16
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 17/16 Verkündet am 28. Januar 2020
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2010 019 577.4 …
ECLI:DE:BPatG:2020:280120B8Wpat17.16.0 beschlossen:
-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2010 019 577.4 wurde am 5. Mai 2010 mit der Bezeichnung "Strukturelement für ein Kraftfahrzeug“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet.
Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften D1 US 6 389 697 D2 DE 10 2006 033 513 A1 D3 DE 10 2005 010 007 A1 D4 US 6 927 370 B2 D5 US 7 140 530 B2 D6 WO 2004/024424 A1 D7 DE 199 02 122 A1 D8 US 4 513 488 A D9 US 4 523 872 A D10 DE 600 34 414 T2 D11 US 1 703 037 A D12 US 4 718 723 A D13 US 5 964 127 A D14 JP H 6312229 A genannt.
Die Prüfungsstelle für Klasse B60N hat die Anmeldung nach der Anhörung vom 24. Februar 2016 durch Beschluss vom 4. März 2016 zurückgewiesen, da der Gegenstand des in der Anhörung eingereichten Anspruchs 1 sowie der nebengeordneten Ansprüche 2 bis 4 ausgehend von dem Stand der Technik nach der D1 unter Berücksichtigung der D3 und des Fachwissens und Könnens des Fachmanns nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 5. April 2016.
Sie hat mit der Beschwerdebegründung vom 28. Juli 2017 vorgetragen, der Gegenstand der Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, sei gegenüber den Druckschriften D1, D3, D12, D13 und D14 neu und erfinderisch. Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin hilfsweise neue Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag eingereicht.
Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2020 hat die ordnungsgemäß zu der von ihr beantragten mündlichen Verhandlung geladene Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie an der Verhandlung nicht teilnehmen werde, und eine Entscheidung nach Aktenlage beantragt. Zur mündlichen Verhandlung ist sie ankündigungsgemäß nicht erschienen.
Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2017 hat die Beschwerdeführerin sinngemäß die Anträge gestellt,
die Entscheidung der Prüfungsabteilung aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 4 gemäß Hauptantrag vom 24. Februar 2016 zu erteilen und
hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag eingereicht am 28. Juli 2017 zu erteilen Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung (Änderungen gegenüber den ursprünglich eingereichten Ansprüchen markiert):
1. Strukturelement (100) eines Kraftfahrzeugs, insbesondere eines Kraftfahrzeugsitzes,
1.1 wobei das Strukturelement (100) ein erstes Bauteil (101) und ein zweites Bauteil (102) aufweist,
1.2 wobei das erste Bauteil (101) und das zweite Bauteil (102) in einem Überlappungsbereich (103) eine formschlüssige oder form- und kraftschlüssige Verbindung aufweisen,
1.2.1 wobei die Verbindung im Überlappungsbereich (103) mit einem elektromagnetischen Pulsformverfahren herstellbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass 1.3 das erste Bauteil (101) im Überlappungsbereich (103) mindestens eine Formschlussausformung (600) aufweist, 1.4 wobei das erste Bauteil (101) im Überlappungsbereich (103) eine weitere Formschlussausformung (700) aufweist, 1.5 wobei die Formschlussausformung (600) und die weitere Formschlussausnehmung (700) des ersten Bauteils (101) in einem gleichmäßigen Umfangswinkelabstand voneinander angeordnet sind, 1.6 wobei die Formschlussausformung (600) und die weitere Formschlussausformung (700) als Sicken ausgebildet sind, 1.6.1 wobei die Sicken eine in Sickenlängsrichtung variierende Sickentiefe aufweisen, 1.6.2 wobei die Sicken in einem Winkel zwischen 44° und 46° bezüglich der Haupterstreckungsrichtung des ersten Bauteils (101) angeordnet sind, 1.6.3 wobei sich die Formschlussausformungen (600, 700) parallel zueinander erstrecken, 1.7 wobei das erste Bauteil (101) zumindest im Überlappungsbereich (103) einen geschlossenen Querschnitt aufweist,
1.7.1 1.8 1.8.1 1.8.2 wobei der geschlossene Querschnitt ein kreisförmiger Querschnitt, ein polygonartiger Querschnitt, ein sechskantiger Querschnitt oder ein achtkantiger Querschnitt ist, wobei das zweite Bauteil (102) mittels eines elektrisch leitenden Treibelements in diese mindestens eine Formschlussausformung (600) einformbar ist, wobei das zweite Bauteil (102) ein elektrisch leitfähiges Material aufweist, wobei das elektrisch leitfähige Material ein Stahlmaterial, ein Aluminiummaterial oder ein Magnesiummaterial oder ein Material aus stoffschlüssigen Verbindungen unterschiedlicher Werkstoffe ist.
Die Patentansprüche 2 bis 4 nach Hauptantrag lauten in gegliederter Fassung:
2. Bauteil zur Verwendung als ein erstes Bauteil (101) eines Strukturelements (100) nach Anspruch 1, wobei das Bauteil in einem Überlappungsbereich (103) mindestens eine Formschlussausformung (600) aufweist.
3. Verfahren zur Herstellung eines Strukturelements (100) nach einem der Anspruche 1 bis 7, wobei
3.1 in einem ersten Schritt das zweite Bauteil (102) im Überlappungsbereich (103) zwischen dem ersten Bauteil (101) und einer Spule (800) angeordnet wird, wobei
3.2 in einem zweiten Schritt im Überlappungsbereich (103) mittels der Spule (800) ein elektromagnetisches Feld erzeugt wird und wobei
3.2 in einem dritten Schritt im Überlappungsbereich (103) das zweite Bauteil (102) in eine Formschlussausformung (600) des ersten Bauteils eingeformt wird.
4. Vorrichtung zur Herstellung eines Strukturelements (100) nach einem der Anspruche 1 bis 8. umfassend eine Spule (800) zur Erzeugung eines elektromagentischen Feldes in einem Überlappungsbereich (103), ein erstes Bauteil (101) mit mindestens einer Formschlussausformung (600) im Überlappungsbereich (103) und ein zweites Bauteil (102) zur Einformung in die Formschlussausformung (600) des ersten Bauteils (101), wobei das zweite Bauteil (102) im Überlappungsbereich (103) zwischen dem ersten Bauteil (101) und der Spule (800) angeordnet ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag nur durch das beschränkte Merkmal
1.7.1 wobei der geschlossene Querschnitt ein kreisförmiger Querschnitt, ein polygonartiger Querschnitt, ein sechskantiger Querschnitt oder ein achtkantiger Querschnitt ist,
An den Patentanspruch 1 schließen sich die Ansprüche 2 bis 4 gemäß Hauptantrag an.
Wegen der jeweils geltenden Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingereicht und auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet.
1. Der Gegenstand der Anmeldung betrifft ein Strukturelement eines Kraftfahrzeugs nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1, ein Bauteil zur Verwendung als ein erstes Bauteil eines Strukturelements nach Anspruch 2, ein Verfahren zur Herstellung eines Strukturelements nach Anspruch 3 sowie eine Vorrichtung zur Herstellung eines Strukturelements nach Anspruch 4.
Nach Angaben der Streitanmeldung sind derartige Strukturelemente von Kraftfahrzeugen allgemein bekannt. Beispielsweise würden derartige Strukturelemente dadurch hergestellt, dass ein erstes Bauteil und ein zweites Bauteil in einem Überlappungsbereich formschlüssig miteinander verbunden werden, indem die Bauteile im Überlappungsbereich beispielsweise durch Druckfügen miteinander verbunden werden.
Diese Verfahren hätten den Nachteil, dass die Bauteile dafür sehr genau justiert werden müssten, wodurch ein großer Aufwand entstehe. Außerdem erforderten diese Verfahren einen vergleichsweise großen Überlappungsbereich, um beispielsweise eine geforderte Festigkeit der Verbindung zu gewährleisten.
Mit dem Anmeldegegenstand soll daher ein Strukturelement für ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt werden, das die Nachteile des Stands der Technik nicht aufweist (Absatz [0004] der Streitanmeldung).
Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) mit langjähriger Praxis auf dem Gebiet der Konstruktion und Herstellung von Strukturelementen in Kraftfahrzeugen und insbesondere der Konstruktion und Herstellung von Fahrzeugsitzen und den zugehörigen Rahmen anzusehen.
Einige Merkmale bedürfen einer Auslegung:
Nach Merkmal 1.5 sind die Formschlussausformung 600 und die weitere Formschlussausnehmung 700 des ersten Bauteils 101 in einem gleichmäßigen Umfangswinkelabstand voneinander angeordnet. Dieses Merkmal wird nur in Absatz [0016] dahingehend erläutert, dass das erste Bauteil im Überlappungsbereich mindestens zwei oder mindestens drei Formschlussausformungen aufweist, wobei die Formschlussausformungen in einem gleichmäßigen Umfangswinkelabstand voneinander angeordnet sind. Diese Formulierung klärt nicht eindeutig auf, was unter einem Umfangswinkelabstand zu verstehen sein soll. Entsprechend den Figuren 6 und 7 ist die Formulierung dahingehend auszulegen, dass die Formschlussausnehmungen 600 und 700 nicht kontinuierlich um das erste Bauteil umlaufen (Fig. 6), sondern jeweils in mehrere Ausnehmungen/Sicken unterteilt sind, die am Umfang des ersten Bauteils in gleichmäßigen Winkelabständen verteilt angeordnet sind.
Nach Merkmal 1.6 sind die Formschlussausformungen als Sicken ausgebildet. Unter Sicken sind manuell oder maschinell hergestellte rinnenförmige Vertiefungen in Blechen, Zylindern oder Rohren verstehen. Daher stellen alle linienförmig ausgebildeten Nuten oder Hinterschneidungen Sicken im Sinne der Streitanmeldung dar.
Nach Merkmal 1.7.1 weist der geschlossene Querschnitt einen kreisförmigen, einen polygonartigen, einen sechskantigen oder einen achtkantigen Querschnitt auf. Unter polygonartig versteht der Fachmann „vieleckig“, so dass unter einen geschlossenen, polygonartigen Querschnitt jedes Profil mit einer Vielzahl von Ecken und ebenso vielen Kanten fällt. Daher stellen auch geschlossene, sechskantige oder achtkantige Querschnitte polygonartige Querschnitte dar.
Nach Merkmal 1.8 ist das zweite Bauteil 16 mittels eines elektrisch leitenden Treibelements in die Formschlussausformung(en) einformbar. Das Merkmal „Treibelement“ wird in der Streitanmeldung nur einmal in Absatz [0017] gleichlautend zum Merkmal 1.8 erwähnt. Nach Absatz [0034] wird bei der Durchführung des elektromagnetischen Impulsformverfahrens das zweite Bauteil 102 durch die mittels Stromfluss durch die Spule 800 elektromagnetisch erzeugte radial nach innen wirkende Kraft in die Formschlussausformungen 600, 700 eingedrückt. Dementsprechend stellen die Spule(n) 800 das Treibelement im Sinne der Streitanmeldung dar.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ob der Fachmann, wie im Beschluss der Prüfungsstelle dargestellt, ausgehend von der D1 in Kenntnis der D3, D12 bzw. D13 zum Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag gelangt, kann dabei dahingestellt bleiben, da sich der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag für den Fachmann ausgehend vom Stand der Technik nach der D1 unter Berücksichtigung der Offenbarung der D14 in naheliegender Weise ergibt.
Das aus der D1 bekannte Strukturelement zum Aufbau eines Fahrzeugrahmens und das Verfahren zum Herstellen des Strukturelements kommen dem Gegenstand des Streitpatents am nächsten. Da sich die D1 wie das Streitpatent mit der Verbindung von zwei Bauelementen in deren Überlappungsbereich mittels eines elektromagnetischen Pulsformverfahrens beschäftigt, bildet sie für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit den geeigneten Ausgangspunkt.
Die D1 zeigt ein Strukturelement eines Kraftfahrzeugs (M1), das ein erstes Bauteil 12 und ein zweites Bauteil 16 aufweist (Fig. 2 – M1.1), wobei das erste Bauteil 12 und das zweite Bauteil 16 in einem Überlappungsbereich eine formschlüssige oder form- und kraftschlüssige Verbindung aufweisen (Sp. 4, Z. 40-45 – M1.2) und wobei die Verbindung im Überlappungsbereich mit einem elektromagnetischen Pulsformverfahren herstellbar ist (Sp. 4, Z. 18-23 – M1.2.1). Das erste Bauteil 12 weist im Überlappungsbereich mindestens zwei Formschlussausformungen 19a, 19b auf (Fig. 7+8; S. 5, Z. 8-14 – M1.3+M1.4), wobei die Formschlussausformung 19a und die weitere Formschlussausformung 19b als um das Bauteil umlaufende Sicken im Sinne der Streitanmeldung ausgebildet sind und sich parallel zueinander erstrecken (Fig. 7, 8 - M1.6, M1.6.3). Das erste Bauteil 12 weist im Überlappungsbereich geschlossene Querschnitte auf, wobei der jeweilige Querschnitt polygonartig ist (Figur 2 – M1.7, M1.7.1). Zur Herstellung der form- und kraftschlüssigen Verbindung ist das zweite Bauteil 16 mittels einer Spule als elektrisch leitendes Treibelement in die mindestens eine Formschlussausformung 19a, 19b einformbar (Sp. 4, Z. 47-54+65-
67; Sp. 5, Z.1-7 – M1.8). Das zweite Bauteil 16 besteht aus Aluminium und stellt daher ein elektrisch leitfähiges Material dar (Sp. 4, Z. 24 bis 46 – M1.8.1 + M1.8.2).
Damit unterscheidet sich der Gegenstand von Anspruch 1 nach Hauptantrag vom Gegenstand der D1 nur in den Merkmalen 1.5, 1.6.1 und 1.6.2.
Der Fachmann sieht bei der in der D1 offenbarten Lösung zum Verbinden zweier Bauteile mittels eines elektromagnetischen Pulsformverfahrens als nachteilig an, dass durch die beiden parallelen, umlaufenden und senkrecht zur Bauteilachse ausgerichteten sickenartigen Nuten die mit einem elektromagnetischen Pulsformverfahren hergestellte form- und kraftschlüssige Verbindung keine ausreichende Festigkeit gegen Torsionsbelastungen aufweist. Gerade bei polygonartigen Bauteilquerschnitten mit vielen Ecken, die sich bei zunehmender Eckenanzahl einer Kreisform annähern, besteht bei der Lösung der D1 erkennbar die Gefahr, dass durch die umlaufende Nut, die bei einer Torsionsbelastung weitestgehend nur kraftschlüssig wirkt, die Verbindung ggf. nicht die erwünschte Festigkeit aufbringt.
Der Fachmann, der sich immer um kostengünstige und betriebssichere Lösungen bemüht, sucht daher im einschlägigen Stand der Technik nach Möglichkeiten, wie eine derartige Verbindung hinsichtlich ihrer Torsionsfestigkeit verbessert werden kann. Dabei gelangt der Fachmann zwangsläufig zum Stand der Technik der D14, die sich genau mit dieser Problematik befasst.
Aus der D14 erhält der Fachmann den Hinweis, dass durch die Ausbildung einer Vielzahl von geneigten sickenförmigen Ausnehmungen mit unterschiedlicher Neigungsausrichtung bezüglich der Bauteilachsen die Festigkeit einer Verbindung zweier Bauteile durch elektromagnetisches Fügen in axialer Richtung und in Drehrichtung, d.h. bei Torsionsbelastungen, erhöht werden kann (vgl. Absätze [0015], [0029], [0031] und Figuren 1 bis 5).
In der Übertragung dieser aus der D14 bekannten technischen Maßnahme auf den Gegenstand der D1, indem die parallelen sickenförmigen Nuten durch mehrere parallele, gegenüber der Haupterstreckungsrichtung der Bauteile in einem Winkel geneigte und über den Umfang gleichmäßig verteilt angeordnete sickenförmige Nuten ersetzt werden, kann keine erfinderische Tätigkeit, sondern nur eine dem Fachmann im Rahmen seines Fachwissens und Fachkönnens mögliche konstruktive Modifikation bzw. fachübliche Vorgehensweise gesehen werden, ohne dass dieser hätte erfinderisch tätig werden müssen.
Dass dabei die parallelen sickenförmigen Formschlussausformungen des ersten Bauteils entsprechend Merkmal 1.5 in einem gleichmäßigen Umfangswinkelabstand voneinander angeordnet werden müssen, liegt für den Fachmann auf der Hand, da zur Aufnahme von Torsionsbelastungen die Bauteilverbindung über den gesamten Umfang die gleiche Festigkeit aufweisen muss. Die Wahl des in Merkmal 1.6.2 beanspruchten Winkels von 44° bis 46° wird in Figur 1 der E14 schon annähernd gezeigt und stellt darüber hinaus nur eine einfache Maßnahme im Rahmen des fachmännischen Handels dar.
Die Gestaltung entsprechend Merkmal 1.6.1, wonach die Sicken eine in Sickenlängsrichtung variierende Sickentiefe aufweisen, liegt für den Fachmann nahe. In ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 2017 führt die Beschwerdeführerin auf Seite 3, Absatz 2 zur D1 aus, die D1 lehre „allenfalls, dass eine „weldzone 20" in eine Richtung senkrecht zur Haupterstreckungsrichtung der „weldzone 20" eine variierende Tiefe aufweise (Figuren 2 bis 8), also eben nicht in Sickenlängsrichtung.“ Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, dass die um 360° umlaufende „weldzone 20“ der D1 keinen Rand bzw. keine Begrenzung in Sickenlängsrichtung aufweist. Jedoch stellen die mit einem Radius bzw. einer Neigung ausgestalteten seitlichen Begrenzungen der „weldzone 20“ der D1 eine Gestaltung der „weldzone 20“ mit einer variierenden Tiefe dar, wovon auch die Beschwerdeführerin selbst ausgeht. Wie Figur 8 der D1 zeigt, führt die in Sickenquerrichtung veränderliche Tiefe der Sicke zu einem in Querrichtung vollflächigen Kontakt der zu verbindenden Bauteile. Bei Betrachtung der Figur 8 der D14 erkennt der Fachmann dagegen auf den ersten Blick, dass die dort gezeigte rechteckige Ausformung der Sicken in Sickenquerrichtung zu einem schlechteren Formschluss der zu verbindenden Teile führt. Dementsprechend ist es für den Fachmann naheliegend, eine sickenförmige Formschlussausformung im Sinne der D14, die in Sickenlängsrichtung begrenzt ist, auch in Längsrichtung mit Neigungen auszustatten und damit auch eine in Sickenlängsrichtung variierende Sickentiefe entsprechend dem Merkmal 1.6.1 vorzusehen.
Somit gelangt der Fachmann, ausgehend von D1 unter Berücksichtigung der genannten D14 und seines Fachwissens und Fachkönnens in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag.
Hilfsantrag:
3. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag nur dadurch, dass der geschlossene Querschnitt nach Merkmal 1.7.1 durch einen sechskantigen oder einen achtkantigen Querschnitt gebildet wird.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass sich durch diese Ausgestaltung eine besonders bevorzugte Stabilität ergebe, insbesondere für den Fall, dass mindestens zwei Sicken in einem gleichmäßigen Umfangswinkelabstand voneinander angeordnet seien, beispielsweise an gegenüberliegenden Seiten eines Bauteils mit sechskantigem oder achtkantigem Querschnitt. Ausgehend von der Lehre des Dokumentes D1 gelange ein Fachmann nicht zum obigen Merkmal, da Dokument D1 weder einen sechskantigen Querschnitt oder einen achtkantigen Querschnitt lehre noch in irgendeiner Weise nahelege, dass sich aus einem solchen Querschnitt Vorteile ergeben könnten. Selbst unter der Annahme, dass der Fachmann diesbezüglich die Dokumente D2 bis D14 zu Rate gezogen habe, sei er nicht zum obigen Merkmal des neu eingereichten Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag gelangt, da auch diese Dokumente in keiner Weise offenbarten oder nahelegten, dass „der geschlossene Querschnitt ein sechskantiger Querschnitt oder ein achtkantiger Querschnitt ist", wie es der Gegenstand des neu eingereichten Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag verlange. Ebenso gäben die Dokumente D2 bis D14 keinen Hinweis darauf, dass mit dem obigen Merkmal irgendwelche Effekte verbunden wären.
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Die Wahl der zu verbindenden Profile obliegt dem Fachmann, der diese entsprechend den jeweils speziell existierenden konstruktiven Anforderungen auswählt. Diese Auswahlentscheidung des Fachmanns kann keine erfinderische Tätigkeit begründen. Im Übrigen geht zumindest ein sechskantiger geschlossener Querschnitt von miteinander zu verbindenden Profilen aus der Figur 2 der D1 hervor (vgl. Profile 16).
Mit dem Anspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag fallen aufgrund der Antragsbindung jeweils auch die rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 nach Haupt- und Hilfsantrag.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner Rippel Uhlmann Brunn prö
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