Paragraphen in 2 StR 189/20
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 189/20 BESCHLUSS vom 23. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1a analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18. Dezember 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass wegen der langen Dauer des Revisionsverfahrens zwei weitere Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als bereits vollstreckt gelten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke Zeng Appl Grube Eschelbach Vorinstanz: Erfurt, LG, 18.12.2019 - 190 Js 14045/12 jug 6 Kls ECLI:DE:BGH:2022:230622B2STR189.20.0
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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