Paragraphen in 5 StR 564/17
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 564/17 BESCHLUSS vom 7. März 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:070318B5STR564.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Rüge, die Strafkammer habe einen „Hilfsbeweisantrag“ auf „Tatrekonstruktion“ im Rahmen einer Augenscheinseinnahme nicht beschieden, ist bereits unzulässig, weil die Revision nicht vorträgt, für welchen Fall dieser Antrag gestellt worden ist.
Sander Schneider König Berger Mosbacher
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