Paragraphen in 2 ARs 376/14
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1 | 462 | StPO |
1 | 21 | StVG |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 376/14 2 AR 262/14 BESCHLUSS vom 18. März 2015 in der Strafsache gegen Az.: 727 Ds-108 Js 697/12-916/12 BEW Amtsgericht Dortmund Az.: 251b AR 3/14 Amtsgericht Tiergarten Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. März 2015 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 30. September 2014 wird aufgehoben.
2. Das Amtsgericht Dortmund ist weiterhin für die Bewährungsüberwachung und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafrestaussetzung aus dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 23. Mai 2013 beziehen, zuständig.
Gründe:
Eine Abgabe gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO an das Amtsgericht Tiergarten kommt nicht in Betracht, da nicht dargetan ist, dass der Verurteilte dort seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat bzw. hatte. Dass gegen den Verurteilten in mehreren Verfahren der Amtsanwaltschaft Berlin wegen Verstoßes nach §§ 21 StVG, 9 PflVersG am 9. Januar 2014 ermittelt wurde, rechtfertigt - angesichts des Umstands, dass Hausermittlungen in Berlin im weiteren Verlauf des Jahres keine Erkenntnisse zum Aufenthaltsort des Verurteilten erbracht haben, und auch ansonsten jeglicher Hinweis auf eine Anwesenheit zum jetzigen Zeitpunkt dort fehlt - nicht die Annahme, er habe Ende September 2014 im Amtsgerichtsbezirk Tiergarten seinen "gewöhnlichen Aufenthaltsort" gehabt. Soweit das Amtsgericht Dortmund darüber hinaus darauf abgestellt hat, dass beim Amtsgericht Tiergarten ein weiteres Strafverfahren anhängig sei, erhellt sich nicht, inwieweit sich daraus ein Anhaltspunkt für einen Aufenthalt des Verurteilten in Berlin zum Abgabezeitpunkt ergeben soll.
Vors. Richter am BGH Prof. Dr. Fischer ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Krehl Ott Krehl Eschelbach Richter am BGH Zeng ist an der Unterschriftsleistung gehindert.
Krehl
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