Paragraphen in 6 StR 626/21
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1 | 249 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 626/21 BESCHLUSS vom 28. Januar 2022 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen zu 1.: Untreue zu 2.: Beihilfe zur Untreue ECLI:DE:BGH:2022:280122B6STR626.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2022 beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. Mai 2021 dahin geändert, dass a) für die Tat 71 der Urteilsgründe verurteilt wird aa) der Angeklagte N. ben Monaten und zu einer Freiheitsstrafe von siebb) der Angeklagte A.
zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro; b) die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet wird aa) gegen den Angeklagten N.
in Höhe von
555.143,44 Euro, wofür er in Höhe von 480.284,83 Euro gesamtschuldnerisch haftet,
bb) gegen den Angeklagten A.
in Höhe von
480.016,45 Euro, wofür er gesamtschuldnerisch haftet.
1. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1 Das Landgericht hat den Angeklagten N.
wegen Untreue in 129 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten A.
wegen Beihilfe zur Untreue in 94 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, diese unter Aussetzung der Vollsteckung zur Bewährung, verurteilt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen sowie jeweils eine rechtstaatswidrige Verfahrensverzögerung kompensiert. Die auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Verfolgung der Taten des Angeklagten A.
ist nicht verjährt.
Der Durchsuchungsbeschluss vom 13. April 2015 hatte auch ihm gegenüber Unterbrechungswirkung. Denn der Angeklagte A.
war ausweislich der Sachakte bereits spätestens am 20. Februar 2015 materiell tatverdächtig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011 – 3 StR 33/11, NStZ 2011, 711, 712; vom 26. Oktober 2017 – 1 StR 279/17, NZWiSt 2018, 304, 305; vom 6. März 2007 – KRB 1/07, NJW 2007, 2648, 2649; OLG Karlsruhe, NStZ 1987, 331, 332).
2. Die Rügen der Verletzung von § 249 Abs. 2 StPO dringen nicht durch. Zwar fehlen in der ursprünglichen Fassung des Hauptverhandlungsprotokolls die für die Beendigung des Selbsleseverfahrens erforderlichen Feststellungen. Die Protokollberichtigung, mit der diese ergänzt worden sind, entzieht den Verfahrensbeanstandungen aber die Grundlage. Insbesondere ist der dienstlichen Äußerung der Urkundsbeamtin zu entnehmen, dass sie an das Geschehen eine sichere Erinnerung hat. Dabei kommt es nicht auf die Verwendung des Wortes „sicher“ an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die dienstliche Äußerung – wie hier –
insgesamt erkennen lässt, dass die Urkundsperson keinen Zweifel an der Richtigkeit des Verfahrensvorgangs hat oder ob sie ihn im Gegensatz hierzu lediglich für möglich hält (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 – 1 StR 620/09, NStZ 2010, 403, 404; LR-Stuckenberg, StPO, 27. Aufl. 2021, § 271 Rn. 49, 65).
3. Für Fall 71 der Urteilsgründe (Fall 92 der Anklage) setzt der Senat auf den Antrag des Generalbundesanwalts die Einzelstrafen entsprechend der von der Strafkammer bei den übrigen Fällen angewendeten schadensbezogenen Bemessung der Einzelstrafen herab (§ 354 Abs. 1a Satz 2 StPO). Die Gesamtstrafe kann mit Blick auf die Einsatzstrafe von zwei Jahren für den Angeklagten N.
und von einem Jahr und vier Monaten für den Angeklagten A.
sowie die Vielzahl an weiteren Strafen bestehen bleiben.
4. Um jede Benachteiligung der Angeklagten auszuschließen, senkt der Senat die Einziehungsbeträge wegen der von der Strafkammer bei Abfassung der Urteilsgründe selbst bemerkten Berechnungsfehler um 237,82 Euro (Angeklagter N.
) und 268,38 Euro (Angeklagter A.
) entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Eine Herabsetzung des Betrages der gesamtschuldnerischen Haftung beim Angeklagten N.
kommt indes nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2018 – 4 StR 270/18).
5. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung betreffend den Vortrag zur Protokollberichtigung und zur Sachrüge geht mangels versäumter Frist ins Leere.
Sander Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 04.05.2021 - 16 KLs 406 Js 10471/15 (74/19)
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