Paragraphen in 1 StR 392/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 105 | JGG |
1 | 18 | JGG |
1 | 31 | JGG |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 18 | JGG |
1 | 31 | JGG |
2 | 105 | JGG |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 392/24 BESCHLUSS vom 1. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:011024B1STR392.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2024 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20. März 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt ist (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Erziehungsgedanke hat bei der Bemessung der Jugendstrafe gemäß § 18 Abs. 2, § 105 Abs. 1 JGG in den Gründen des angegriffenen Urteils noch ausreichende Beachtung gefunden (s. zu den insoweit nach st. Rspr. zu stellenden Anforderungen etwa BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023
– 3 StR 481/22 Rn. 13 ff. mwN). Der Senat stellt allerdings klar, dass gegen den Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG eine Einheitsjugendstrafe verhängt ist.
Jäger Bär Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht München II, 20.03.2024 - 4 J KLs 25 Js 10069/23
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 105 | JGG |
1 | 18 | JGG |
1 | 31 | JGG |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 18 | JGG |
1 | 31 | JGG |
2 | 105 | JGG |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen