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3 StR 557/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 557/15 BESCHLUSS vom 8. März 2016 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:080316B3STR557.15.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2016 beschlossen:

Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 10. September 2015 zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe:

Die Rücknahme ist wirksam. Der Verteidiger bedarf hierzu zwar einer ausdrücklichen Ermächtigung des Angeklagten (§ 302 Abs. 2 StPO). Eine bestimmte Form ist hierfür jedoch nicht vorgeschrieben. Im vorliegenden Fall ist die Ermächtigung durch die Erklärung des Verteidigers, er nehme die Revision "nach Rücksprache" zurück, hinreichend nachgewiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 1996 - 2 StR 662/95, NStZ 1997, 26, 28 (bei Kusch); KK-Paul, StPO, 7. Aufl., § 302 Rn. 22).

Becker Spaniol Schäfer Tiemann Gericke

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1 302 StPO
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