Paragraphen in 3 StR 557/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 302 | StPO |
1 | 473 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 302 | StPO |
1 | 473 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 557/15 BESCHLUSS vom 8. März 2016 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:080316B3STR557.15.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2016 beschlossen:
Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 10. September 2015 zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe:
Die Rücknahme ist wirksam. Der Verteidiger bedarf hierzu zwar einer ausdrücklichen Ermächtigung des Angeklagten (§ 302 Abs. 2 StPO). Eine bestimmte Form ist hierfür jedoch nicht vorgeschrieben. Im vorliegenden Fall ist die Ermächtigung durch die Erklärung des Verteidigers, er nehme die Revision "nach Rücksprache" zurück, hinreichend nachgewiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 1996 - 2 StR 662/95, NStZ 1997, 26, 28 (bei Kusch); KK-Paul, StPO, 7. Aufl., § 302 Rn. 22).
Becker Spaniol Schäfer Tiemann Gericke
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 302 | StPO |
1 | 473 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 302 | StPO |
1 | 473 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen