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AnwSt (B) 2/22

BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (B) 2/22 BESCHLUSS vom 24. Oktober 2022 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten ECLI:DE:BGH:2022:241022BANWST.B.2.22.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Grüneberg und Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 24. Oktober 2022 einstimmig gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO beschlossen:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2022 wird verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. 2 Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/Reelsen, BRAO, 10. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht. Die von ihm als grundsätzlich geltend gemachten Fragen betreffen ebenso wie seine weiteren Ausführungen die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO.

Grupp Kau Grüneberg Merk Ettl Vorinstanzen: ANWG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2021 - 1 AnwG 23/20 AGH Hamm, Entscheidung vom 14.01.2022 - 2 AGH 11/21 -

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