19 W (pat) 30/14
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 30/14
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Einspruchsbeschwerdesache …
betreffend das Patent 10 2010 000 082 BPatG 152 08.05 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Januar 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi beschlossen:
Das Einspruchsbeschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Gründe I.
Die Einsprechende hat gegen das Patent, dessen Erteilung am 11. Oktober 2012 veröffentlicht worden war, frist- und formgerecht Einspruch erhoben. Gegen den in der Anhörung vom 10. April 2014 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten, hat die Einsprechende mit Schreiben vom 2. Juli 2014 Beschwerde eingelegt.
Mit am 8. Dezember 2015 eingegangem Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 hat die Patentinhaberin gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt den Verzicht auf das Patent erklärt. Zudem hat die Patentinhaberin in dem genannten Schriftsatz erklärt, dass gleichzeitig auf alle Rechte und Ansprüche aus dem Patent für die Vergangenheit verzichtet wird.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). In der Hauptsache hat sich das Einspruchsbeschwerdeverfahren jedoch erledigt, was entsprechend festzustellen war.
Das Streitpatent ist mit dem Zugang der schriftlichen Verzichtserklärung der Patentinhaberin beim Deutschen Patent- und Markenamt mit Wirkung für die Zukunft erloschen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 PatG). Ein gegen das Patent erhobener Einspruch darf unter diesen Umständen nur dann weiterverfolgt werden, wenn die Einsprechende daran ein Rechtsschutzbedürfnis hat (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012 – X ZB 4/11, GRUR 2012, 1071, Rn. 8 – Sondensystem, m. w. N.). Ein solches Rechtsschutzbedürfnis ist auf Seiten der Einsprechenden nicht mehr gegeben. Die Einsprechende muss nach der Freistellungserklärung der Patentinhaberin auch für die Vergangenheit nicht mit einer Inanspruchnahme aus dem Patent rechnen. Damit ist ihr Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Die Einsprechende hat ein fortbestehendes eigenes rechtliches Interesse an einer Entscheidung auch nicht geltend gemacht.
Eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens kommt in dieser Situation auch nicht wegen möglicher Interessen der Allgemeinheit in Betracht (BGH, a. a. O., Rn. 9 – Sondensystem).
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Arnoldi Hu