Paragraphen in 4 StR 202/15
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 20 | StGB |
| 1 | 21 | StGB |
| 1 | 62 | StGB |
| 1 | 63 | StGB |
| 1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 20 | StGB |
| 1 | 21 | StGB |
| 1 | 62 | StGB |
| 1 | 63 | StGB |
| 1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 202/15 BESCHLUSS vom 18. Juni 2015 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2015 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 10. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die – sehr knappe – Darstellung der Ausführungen des Sachverständigen in den Urteilsgründen reicht für ein Verständnis des Gutachtens und eine Beurteilung von dessen Schlüssigkeit noch aus (speziell zu den Darlegungsanforderungen bei einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie, vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306 mwN). Der Umstand, dass nur für die zweite der als Anlasstaten herangezogenen Körperverletzungen ein symptomatischer Zusammenhang mit der festgestellten psychischen Erkrankung belegt ist (wahnhafte Fehlinterpretation des Verhaltens des Geschädigten), stellt die Unterbringungsentscheidung nicht in Frage, weil dafür nach § 63 StGB bereits eine im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangene Tat ausreichend ist. Das Landgericht hat sich zwar nicht ausdrücklich mit der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) der Anordnung der Unterbringung auseinandergesetzt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. März 2015 – 4 StR 65/15, Rn. 6). Den Ausführungen zur Erheblichkeit der zu erwartenden Taten und zu der dem Beschuldigten gewährten Aussetzung der Vollstreckung kann aber entnommen werden, dass es diese Frage geprüft und (konkludent) bejaht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2013 – 1 StR 594/13, Rn. 16 ff., insoweit in NStZ-RR 2014, 75 ff. nicht abgedruckt).
Sost-Scheible Bender Cierniak Quentin Franke
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 20 | StGB |
| 1 | 21 | StGB |
| 1 | 62 | StGB |
| 1 | 63 | StGB |
| 1 | 349 | StPO |
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 20 | StGB |
| 1 | 21 | StGB |
| 1 | 62 | StGB |
| 1 | 63 | StGB |
| 1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen