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1 StR 381/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 381/24 BESCHLUSS vom 26. November 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchten erpresserischen Menschenraubs u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:261124B1STR381.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 2024 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. Mai 2024 wird a) das Verfahren im Fall C. III. 2. der Urteilsgründe eingestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe“ und wegen versuchten erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nach einer Verfahrenseinstellung (§ 154 Abs. 2 StPO) den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren hinsichtlich des Waffendelikts ein (§ 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO). Damit kann offenbleiben, ob infolge der Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Selbstladepistole die Eigenschaft der Halbautomatik (§ 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG) entfällt (vgl. insbesondere UA S. 62). Dann unterfiele die Schusswaffe nur § 52 Abs. 3 WaffG mit einem deutlich milderen Strafrahmen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 29. August 1995 – 1 StR 486/95 Rn. 1). Ungeachtet dessen scheint der Schwerpunkt des Unrechtsgehalts ohnehin im Einsatz der Pistole beim Entführungsversuch am 5. Oktober 2023 zu liegen.

2. Die Strafzumessung im verbleibenden Fall bleibt hiervon unbeeinflusst. Dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob sich der Angeklagte bei nicht wesentlicher Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Geschehensablauf zudem tateinheitlich wegen einer vollendeten besonders schweren räuberischen Erpressung (§ 253 Abs. 1, 2, §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Mittäterschaft

(§ 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht haben könnte, beschwert diesen jedenfalls nicht.

Fischer Bär Leplow Munk Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Augsburg, 07.05.2024 - 3 KLs 203 Js 141033/23

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