Paragraphen in XI ZR 271/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 66 | GKG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 66 | GKG |
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 271/19 BESCHLUSS vom 15. Januar 2020 in der Kostensache ECLI:DE:BGH:2020:150120BXIZR271.19.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2020 gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom
4. November 2019 - Kassenzeichen
- wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris; Senatsbeschluss vom 17. Juni 2014 - XI ZR 381/13, juris). Eine solche macht der Kläger hier nicht geltend. Der Kostenansatz ist auch richtig (GKG KV 1242). Der Kläger beanstandet vielmehr lediglich, der Rechtsanwalt, der für ihn Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe auftragslos gehandelt. Insoweit muss er sich mit dem Rechtsanwalt auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, juris; Senatsbeschluss vom 17. Juni 2014 - XI ZR 381/13, juris).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Ellenberger Vorinstanzen: LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 14.12.2018 - 2 O 292/17 OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.05.2019 - 5 U 147/18 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 66 | GKG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 66 | GKG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen