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III ZR 109/24

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 109/24 URTEIL in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:120625UIIIZR109.24.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Prof. Dr. Kessen und Dr. Herr für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 13. Zivilsenat - vom 29. August 2024 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen Tatbestand 1 Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem Vertrag über ein

"9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness" (im Folgenden auch: "Mentoring").

Am 19. April 2021 schlossen der Kläger und M. H. als Begleitperson einen Vertrag mit der Beklagten über das vorgenannte Programm zum Preis von 47.600 € brutto. Für dieses Programm lag keine Zulassung gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht - Fernunterrichtsschutzgesetz (im Folgenden: FernUSG) vor. Durch den Vertrag wurde ein bereits am 21. März 2021 zwischen den Parteien abgeschlossener Vertrag über ein "16-Wochen-Coaching-Programm TRADING-Mastery" (im Folgenden auch:

"Trading") zum Bruttopreis von 23.800 € ersetzt, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen hatte und im "Mentoring" als Programmteil enthalten war.

In der Programmbeschreibung werden zunächst die durchführende "P. Akademie" - ein Unternehmensbereich der Beklagten, der das Ziel habe, "Menschen unternehmerische Fähigkeiten anzueignen" - und die dahinterstehenden Personen F. und M. A. - die es aufgrund verschiedener Ausbildungen den Klienten ermöglichen sollen, "ein umfangreiches Know-How für die persönliche und unternehmerische Entwicklung zu schaffen" - vorgestellt (S. 3). Zum Programminhalt heißt es dort unter 6.: "Das komplette Know-How der beiden Unternehmer steckt in dem Mentoring-Programm und wird 1:1 an die Teilnehmer weitergereicht". Das Programm baue "das Wissen effizienter Wachstumsstrategien auf einem starken Fundament auf: ein starkes Mindset - die Art wie erfolgreiche Unternehmer denken und handeln. Eine sehr intensive Komponente der Persönlichkeitsentwicklung wird hierbei von den erfahrenen PersonalCoaches begleitend angewandt". Es sei "vollgepackt mit dem Know-How aus der Praxiserfahrung in Unternehmensführung und -aufbau und dem zusätzlich erworbenen Wissen internationaler Trainer und Mentoren" und verschaffe den Teilnehmern "eine erhebliche Verkürzung des Wissensaufbaus", wobei das Ziel nicht nur sei, "das Wissen zu vermitteln, sondern die Umsetzung und Ergebnisse" (S. 5). Unter 6.1 und 6.2 ist dargelegt, dass das Programm in vier Phasen ablaufe und generell Folgendes beinhalte (S. 6):

"• Es finden 2-wöchig online-Meetings statt. • Es wird Hausaufgaben geben, die für das Vorankommen zu erledigen sind. • Fragen werden in den Meetings und per Mail, oder in der Facebook-Gruppe geklärt. • Teilnehmern stehen im Bedarfsfall zusätzlich 2 Online-Einzelsitzungen à 1h bei einem unserer Personal-Coach zur Verfügung um ggfs. persönliche Blockaden aufzulösen.

• Pro Halbjahr werden intensive Workshops stattfinden, bei denen die Themen Mindset, effiziente zeitgemäße Strategien und next-Level-actions aufgezeigt werden.

• Persönliche direkte und intensive Begleitung durch F. & M. A. . • Weitere Teammitglieder und Experten stehen zur intensiven Betreuung zur Verfügung." Unter 6.3 "Das Ergebnis" heißt es, dass die Teilnehmer sich "bis zum Ende des Programms Wissen aus … Bereichen abrufen und aneignen" könnten, die nachfolgend im Einzelnen unter den Überschriften "Business" und "Das Fundament - Mindset" dargestellt sind. Schließlich ist unter 6.4 ausgeführt (S. 7):

"Das Business-Mentoring-Programm 'Finanzielle-Fitness' der P. AKADEMIE wird den Teilnehmern die Grundvoraussetzungen bieten, Ihre finanzielle Freiheit zu erschaffen. Mit dem hier gewonnenen Wissen werden die Teilnehmer mehrere Einkommensströme aufbauen können und ihre finanzielle Zukunft nachhaltig erfolgreich gestalten können." Die in der Programmbeschreibung erwähnten regelmäßigen Online-Meetings beziehungsweise Live-Calls wurden aufgezeichnet und konnten von den Teilnehmern nachträglich abgerufen werden. Außerdem wurden den Teilnehmern - wie sich auch aus den von der Beklagten vorgelegten Datenaufzeichnungen ergibt - Lehrvideos mit Lektionen zum Durcharbeiten zur Verfügung gestellt.

Der Kläger zahlte an die Beklagte 23.800 €; die restliche Hälfte der Vergütung sollte bis Ende Juni 2021 entrichtet werden. Ab dem 19. April 2021 nahmen der Kläger und M. H. sieben Wochen lang am "Trading"-Programmabschnitt teil, arbeiteten die Lehrvideos vollständig durch und besuchten die LiveCalls. Der "Mentoring"-Programmteil sollte erst ab dem 1. August 2021 beginnen.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2021 erklärte der Kläger die Kündigung des Vertrags und mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Juli 2021 dessen fristlose Kündigung und Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. M. H. trat ihre Ansprüche an den Kläger ab.

Der Kläger hat unter anderem geltend gemacht, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das FernUSG nichtig. Er hat im Wesentlichen die Rückzahlung der bereits entrichteten Vergütung sowie die Feststellung begehrt, dass er keine Zahlungen mehr an die Beklagte zu leisten habe. Diese hat für den Fall des Unterliegens des Klägers widerklagend dessen Verurteilung zur Zahlung der noch ausstehenden hälftigen Kursgebühr von 23.800 € nebst Zinsen beantragt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Hilfswiderklage stattgegeben. Der Vertrag sei weder wegen Sittenwidrigkeit noch gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG wegen Verstoßes gegen das Zulassungserfordernis für Fernlehrgänge nichtig. Dieses Gesetz sei mangels Überwachung des Lernerfolgs im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG unanwendbar. Der Kläger habe den Vertrag auch nicht wirksam angefochten oder gekündigt.

Auf seine Berufung und seine zuletzt gestellten Anträge hat das Oberlandesgericht in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 23.800 € nebst Zinsen zu zahlen. Außerdem hat es festgestellt, dass der Kläger aus dem "streitgegenständlichen Vertrag" keine Zahlungen mehr an die Beklagte zu leisten habe. Über die Hilfswiderklage hat es mangels Eintritt der innerprozessualen Bedingung nicht entschieden. Die Beklagte begehrt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vergütung in Höhe von 23.800 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, weil der zwischen den Parteien abgeschlossene Dienstvertrag gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 FernUSG nichtig sei.

Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG für die Anwendbarkeit des Gesetzes lägen vor. Die Parteien hätten ausweislich der Programmbeschreibung eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vereinbart. Die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG erforderliche ausschließliche oder überwiegende räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem sei entgegen einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung bei einem Online-Unterricht gegeben. Eine einschränkende Auslegung des Wortlauts der Vorschrift dahingehend, dass keine räumliche Trennung bei Videokonferenzen vorliege, bei denen eine synchrone Kommunikation wie bei Präsenzveranstaltungen möglich sei, sei auch im Hinblick auf die Gesetzgebungsmaterialien und den Schutzzweck des Gesetzes nicht veranlasst. Entgegen der Auffassung des Landgerichts finde nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG eine Überwachung des Lernerfolgs statt. Eine solche sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (unter Bezugnahme auf Senat, Urteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 310/08, NJW 2010, 608 Rn. 20 ff) bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch habe, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten. Ausreichend sei insoweit, wenn der Lernende in den Informationsveranstaltungen eine individuelle Anleitung erhalte und Fragen zum eigenen Verständnis des bisher Erlernten an den jeweiligen Dozenten stellen könne, um insoweit eine persönliche Lernkontrolle herbeizuführen, ob das bisher Erlernte richtig verstanden worden sei und "sitze". Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt.

Der Rückerstattungsanspruch bestehe in voller Höhe von 23.800 €. Der Wert der erbrachten Leistungen sei im Rahmen der Saldotheorie nicht zu berücksichtigen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe zu diesem Wert keinen Vortrag gehalten, obwohl sie mit Terminsverfügung vom 19. März 2024 unter Einräumung einer Stellungnahmefrist darauf hingewiesen worden sei, dass eine Nichtigkeit des Vertrages nach § 7 Abs. 1 FernUSG in Betracht komme.

II.

Die Revision ist unbeschränkt zulässig.

Eine wirksame Beschränkung der - im Tenor des Berufungsurteils unbeschränkt ausgesprochenen - Revisionszulassung ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht deshalb anzunehmen, weil das Berufungsgericht sie damit begründet hat, dass noch nicht abschließend geklärt sei, ob bei einem Online-Unterricht der Lehrende und der Lernende räumlich getrennt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG seien, was wegen einer Vielzahl vergleichbarer Fälle grundsätzliche Bedeutung habe. Ungeachtet der Möglichkeit, dass damit bloß der Anlass für die - unbeschränkte - Revisionszulassung benannt werden sollte, kann diese jedenfalls nicht auf bestimmte Rechtsfragen, Anspruchselemente oder einzelne Anspruchsgrundlagen beschränkt werden, sondern nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte (vgl. zB Senat, Urteile vom 13. April 2023 - III ZR 215/21, BGHZ 237, 30 Rn. 13; vom 3. Februar 2022 - III ZR 84/21, NJW 2022, 1322 Rn. 15 und vom 13. August 2020 - III ZR 148/19, WM 2020, 1862 Rn. 13).

III.

Die Revision ist unbegründet.

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Vergütung in Höhe von 23.800 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat. Der zwischen den Parteien am 19. April 2021 geschlossene Vertrag ist gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, weil die Beklagte für das von ihr angebotene "9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness" nicht über die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG erforderliche Zulassung verfügte (dazu a) und b)). Der Beklagten steht auch kein zu saldierender Wertersatzanspruch zu (dazu c)).

a) Bei dem vom Kläger gebuchten Programm handelt es sich um Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG. Danach ist Fernunterricht die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2).

aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der zwischen den Parteien geschlossene entgeltliche Vertrag auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet ist.

(1) Die Begriffe "Kenntnisse" und "Fähigkeiten" sind unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm und der Intention des Gesetzes weit auszulegen. Im Gesetzgebungsverfahren bestand Einvernehmen darüber, dass in § 1 Abs. 1 FernUSG die Vermittlung "jeglicher" Kenntnisse und Fähigkeiten - "gleichgültig welchen Inhalts" - angesprochen ist (Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft, BT-Drucks. 7/4965, S. 7). Eine irgendwie geartete "Mindestqualität" der Kenntnisse oder Fähigkeiten ist nicht erforderlich. Anderenfalls würden gerade solche Fernunterrichtsverträge aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen, bei denen der vom Gesetz beabsichtigte Schutz der Fernunterrichtsteilnehmer besonders notwendig ist (vgl. Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft aaO; Bartl, NJW 1976, 1993 f; Faber/ Schade, FernUSG, 1980, § 1 Rn. 2, 10; Gilles/Heinbuch/Gounalakis, Handbuch des Unterrichtsrechts, 1988, Rn. 177).

(2) Danach war die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vertraglich vereinbart. Ausweislich der die vertraglich geschuldeten Leistungen beinhaltenden Programmbeschreibung, die der Senat selbst auslegen kann, da es sich um einen von der Beklagten entworfenen Formularvertrag handelt (vgl. etwa Senat, Urteile vom 19. April 2018 - III ZR 255/17, NJW 2018, 2117 Rn. 17; vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56/17, NJW 2018, 534 Rn. 16 und vom 15. Oktober 2009 - III ZR 310/08, NJW 2010, 608 Rn. 15), bestand ihre Verpflichtung vorrangig darin, dem Kläger Kenntnisse aus verschiedenen für eine unternehmerische Tätigkeit relevanten Gebieten zu vermitteln - nach Punkt 6.3.1 etwa zu Marketing

("erfolgreiche Positionierung und Marketing, für hochpreisige Produkte/Dienstleistungen"), Vertrieb ("Verkaufs-Strategien, um überzeugend verkaufen zu können"/"Unwiderstehliche Angebote gestalten") und Unternehmensorganisation ("Mit einer Unternehmensform-Strategie zum Erfolg [Einzelfirma, GmbH, Holding]") - und ihn zu befähigen, das vermittelte Wissen - auf dem "starken Fundament" eines "starke[n] Mindset[s]", zu dem dem Kläger ebenfalls Wissen verschafft werden sollte (S. 7) - praktisch umzusetzen.

Auf die verschiedentlich diskutierte Frage, inwieweit sogenannte Coaching- oder Mentoring-Angebote, bei denen der Schwerpunkt auf der individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Kunden liegt, auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG gerichtet sind (vgl. hierzu OLG Celle, NJW-RR 2025, 113 Rn. 22; dass., Urteil vom 4. Februar 2025 - 13 U 52/24, unter II. 1. b), n.v.; OLG Hamburg, NJW 2024, 2849 Rn. 24; OLG Oldenburg, Urteil vom 17. Dezember 2024 - 2 U 123/24, unter II. (1), n.v.; LG Frankenthal, BeckRS 2024, 20522 Rn. 11; LG Ravensburg, MMR 2024, 273 Rn. 22; AG Traunstein, MMR 2024, 815 Rn. 27-36; Faix, MMR 2023, 821, 824; Lach, jurisPR-ITR 12/2023 Anm. 4 unter C; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24 Rn. 14-17; Mertens, MMR 2024, 656, 656 f; Schwab/Sablotny, NJW 2024, 2802 Rn. 6-8), kommt es nicht an, weil vorliegend die Wissensvermittlung gegenüber einer individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Teilnehmers deutlich im Vordergrund steht. Dies ergibt sich daraus, dass in der Programmbeschreibung Lernziele vordefiniert werden, die von der konkreten unternehmerischen Tätigkeit der verschiedenen Teilnehmer unabhängig sind, wiederholt auf zu erwerbendes "Wissen", "Know-How" und "finanzielle Bildung" verwiesen wird, die Beklagte ihren durchführenden Unternehmensbereich selbst als "Akademie" bezeichnet und sowohl die zweiwöchentlichen Online-Meetings als auch die pro Halbjahr stattfindenden Workshops für eine Gruppe von Teilnehmern veranstaltet werden. Die für den Bedarfsfall vorgesehenen zwei Online-Einzelsitzungen bei einem Personal-Coach zur Auflösung persönlicher Blockaden fallen dagegen nicht ins Gewicht.

(3) Aus dem von der Revision als übergangen gerügten Sachvortrag der Beklagten ergibt sich nichts Anderes. Die Revision macht geltend, die Beklagte habe vorgetragen, die "Formen der Fragen und Antworten" basierten im "Mentoring"-Programm nicht auf "erlerntem Lernmaterial", sondern erfolgten im Dialog; gerade an diesem Programm nähmen Teilnehmer aus unterschiedlichen Branchen und Berufsschichten teil, was schon eine standardisierte Wissensvermittlung anhand von Video-Lektionen unmöglich mache; es handle sich um eine "Online-Unternehmensberatung" für Selbstständige und Unternehmer und Menschen, die ein Business starten möchten; sie - die Beklagte - "coache" hierbei die Teilnehmer in ihren sogenannten "Mindsets", sie identifiziere also deren limitierende Überzeugungen/Glaubenssätze, welche diese hinderten, ihr volles Potential auszuleben; grob zusammengefasst gehe es bei dem "Mentoring"-Programm gerade nicht um die Vermittlung von Wissen oder Strategien, sondern vielmehr darum, Lebensziele zu definieren und auf dem Weg der Umsetzung die limitierenden Denk- und Verhaltensmuster zu identifizieren, diese aufzulösen und geeignete Umsetzungsschritte aufzuzeigen. Dieser Vortrag ist unerheblich. Für die Frage, ob die vertraglich vereinbarte Dienstleistung in der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten besteht, kommt es auf den Vertragsinhalt an und nicht darauf, mit welchem Inhalt der Dienstverpflichtete die Leistung tatsächlich erbringt. Dem von der Revision wiedergegebenen schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten in erster Instanz lässt sich aber nicht entnehmen, dass sich die Parteien vertraglich auf einen solchen Inhalt des Programms, der in der Ausrichtung we- sentlich von der Programmbeschreibung abweicht, geeinigt hätten. Dabei ist lediglich anzumerken, dass sich dieses Vorbringen ohnehin nicht auf das gebuchte Gesamtprogramm, sondern nur auf dessen "Mentoring"-Programmteil bezieht (vgl. Schriftsatz vom 3. August 2023 S. 2 ff). Dementsprechend hat der in der Berufungsinstanz persönlich angehörte frühere Geschäftsführer der Beklagten ausgeführt: "Die Teilnehmer erhalten zur Erfassung der Grundlagen Videolektionen. Danach wird der Unterricht … live durchgeführt, wenn diese Grundlagen erlernt sind" (vgl. Sitzungsprotokoll vom 11. Juli 2024), was sich erkennbar auf den "Trading"-Programmteil bezieht, der in dem als "Upgrade" gebuchten Gesamtprogramm mitenthalten war (vgl. aaO S. 3).

bb) Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch das Tatbestandsmerkmal der zumindest überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem bei der Vermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten bejaht. Ob dieses Tatbestandsmerkmal entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass zusätzlich erforderlich ist, dass die Darbietung des Unterrichts und dessen Abruf durch den Lernenden zeitlich versetzt (asynchron) erfolgt, ist allerdings nicht entscheidungserheblich und kann daher offenbleiben. Denn im vorliegenden Fall wäre selbst bei einer solchen einschränkenden Auslegung von einer überwiegenden räumlichen Trennung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG auszugehen, da asynchrone Unterrichtsanteile hier jedenfalls überwiegen.

Dem asynchronen Unterricht sind neben den zur Verfügung gestellten Lehrvideos und den Hausaufgaben auch die zweiwöchig stattfindenden OnlineMeetings zuzuordnen. Synchrone Unterrichtsanteile, die - wie hier die OnlineMeetings - zusätzlich aufgezeichnet und den Teilnehmern anschließend zur Verfügung gestellt werden, sind als asynchroner Unterricht zu behandeln, weil sie zeitversetzt zu einem beliebigen Zeitpunkt angeschaut werden können und eine synchrone Teilnahme damit entbehrlich machen (so auch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht - https://zfu.de/veranstaltende/faq unter "Warum sind Online-Seminare nichtzulassungspflichtig?" [abgerufen am 12. Juni 2025]; OLG Celle [Hinweisbeschluss], NJW-RR 2024, 1181 Rn. 9; OLG Köln, MMR 2024, 254 Rn. 47; Faix aaO S. 825; a.A. OLG München, WRP 2024, 1260 Rn. 16: es handle sich bei der Aufzeichnung nur um eine Zusatzleistung, die nicht zu einer Schwerpunktverschiebung führe). Dem synchronen Unterricht können damit lediglich diejenigen in der Programmbeschreibung vorgesehenen Veranstaltungen zugeordnet werden, die entweder in physischer Präsenz oder zumindest als ausschließlich synchrone Online-Kommunikation durchgeführt werden, was etwa bei den halbjährlichen Workshops denkbar ist. Solche Veranstaltungen sollten allerdings nach der Programmbeschreibung eine allenfalls untergeordnete Rolle spielen.

cc) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag eine Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten geschuldet war (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG).

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs weit auszulegen und bereits dann erfüllt, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten (Urteil vom 15. Oktober 2009 aaO Rn. 16, 21). Es genügt eine einzige Lernkontrolle (so ausdrücklich Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft aaO). Ein solcher Anspruch des Klägers ist auf der Grundlage der Programmbeschreibung zu bejahen. Unter 6.2 ist dort ausdrücklich die Möglichkeit und damit auch das Recht des Teilnehmers vorgesehen, in den Online-Meetings, per Mail oder in der Facebook-Gruppe Fragen zu stellen. Das Fragerecht bezieht sich - jedenfalls auch - auf das eigene Verständnis des erlernten Stoffs, wodurch der Teilnehmer eine persönliche Lernkontrolle herbeiführen und überprüfen kann, ob er die vermittelten Inhalte zutreffend erfasst hat und richtig anwenden kann. Dass dies Gegenstand des Fragerechts ist, ist zwar in der Programmbeschreibung nicht ausdrücklich erwähnt, folgt jedoch aus deren Auslegung. Wie ausgeführt, stellt die Programmbeschreibung die Wissensvermittlung gegenüber einer individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Teilnehmers deutlich in den Vordergrund; zudem bezeichnet die Beklagte ihren Unternehmensbereich selbst als "Akademie". Vor diesem Hintergrund kann die - prominent an dritter Stelle unter 6.2 genannte - Fragemöglichkeit aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise (vgl. Senat, Urteil vom 15. Oktober 2009 aaO Rn. 23) nur so verstanden werden, dass ihr Gegenstand jedenfalls auch die vermittelten Lerninhalte sind, es also nicht etwa lediglich um eine individuelle Beratung zum Beispiel in Bezug auf die Unternehmensoptimierung geht. Ohne dass es darauf noch ankäme, spricht schließlich auch das ausweislich der Programmbeschreibung erfolgende Stellen von Hausaufgaben, die erledigt werden müssen, für eine Lernerfolgsüberwachung.

(2) Der von der Revision insoweit als übergangen gerügte Vortrag ist nicht geeignet, dies in Frage zu stellen. Dass bei der Beklagten keine Arbeitskorrekturen stattfinden, ihr Programm keinen Lehrgangsabschluss beinhaltet und kein Semester oder Halbjahr als Zeitperiode hat, steht der Annahme von Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG jeweils nicht entgegen. Auch das Vorbringen der Beklagten, bei ihr finde keinerlei Kontrolle des vermittelten Inhalts statt,

ist unerheblich. Für die Anwendung des FernUSG kommt es nicht darauf an, ob die im Vertrag vorgesehene Lernerfolgsüberwachung tatsächlich stattfindet (Senat aaO Rn. 20).

(3) Es kann dahinstehen, ob das angefochtene Urteil - wie die Revision geltend macht - deshalb auf einem Verfahrensmangel beruht, weil die in den Entscheidungsgründen wiedergegebene Äußerung des früheren Geschäftsführers der Beklagten, natürlich hätten nicht alle Teilnehmer jede Woche eine Frage, die Sitzungen gingen aber immer so lange, bis alle ihre Fragen beantwortet bekommen hätten, nicht im Sitzungsprotokoll dokumentiert worden ist. Denn jedenfalls ist, wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, auch unter Ausklammerung dieser Äußerung das Tatbestandsmerkmal der Lernerfolgsüberwachung zu bejahen.

dd) § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 FernUSG sind - worauf weder das Berufungsgericht noch die Revision eingegangen sind - auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag anwendbar, selbst wenn der Kläger ihn nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sondern als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB abgeschlossen hat, wofür der recht hohe Preis und der Inhalt des "9-Monats-Business-Mentoring-Programms Finanzielle Fitness", welches sich an unternehmerisch tätige Personen richtet, sprechen.

Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Ansicht (OLG München, NJW-RR 2025, 247 Rn. 31-34; OLG Nürnberg, WRP 2025, 114 Rn. 17-20; KG [Hinweisverfügung], BeckRS 2023, 41873; LG Frankfurt, Urteil vom 15. September 2023 - 2-21 O 323/21, juris Rn. 73 f; Demeshko, MMR 2024, 257, 258; Laukemann/Förster Rn. 20-3; dies., WRP 2024, 1040 Rn. 8 f; Mertens aaO S. 658-660; Schwab MMR 2024, 818, 819; ders./Sablotny aaO Rn. 23-26) ist der persönliche Anwendungsbereich des FernUSG nicht auf Fernunterrichtsverträge mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB beschränkt. Vielmehr erstreckt er sich auf alle Personen, die mit einem Veranstalter einen Vertrag über die Erbringung von Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG schließen; ob dies zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken erfolgt oder nicht, ist unerheblich (so auch OLG Celle, Urteil vom 4. Februar 2025 aaO unter II. 1. a); dass., NJW-RR 2025, 113 Rn. 13-20; dass., MMR 2023, 864 Rn. 25-33; dass. [Hinweisbeschluss], NJW-RR 2024, 1181 Rn. 3-5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Juli 2024 - 10 W 51/24, juris Rn. 23-33; OLG Oldenburg aaO unter II. (4); LG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2023 - 29 O 86/23, unter II. 1. a. aa., n.v.; LG Hannover, Urteil vom 20. Februar 2023 - 13 S 23/22, unter II. 1. a) bb), n.v.; LG Leipzig, Urteil vom 1. Februar 2023 - 05 O 1598/22, unter II. 1. a) bb), n.v.; LG Mönchengladbach, Urteil vom 13. März 2024 - 2 O 217/21, juris Rn. 34-37; Bülow, NJW 1993, 2837, 2838; ders./Artz, Verbraucherkreditrecht, 11. Aufl., § 506 BGB Rn. 40; Faix aaO S. 825 f; Lach aaO; Tamm in Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, 3. Aufl., § 1 Rn. 4, § 2 Rn. 31; dies. in Tonner/ Willingmann/Tamm, Vertragsrecht, 2010, § 13 Rn. 25; dies., Verbraucherschutzrecht, 2011, S. 333; Wassermann, jurisPR-BGHZivilR 1/2010 Anm. 3 unter C; Wübbeke, ITRB 2024, 65 f).

(1) Der Wortlaut des FernUSG sieht eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf Verbraucher im Sinne von § 13 BGB nicht vor (vgl. OLG Celle, Urteil vom 4. Februar 2025 aaO unter II. 1. a) bb) (2); dass., NJW-RR 2025, 113 Rn. 18; dass., MMR 2023, 864 Rn. 33; OLG Düsseldorf aaO Rn. 25, 27; OLG Oldenburg aaO unter II. (4); OLG Schleswig, WRP 2024, 1401 Rn. 28). Die Vertragsparteien eines Fernunterrichtsvertrags im Sinne des Gesetzes sind gemäß § 2 Abs. 1 FernUSG der "Veranstalter von Fernunterricht (Veranstalter)" und der

"Teilnehmer am Fernunterricht (Teilnehmer)". Teilnehmer ist danach jede Person, die mit einem Veranstalter von Fernunterricht einen Vertrag über die Erbringung von Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG geschlossen hat. § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG spricht nur allgemein von dem Lernenden, ohne weitere Anforderungen an dessen Person zu stellen. Auch eine Person, die den Fernunterrichtsvertrag als Unternehmer (§ 14 BGB) schließt, ist demnach Teilnehmer. Eine auf Verbraucher (§ 13 BGB) begrenzte Auslegung des Begriffs des Teilnehmers wäre vom Wortlaut nicht gedeckt und würde die Grenze zulässiger richterlicher Interpretation überschreiten.

(2) Eine einschränkende Auslegung des Begriffs des Teilnehmers dahingehend, dass es sich dabei um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handeln muss, ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige richterliche Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion nicht vorliegen. Weder die Entstehungsgeschichte des Gesetzes noch dessen Zweck gebieten eine Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs des FernUSG auf Verbraucher.

(a) Zwar wurde - worauf die Gegenansicht im Ausgangspunkt zutreffend hinweist (OLG München aaO Rn. 32 f; OLG Nürnberg aaO Rn. 18; KG aaO; LG Frankfurt aaO; Mertens aaO S. 659; Schwab aaO S. 819; ders./Sablotny aaO Rn. 24) - in der Gesetzesbegründung mehrfach betont, dass das FernUSG dem Verbraucherschutz diene. Dort heißt es, das Gesetz solle den Teilnehmer am Fernunterricht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes sichern und sich in die übrigen Bemühungen zum Schutz der Verbraucher wie zum Beispiel das Abzahlungsgesetz und die Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Rechts der Reiseveranstalter oder der Immobilienmakler einreihen (Re- gierungsentwurf des FernUSG aaO S. 13). Auch im Zusammenhang mit der Anwendung von § 139 BGB und der Begründung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes wurde der Verbraucherschutz als Gesetzeszweck benannt (Regierungsentwurf des FernUSG aaO S. 32, 34). Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der persönliche Anwendungsbereich des FernUSG nach dem Willen des Gesetzgebers auf Verbraucher im Sinne des § 13 BGB beschränkt sein sollte. Zunächst kann der in der Gesetzesbegründung von 1975 zugrunde gelegte Begriff des Verbrauchers schon nicht mit dem in § 13 BGB gleichgesetzt werden, weil diese Legaldefinition erst durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl I S. 897) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden ist (vgl. OLG Celle, Urteil vom 4. Februar 2025 aaO unter II. 1. a) bb) (2); dass., NJW-RR 2025, 113 Rn. 18; OLG Düsseldorf aaO Rn. 26; LG Hannover aaO; LG Mönchengladbach aaO Rn. 37; Faix aaO S. 826; Lach aaO). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber es übersehen haben könnte, Regelungen zur Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs des FernUSG - wie sie sich seinerzeit in anderen Verbraucherschutzgesetzen, etwa in dem in der Gesetzesbegründung erwähnten Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1894 (vgl. § 8 AbzG in der Fassung vom 1. Januar 1964) oder dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (vgl. § 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG in der Fassung vom 9. Dezember 1976) befanden - einzufügen. Das Fehlen entsprechender Regelungen spricht vielmehr dafür, dass der mit dem FernUSG intendierte Verbraucherschutz gerade nicht an die Person des Vertragsschließenden (personengebundener Verbraucherschutz), sondern an den Vertragsgegenstand (gegenstandsbezogenes Schutzkonzept) anknüpft, um entsprechend der Zielsetzung des Gesetzes alle potentiellen Teilnehmer vor ungeeigneten Fernlehrgängen zu schützen (vgl. BeckOGK/Alexander, BGB [1. Mai 2025], § 13 Rn. 176.1; Tamm in Tamm/Tonner/Brönneke aaO § 1 Rn. 4; Wolf/von Bismarck, JA 2010, 841, 843). Schließlich lässt sich der Gesetzesbegründung auch nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des FernUSG auf Verbraucher (im Sinne von § 13 BGB) hat beschränken wollen, um eine Überschreitung seiner Gesetzgebungskompetenz zu verhindern (so OLG München aaO Rn. 33). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes stand wegen einer möglichen Zuordnung des Gesetzes zum "Bildungsbereich" in Frage, nicht wegen des persönlichen Anwendungsbereichs des Gesetzes (Regierungsentwurf des FernUSG aaO S. 34; vgl. auch Lach, jurisPR-ITR 6/2025 Anm. 5 unter C.).

(b) Auch den späteren Änderungen des FernUSG lässt sich ein Wille des Gesetzgebers, den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes (nachträglich) auf Verbraucher im Sinne des § 13 BGB zu beschränken, nicht entnehmen.

(aa) Die Gegenansicht stützt sich zunächst darauf, dass § 3 Abs. 3 FernUSG in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung den Begriff des Verbrauchers verwende (OLG München aaO Rn. 32; OLG Nürnberg aaO Rn. 20; Schwab/Sablotny aaO Rn. 25). Sie verkennt dabei aber, dass § 3 Abs. 3 FernUSG den Umfang der Informationspflichten des Veranstalters nur für den speziellen Fall regelt, dass der Fernunterrichtsvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wird. Dies ergibt sich daraus, dass die Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a EGBGB tatbestandlich das Vorliegen eines Verbrauchervertrags voraussetzen (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, BR-Drucks. 817/12, S. 1, 129 f). Deshalb kann aus § 3 Abs. 3 FernUSG nicht rückgeschlossen werden, dass das Gesetz insgesamt nur einen auf Verbraucher beschränkten Anwendungsbereich besitze.

(bb) Dies lässt sich (entgegen OLG München aaO; LG Frankfurt aaO Rn. 73; Schwab aaO S. 819; ders./Sablotny aaO Rn. 25) auch nicht aus § 4 Satz 1 FernUSG herleiten, der auf § 355 BGB verweist, welcher ein Widerrufsrecht des Verbrauchers normiert. § 4 Satz 1 FernUSG in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung bestimmt, dass dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB (nur) "bei einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Abs. 2" zusteht, also (auch) bei einem Verbrauchervertrag, der weder außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b BGB) noch im Fernabsatz (§ 312c BGB) geschlossen worden ist; andernfalls folgt das Widerrufsrecht des Verbrauchers bereits aus § 312g Abs. 1, § 355 BGB. Es handelt sich bei § 4 Satz 1 FernUSG mithin ebenfalls um eine Vorschrift, die lediglich den speziellen Fall eines Fernunterrichtsvertrags zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher regelt.

(c) Auch der Sinn und Zweck der §§ 2 ff FernUSG steht einer Begrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs auf Verbraucher im Sinne des § 13 BGB entgegen. Der Gesetzgeber wollte mit dem FernUSG die Fernunterrichtsteilnehmer vor unseriösen Fernunterrichtsangeboten schützen und das Fernunterrichtswesen als Bestandteil eines modernen Weiterbildungssystems fördern. Den §§ 2 ff FernUSG liegt dabei, wie ausgeführt, ein gegenstandsbezogenes Schutzkonzept zugrunde, das den Teilnehmer, der im Vorfeld des Vertragsschlusses und vor Erhalt der Unterrichtsmaterialien nur eingeschränkte Möglichkeiten hat, die Eignung und Qualität eines Fernlehrgangs zu überprüfen, umfassend vor einer diesbezüglichen Fehleinschätzung bewahren soll, um eine Enttäuschung seiner Bildungswilligkeit zu verhindern (Regierungsentwurf des FernUSG aaO S. 1,

11-13, 16 f). Dieses im Verhältnis zum Direktunterricht gesteigerte Schutzbedürfnis besteht unabhängig davon, ob der Teilnehmer den Fernunterrichtsvertrag zu privaten oder zu unternehmerischen Zwecken abschließt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 4. Februar 2025 aaO unter II. 1. a) bb) (2); dass., NJW-RR 2025, 113 Rn. 19; dass., MMR 2023, 864 Rn. 33; dass. [Hinweisbeschluss], NJW-RR 2024, 1181 Rn. 5).

Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass potentielle Teilnehmer heutzutage die Möglichkeit hätten, in Bewertungsportalen zu einzelnen Lehrgängen zu recherchieren, die Bewertungen und Erfahrungen anderer Kunden nachzulesen und sich so ein erstes Bild von der Qualität des Kurses zu machen (so Laukemann/Förster aaO Rn. 24). Diese Möglichkeit steht Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gleichermaßen zur Verfügung, so dass damit eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des FernUSG nicht begründet werden kann. Im Übrigen können solche Bewertungsportale schon wegen ihrer teils fragwürdigen Seriosität und der Gefahr manipulierter Bewertungen die Qualitätsüberprüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FernUSG) nicht ersetzen (vgl. OLG Düsseldorf aaO Rn. 33).

b) Das von der Beklagten angebotene Programm ist auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 3 FernUSG vom Zulassungserfordernis befreit, da es nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dient.

c) Schließlich wendet sich die Revision ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Einschränkung des Rückzahlungsanspruchs des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nach den Grundsätzen der Saldotheorie verneint hat.

aa) Nach der Saldotheorie ist bei der kondiktionsrechtlichen Rückabwicklung eines nichtigen gegenseitigen Vertrages durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang verursachten Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen der Beteiligten sich ein Überschuss (Saldo) ergibt; dieser Beteiligte ist Gläubiger eines einheitlichen, von vornherein durch Abzug der ihm zugeflossenen Vorteile beschränkten Bereicherungsanspruchs (st. Rspr.; zB Senat, Versäumnisurteil vom 12. Januar 2006 - III ZR 138/05, juris Rn. 13; BGH, Urteile vom 11. Dezember 2024 - IV ZR 191/22, NJW-RR 2025, 233 Rn. 19 und vom 20. März 2001 - XI ZR 213/00, BGHZ 147, 152, 157). Auch bei Anwendung der Saldotheorie obliegt dem Bereicherungsschuldner - hier der Beklagten - aber die Darlegungsund Beweislast für eine die Bereicherung mindernde Position. Denn die Saldotheorie ist nur die folgerichtige Anwendung des in § 818 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens auf gegenseitige Verträge. Für die Voraussetzungen einer Entreicherung trägt derjenige die Beweislast, der sie geltend macht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 2019 - II ZR 392/17, NJW 2019, 1677 Rn. 42 [insoweit in BGHZ 220, 377 nicht abgedruckt]; vom 10. Februar 1999 - VIII ZR 314/97, NJW 1999, 1181, 1181 f und vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 148).

bb) Ausgehend hiervon hat die Beklagte einen zu saldierenden Anspruch gegen den Kläger auf Wertersatz für die von ihr geleisteten Dienste nicht ausreichend dargelegt. Zwar stehen einem Bereicherungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB keine Kondiktionssperren entgegen, weil sich aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ergibt, dass die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Dienstleistung gewusst hat, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet ist (§ 814 BGB) respektive dass sie, wie für die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB erforderlich (st. Rspr.; zB Senat, Urteil vom 15. Juni 1989 - III ZR 9/88, NJW 1989, 3217, 3218; BGH, Urteile vom 18. April

- IX ZR 89/23, NJW 2024, 2179 Rn. 27 und vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 7/15, VersR 2017, 240 Rn. 43), Kenntnis von dem Gesetzesverstoß hatte oder sich der Einsicht in den Gesetzesverstoß leichtfertig verschlossen hatte. Die Beklagte hat den Anspruch aber der Höhe nach nicht ausreichend dargelegt.

(1) Gemäß § 818 Abs. 2 BGB ist, wenn - wie hier - die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich ist, der Wert zu ersetzen. Bei Dienstleistungen bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nach der üblichen und hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juli 2008 - III ZR 260/07, NJW 2008, 3069 Rn. 25; BGH, Urteile vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 200/03, BGHZ 161, 241, 246 f; vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1562; vom 1. Oktober 1985 - IX ZR 155/84, NJW-RR 1986, 155; vom 5. November 1981 - VII ZR 216/80, NJW 1982, 879, 880 und vom 10. November 1977 - VII ZR 321/75, BGHZ 70, 12, 17 f; Versäumnisurteil vom 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, NJW-RR 2006, 1071 Rn. 26), höchstens jedoch nach der vereinbarten Vergütung (vgl. Senat, Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 231/12, BGHZ 196, 285 Rn. 28; BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308, 314). Die Dienstleistung aufgrund eines nichtigen Dienstvertrags ist nicht wertlos, wenn der Leistungsempfänger mit den Diensten sonst einen anderen, dazu Befugten, betraut hätte und diesem eine entsprechende Vergütung hätte zahlen müssen. Diese Abwicklung nach Bereicherungsrecht soll nicht demjenigen, der eine gesetzwidrige Dienstleistung vornimmt, auf einem Umweg doch eine Vergütung verschaffen, sondern nur verhindern, dass der Empfänger der Leistungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juli 2008 aaO; BGH, Urteile vom 17. Februar 2000 aaO; vom 5. November 1981 aaO und vom 10. November 1977 aaO S. 18; Versäumnisurteil vom 26. Januar 2006 aaO; Beschluss vom 27. April 2009 - II ZR 160/08, WM 2009, 1660 Rn. 6).

(2) Dass der Kläger durch die von ihr erbrachten Dienste entsprechende Aufwendungen erspart hat, hat die Beklagte indes nicht dargetan. Weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus dem Sitzungsprotokoll der Berufungsverhandlung ergibt sich Vorbringen der Beklagten dazu, ob und in welchem Umfang der Kläger, falls er gewusst hätte, dass der in Rede stehende Fernlehrgang nicht über die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG erforderliche Zulassung verfügt, mit einem anderen Veranstalter einen Vertrag über eine entsprechende Dienstleistung geschlossen hätte. Die Revision zeigt auch nicht auf, dass das Berufungsgericht insoweit Instanzvortrag der Beklagten übergangen hätte. Soweit sie rügt, das Berufungsgericht hätte sie auf das Erfordernis ergänzenden Sachvortrags zum Wert ihrer gegenüber dem Kläger erbrachten Dienstleistungen hinweisen müssen, greift dies nicht durch, da die Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Verfahrensfehlers nicht dargelegt ist. Ein Rechtsmittelführer, der die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO geltend macht, muss darlegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er hierauf im Einzelnen vorgetragen hätte, und wie er weiter vorgegangen wäre (zB Senat, Urteil vom 16. Oktober 2008 - III ZR 253/07, NJW 2009, 148 Rn. 10; BGH, Urteile vom 20. Oktober 2023 - V ZR 205/22, NJW 2024, 1266 Rn. 34; vom 26. Januar 2021 - II ZR 391/18, WM 2021, 390 Rn. 32; vom 7. Mai 2019 - II ZR 278/16, NJW 2019, 2777 Rn. 29 und vom 15. Februar 2018 - I ZR 243/16, NJW-RR 2018, 1003 Rn. 13; Beschluss vom 28. April 2022 - V ZB 4/21, NJW-RR 2022, 1027 Rn. 16). Nur dadurch wird das Rechtsmittelgericht in die Lage versetzt zu beurteilen, ob die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verstoß gegen die Hinweispflicht beruht (zB BGH, Urteile vom 7. Mai 2019 aaO und vom 15. Februar 2018 aaO; Beschluss vom 28. April 2022 aaO). Die Revision zeigt - obgleich sie erkannt hat, dass es auf die "ersparte Vergütung" ankommt und auch auf das Urteil des Senats vom 3. Juli 2008 Bezug nimmt - kein Vorbringen auf, das die Beklagte auf einen solchen Hinweis gehalten und aus dem sich ergeben hätte, dass der Kläger entsprechende Aufwendungen erspart hat.

(3) Da aus diesem Grund kein zu saldierender Wertersatzanspruch der Beklagten besteht, kommt es nicht darauf an, ob ihr Vortrag zu den von ihr erbrachten Leistungen eine Schätzung der üblichen oder hilfsweise angemessenen Vergütung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO ermöglicht hätte oder, falls nicht, ihr insoweit gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein Hinweis auf die Unvollständigkeit ihres Vortrags zu erteilen gewesen wäre.

2. Da die Beklagte gegen den Kläger keinen Vergütungsanspruch aus dem nichtigen Vertrag vom 19. April 2021 hat, hat das Berufungsgericht zu Recht auch den Feststellungsantrag für zulässig und begründet erachtet.

3. Über die Hilfswiderklage ist nicht zu entscheiden, weil diese nur für den Fall des Unterliegens des Klägers mit den zuletzt gestellten Klageanträgen erhoben worden ist.

Herrmann Arend Böttcher Kessen Herr Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 19.12.2023 - 3 O 108/23 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.08.2024 - 13 U 176/23 - Verkündet am: 12. Juni 2025 Uytterhaegen, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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Häufigkeit Paragraph
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4 312 BGB
4 812 BGB
3 355 BGB
3 2 FernUSg
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2 14 BGB
2 818 BGB
2 139 ZPO
1 8 AbzG
1 24 AGBG
1 139 BGB
1 506 BGB
1 814 BGB
1 817 BGB
1 246 EGBGB
1 287 ZPO

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