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II ZB 9/24

BUNDESGERICHTSHOF II ZB 9/24 BESCHLUSS vom

11. März 2025 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja JNEU:

nein HGB § 18 Abs. 1 Die Firma "v. .de AG" besitzt nicht die nach § 18 Abs. 1 HGB erforderliche Unterscheidungskraft.

BGH, Beschluss vom 11. März 2025 - II ZB 9/24 - KG AG - Registergericht Charlottenburg ECLI:DE:BGH:2025:110325BIIZB9.24.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Wöstmann, den Richter Dr. Bernau, den Richter Sander und die Richterin Adams beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Mai 2024 (22 W 16/24) wird zurückgewiesen.

Gründe: I.

Die Beteiligte, eine Aktiengesellschaft, ist im Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.

Mit einer notariell beglaubigten und in elektronischer Form eingereichten Anmeldung vom 22. Dezember 2023 meldete der Vorstand unter Beifügung eines notariell beurkundeten Beschlusses der Hauptversammlung vom gleichen Tag eine Neufassung der Satzung, u.a. mit einer Änderung der Firma in "v. .de AG", an. Das Registergericht hat die Eintragung abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr auf die Eintragung der Firma gerichtetes Begehren weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht (KG, ZIP 2024, 1895) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Firma "v. .de AG" fehle die nach § 18 Abs. 1 HGB erforderliche Unterscheidungskraft, um als Name einer Handelsgesellschaft zu dienen. Allein die Verwendung einer sog. Top-Level-Domain (Endung z.B. mit ".de" oder ".com") als Firmenbestandteil vermittele keine Unterscheidungskraft nach § 18 Abs. 1 HGB, auch wenn sichergestellt sei, dass die Domain nach den Vergaberichtlinien der Denic eG nur einmal vergeben werden könne. § 18 Abs. 1 HGB setze keine Alleinstellung der Bezeichnung in irgendeiner Richtung voraus, sondern eine Kennzeichnungskraft im allgemeinen Geschäftsverkehr. Diese solle vor allem auch eine Verwechslungsgefahr ausschließen, die im Internet ausgeschlossen sein möge, nicht aber im Übrigen. So wäre eine solche etwa bei der "v. .com AG", die aufgrund ihrer Alleinstellung ebenfalls zulässig sein müsste, nicht gegeben, weil der Verkehr die Top-Level-Domain in der Regel nicht als prägend wahrnehme. Erst aus der notwendigen Kennzeichnungskraft der zulässig gewählten Firma folge die firmenrechtliche Alleinstellung.

2. Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Firma "v. .de AG" besitzt nicht die nach § 18 Abs. 1 HGB erforderliche Unterscheidungskraft.

a) Eine Firma muss nach § 18 Abs. 1 HGB zur Kennzeichnung geeignet sein, damit sie ihre Namensfunktion (§ 17 Abs. 1 HGB) erfüllen kann, und Unterscheidungskraft besitzen. Die Vorschrift gilt gemäß § 6 HGB i.V.m. § 3 Abs. 1 AktG auch für die Firmenbildung einer Aktiengesellschaft.

Unterscheidungskraft i.S. des § 18 Abs. 1 HGB besitzt eine Firma dann, wenn sie ihrer Art nach ("ursprünglich") die Gesellschaft von anderen Unternehmen unterscheiden und auf diese Weise individualisieren kann (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - II ZB 46/07, ZIP 2009, 168 Rn. 9). Die Firma muss geeignet sein, bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen anderen zu wecken. Sie fehlt bei reinen Gattungsbezeichnungen, insbesondere rein beschreibenden Angaben, die Art und Gegenstand des Unternehmens anzeigen, nicht aber ein bestimmtes Unternehmen kennzeichnen. Durch § 18 Abs. 1 HGB wird somit grundsätzlich die Verwendung bloßer Gattungs- oder Branchenbezeichnungen bzw. einer allgemeinen Bezeichnung des Geschäftsbereichs ausgeschlossen, zumal die Verwendung derartiger Allgemeinbegriffe ähnliche Firmenbildungen für Unternehmen des gleichen Geschäftszweiges häufig sperrt und so dem anzuerkennenden Freihaltebedürfnis entgegenstehen würde (Hopt/Merkt, HGB, 44. Aufl., § 18 Rn. 5 f.; Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl., § 18 Rn. 17, 22; Reuschle in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., § 18 Rn. 18).

b) Bei der Bezeichnung der zur Eintragung angemeldeten Firma der Antragstellerin handelt es sich in der Second-Level-Domain um eine Gattungsbezeichnung in Verbindung mit einer Top-Level-Domain, die nach den Vergaberichtlinien der deutschen zentralen Registrierungsstelle für alle Domains (Denic eG) nur einmal vergeben wird.

10 Bei der Bezeichnung "v.

" handelt es sich um eine bloße Gattungsbezeichnung, die Art und Gegenstand des Unternehmens allgemein im Kern anzeigt. Diesem Firmenbestandteil fehlt die Unterscheidungskraft. Es ist umstritten,

ob eine solche Firma allein aufgrund der Verbindung des nicht unterscheidungskräftigen Gattungsbegriffs in der Second-Level-Domain mit der Top-Level- Domain die erforderliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 18 Abs. 1 HGB besitzt.

aa) Teilweise wird angenommen, dass so eine Bezeichnung unabhängig von der fehlenden Unterscheidungskraft des verwendeten Gattungsbegriffs in der Second-Level-Domain aufgrund der durch die Top-Level-Domain - hier ".de" hervorgerufenen Alleinstellung auch Namensfunktion haben könne (OLG Dresden, K&R 2011, 213, 214; AG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26. Juni 2009 - 72 AR 74/09, BeckRS 2011, 2082; Staub/Burgard, HGB, 6. Aufl., § 18 Rn. 29a; Foerster in Heymann, HGB, 3. Aufl., § 18 Rn. 22; MünchKommHGB/Heidinger, 5. Aufl., § 18 Rn. 37; MHdB GesR III/Heidinger/Knaier, 6. Aufl., § 19 Rn. 24; Hopt/Merkt, HGB, 44. Aufl., § 18 Rn. 6; MHLS/Mock, GmbHG, 4. Aufl., § 4 Rn. 28; Scholz/Scheller, GmbHG, 13. Aufl., § 4 Rn. 68).

bb) Nach anderer Ansicht führt bei einem Gattungsbegriff in der SecondLevel-Domain auch der Zusatz einer Top-Level-Domain wie ".de" und die Tatsache, dass bei der Denic eG nur eine Internetadresse mit dem für die Firma gewählten Namen vergeben wird, nicht zu einer ausreichenden Unterscheidungskraft i.S.d. § 18 Abs. 1 HGB (OLG Frankfurt, GmbHR 2011, 202, 203; LG Köln, RNotZ 2008, 553; BeckOK-HGB/Bömeke, Stand 1.1.2025, § 18 Rn. 16; Clausnitzer, DNotZ 2010, 345, 350 f.; Herrler/Eickelberg, Gesellschaftsrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 2. Aufl., § 19 Rn. 113; Heinrich in Habersack/ Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 4 Rn. 25; MünchKommGmbHG/Heinze, 4. Aufl., § 4 Rn. 47; Hecht in Born/Simon/Gehrlein, GmbHG, 5. Aufl., § 4 Rn. 56 f.; Lamsa in Heidel/Schall, HGB, 4. Aufl., § 18 Rn. 25; BeckOGKHGB/ Lüken/Grensemann, Stand 1.11.2024, § 18 Rn. 77; Raff in Rowedder/Pentz, GmbHG, 7. Aufl., § 4 Rn. 40; Roth/Stelmaszczyk in Koller/Kindler/Drüen, HGB, 10. Aufl., § 18 Rn. 4; Reuschle in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., § 18 Rn. 18; Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl., § 18 Rn. 18; Schäfer in Bork/Schäfer, GmbHG, 5. Aufl., § 4 Rn. 8; Schodder, ZIP 2024, 2451, 2452; Seifert, Rpfleger 2001, 395, 396 f.; Servatius in Noack/

Servatius/Haas, GmbHG, 24. Aufl., § 4 Rn. 9; Wamser in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 18 HGB Rn. 3).

cc) Die letztgenannte Ansicht ist zutreffend. Die Kombination eines unspezifischen, keine Unterscheidungskraft besitzenden Branchen- bzw. Gattungsbegriffs in der Second-Level-Domain mit einer Top-Level-Domain verleiht der Firma nicht die erforderliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 18 Abs. 1 HGB. Diese muss sich vielmehr aus der sog. Second-Level-Domain ergeben.

Die erforderliche Unterscheidungskraft erhält eine nicht unterscheidungskräftige Firma nicht deswegen, weil derselbe Domainname nicht noch einmal vergeben werden darf. Durch die gewählte Top-Level-Domain ".de" wird auf die Registrierung durch die deutsche Registrierungsstelle Denic eG hingewiesen. Der Registrierung der Domain ist hingegen bei der erforderlichen Individualisierung des Gattungsbegriffs für die firmenrechtliche Beurteilung kein entscheidendes eigenes Gewicht beizumessen. Der allgemeine Geschäftsverkehr nimmt die Top-Level-Domain in der Regel nicht als prägend, sondern vielmehr nur als Hinweis auf die Internetpräsenz des Unternehmens wahr. Werden weitere Unternehmen mit derselben Second-Level-Domain mit anderen Top-Level-Domains (".com", ".net") bei der Denic eG registriert, schützt die Top-Level-Domain nicht hinreichend vor einer Verwechselungsgefahr im Geschäftsverkehr. Des Weiteren ist bei der Verwendung von Branchen- bzw. Gattungsbegriffen auch das Freihaltebedürfnis der Unternehmen des gleichen Geschäftszweiges zu berücksichtigen, da die Bildung anderer Firmen nicht übermäßig beeinträchtigt werden darf.

Schließlich kann die Antragstellerin aus den Eintragungen anderer Unternehmen mit ähnlich strukturierten Firmen im Handelsregister nichts für ihre Rechtsposition herleiten, da kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht und das Registergericht für jede angemeldete Firma eine Prüfung der Zulässigkeit des angemeldeten Namens vorzunehmen hat.

Born Sander Wöstmann Adams Bernau Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 13. Februar 2024 - 81 HRB 171212 KG, Entscheidung vom 06. Mai 2024 - 22 W 16/24 -

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Häufigkeit Paragraph
12 18 HGB
1 3 AktG
1 70 FamFG
1 6 HGB
1 17 HGB

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