Paragraphen in 5 StR 18/25
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| 2 | 349 | StPO |
| 1 | 46 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 18/25 BESCHLUSS vom 25. September 2025 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:250925B5STR18.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2025 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. Juli 2024 gewährt.
Damit ist der Beschluss des Senats vom 3. Juli 2025 gegenstandslos.
Mit Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 3. Juli 2025 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. Juli 2024 nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revisionseinlegungsfrist versäumt worden war. Dies beruhte auf einem Verschulden des Verteidigers, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist. Von der Fristversäumnis erhielt der Angeklagte erstmals am 16. Juli 2025 durch die Übersendung der vorbenannten Entscheidung des Senats Kenntnis, weil der die Fristversäumnis aufdeckende Antrag des Generalbundesanwalts vom 31. März 2025 dem Angeklagten durch seinen Verteidiger nicht weitergeleitet worden war.
Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag hat Erfolg. Die Verwerfung der Revision als unzulässig nach § 349 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 1972 – 1 StR 267/72, BGHSt 25, 89, 91; vom 2. März 2023 – 2 StR 140/22 Rn. 5; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 44 Rn. 1). Einer Rückgabe der Sache an das Landgericht bedarf es nicht, weil es bereits ein vollständiges Urteil abgefasst und wirksam zugestellt hat.
Gericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Kiel, 24.07.2024 - 9 KLs 545 Js 20472/18
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| 2 | 349 | StPO |
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| 1 | 46 | StPO |
| 2 | 349 | StPO |
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