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IX ZB 49/21

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 49/21 BESCHLUSS vom 22. November 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:221121BIXZB49.21.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann und die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Harms am 22. November 2021 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 11. August 2021 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 650,34 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

1. Eine Rechtsbeschwerde kann auch nicht mehr form- und fristgerecht eingelegt werden. Die Frist zur Einlegung ist abgelaufen und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kann nicht gewährt werden (§ 233 Satz 1 ZPO). Die Klägerin war nicht ohne Verschulden verhindert, die Rechtsbeschwerdefrist einzuhalten. Zwar ist einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat und sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230; st. Rspr.). Das ist hier aber nicht der Fall. Die Klägerin hat innerhalb der Rechtsmittelfrist keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gestellt.

2. Die Rechtsbeschwerde hat aber auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten persönlich eingelegte Berufung rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO), weil die Beklagte auch im Berufungsrechtszug entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht anwaltlich vertreten gewesen ist. Die Berufung konnte im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung auch nicht mehr form- und fristgerecht eingelegt werden. Denn die Frist zur Einlegung der Berufung war abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungseinlegungsfrist kam nicht in Betracht, weil bei dem Berufungsgericht innerhalb der Berufungsfrist kein vollständiger Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren eingegangen war.

Grupp Röhl Lohmann Schoppmeyer Harms Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 24.03.2021 - 30 C 295/20 LG Heidelberg, Entscheidung vom 11.08.2021 - 3 S 5/21 -

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