Paragraphen in IX ZR 45/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 544 | ZPO |
1 | 242 | BGB |
1 | 543 | ZPO |
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1 | 242 | BGB |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 45/14 BESCHLUSS vom 18. Februar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:180216BIXZR45.14.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 18. Februar 2016 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Februar 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.123.671,22 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere bedarf die Frage, ob der Insolvenzverwalter einen Auskunftsanspruch nach den Informationsgesetzen des Bundes und der Länder, etwa nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz oder dem Hamburgischen Transparenzgesetz, im Insolvenzanfechtungsprozess vor den Zivilgerichten geltend machen kann, keiner Klärung mehr. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es sich bei diesem Anspruch um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt, der in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt (BVerwG, ZIP 2012, 2417 und ZIP 2013, 1252; vgl. auch BFH, ZIP 2011, 883 und ZIP 2013, 1252). Er kann nicht vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Auf Inhalt und Umfang des zivilrechtlichen, aus § 242 BGB abgeleiteten Auskunftsanspruchs (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06, WM 2009, 1942 Rn. 6 f mwN) hat dieser öffentlich-rechtliche Anspruch keinen Einfluss.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Vill Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 23.10.2012 - 303 O 469/11 OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.02.2014 - 1 U 197/12 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 544 | ZPO |
1 | 242 | BGB |
1 | 543 | ZPO |
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1 | 242 | BGB |
1 | 543 | ZPO |
2 | 544 | ZPO |
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