Paragraphen in IX ZR 165/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 78 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 165/21 BESCHLUSS vom 24. Februar 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:240222BIXZR165.21.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, den Richter Prof. Dr. Schoppmeyer und die Richter Röhl und Dr. Harms am 24. Februar 2022 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Dem Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen. Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist einer Partei ein Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, BeckRS 2018, 1916 Rn. 4 mwN). Das ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, der Klägerin zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, deren Nichtzulassungsbeschwerde mit Blick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich,
dass die Rechtssache eine über den Streit der Parteien hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Streitentscheidung durch das Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018, aaO).
Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018, aaO Rn. 5 mwN).
Weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist ferner der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Grupp Möhring Schoppmeyer Röhl Harms Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 15.12.2020 - 303 O 22/19 OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.09.2021 - 1 U 7/21 -
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