Paragraphen in 2 StR 391/12
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2 | 30 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 391/12 BESCHLUSS vom 14. November 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. hier: Erklärung gemäß § 30 StPO Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2012 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl zu rechtfertigen.
Gründe: I.
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl hat gemäß § 30 StPO folgende Umstände angezeigt, die nach seiner Auffassung eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen könnten:
Anlässlich eines von ihm veranstalteten rechtswissenschaftlichen Seminars im Jahr 2009 habe er den Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt S. persönlich kennen gelernt. Im Anschluss daran sei es zu einem Schriftwechsel gekommen, in dem der Angeklagte ihn unter Mittelung zahlreicher Details aus dem Vollstreckungsverfahren um Unterstützung bei einem Entlassungsantrag gebeten habe. Dieser Bitte habe er jedoch nicht entsprochen. Vielmehr habe er den Angeklagten an dessen Verteidigerin verwiesen.
Der Kontakt sei im Juli 2010 zum Erliegen gekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe ihn der Angeklagte über den weiteren Fortgang seiner erfolglosen Entlassungsbemühungen in Kenntnis gesetzt.
II.
Der von Prof. Dr. Krehl angezeigte vorübergehende Briefwechsel mit dem Angeklagten, der aus einer persönlichen Begegnung im Zusammenhang mit seiner Lehrtätigkeit an der Universität Frankfurt am Main entstanden ist, rechtfertigt eine Besorgnis der Befangenheit nicht.
Eine Selbstanzeige ist begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Maßgeblich ist hierbei die Sicht eines verständigen und vernünftigen Verfahrensbeteiligten (BVerfGE 88, 1, 4; NJW 1995, 1277; BGHSt 24, 336, 338; StV 1997, 449 mwN; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 24 Rn. 8 mwN; Siolek in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 24 Rn. 7; KK-Fischer, StPO, 6. Aufl., § 24 Rn. 3). Es kommt weder darauf an, ob der Richter sich selbst für unbefangen hält, noch darauf, ob er für etwaige Zweifel an seiner Unbefangenheit Verständnis aufbringt (BVerfGE 32, 288; Siolek aaO Rn. 5).
Dienstliche Beziehungen zu einem Verfahrensbeteiligten können eine Besorgnis der Befangenheit allenfalls dann begründen, wenn sie besonders eng sind oder sich zu einem engen persönlichen Verhältnis entwickelt haben (BGH StV 1997, 449, 450; wistra 2009, 446; NStZ 2007, 475; Siolek aaO Rn. 5; Meyer-Goßner aaO Rn. 10). Diese Qualität weist der dargelegte persönliche Kontakt nicht auf. Prof. Dr. Krehl wurde durch den Angeklagten lediglich über Details des Vollzugsalltags informiert und hat es sodann abgelehnt, dem sich damals in Sicherungsverwahrung befindlichen Angeklagten konkrete Hilfestellung zu leisten. Der beschriebene Kontakt endete bereits vor über zwei Jahren und wurde auch nicht anlässlich der Beendigung der Sicherungsverwahrung im Juli 2011 wieder aktualisiert.
Becker Appl Schmitt Berger Eschelbach
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