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StB 67/25

BUNDESGERICHTSHOF StB 67/25 BESCHLUSS vom 10. Dezember 2025 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u.a. hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Strafrestaussetzung ECLI:DE:BGH:2025:101225BSTB67.25.0

–2–

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2025 gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 StPO beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. November 2025 aufgehoben. Eine Entscheidung über die Strafrestaussetzung ist derzeit nicht erforderlich.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt. Seine in dem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Beschwerdeführer selbst.

Gründe:

I.

Das Oberlandesgericht hat den Verurteilten am 27. Mai 2024 der geheimdienstlichen Agententätigkeit in Tateinheit mit Verletzung des Dienstgeheimnisses schuldig gesprochen sowie mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten belegt. Das Urteil ist seit dem 4. Juni 2024 rechtskräftig. Vom 9. August 2023 bis zum 3. Juni 2024 ist gegen den Verurteilten Untersuchungshaft vollzogen worden. Ab der Rechtskraft des Urteils hat er Strafhaft verbüßt.

Nachdem sich der Verurteilte mit seiner vorzeitigen Haftentlassung einverstanden erklärt hatte, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 19. November 2025 (III-7 StVS 2/25) angeordnet, dass die Vollstreckung des Strafrests nach Verbüßung von zwei Dritteln am 6. Dezember 2025 zur

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Bewährung ausgesetzt wird. Ferner hat es die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt und dem Verurteilten Weisungen erteilt.

Gegen die Strafrestaussetzung wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde. Er bringt vor, er lehne nunmehr das Angebot einer Reststrafenbewährung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt ab, weil die Frage seiner Krankenversicherung ungeklärt sei; er wolle sich erst um eine geeignete Krankenversicherung bemühen und anschließend erneut einen Antrag auf Strafrestaussetzung stellen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 Variante 5 StPO statthaft sowie nach § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO form- und fristgerecht eingelegt.

Zudem ist der Verurteilte beschwerdeberechtigt. Gegen einen die Reststrafenbewährung bewilligenden Beschluss steht auch dem Verurteilten die sofortige Beschwerde zu, wenn er durch Rücknahme der nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB erforderlichen Einwilligung die Aufhebung der Aussetzungsentscheidung erreichen will. Denn der Verurteilte ist, falls die Einwilligung fehlt, schon deshalb beschwert, weil er gegen seinen Willen aus der Strafhaft entlassen wird und unter Bewährung steht (s. OLG Celle, Beschluss vom 22. August 1977 – 1 Ws 234/77, JR 1978, 337; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – III-2 Ws 585/13 u.a., juris Rn. 6; OLG Köln, Beschluss vom 19. August 2011 – 2 Ws 502/11 u.a., StraFo 2011, 415; Schmitt/ Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 454 Rn. 44). So liegt es hier. Mit seiner Beschwerdeschrift hat der Verurteilte eindeutig zum Ausdruck gebracht, er sei derzeit nicht damit einverstanden, dass die Vollstreckung des Strafrests zur

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Bewährung ausgesetzt wird. Damit hat er seine zuvor erklärte Einwilligung konkludent zurückgenommen.

2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Für die Reststrafenbewährung fehlt es an der materiellrechtlichen Voraussetzung einer Einwilligung des Verurteilten im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. Denn diese Erklärung steht in seiner alleinigen Disposition. Er kann sie bis zur Rechtskraft des Aussetzungsbeschlusses, somit noch – wie hier – im Beschwerdeverfahren, wirksam zurücknehmen (s. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2024 – StB 41/24, NStZ-RR 2024, 324 mwN; OLG Celle, Beschluss vom 16. Juli 1956 – 1 Ws 269/56, NJW 1956, 1608 f.; KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 454 Rn. 8). Der Aufhebung der vom Oberlandesgericht angeordneten Strafrestaussetzung steht deshalb nicht entgegen, dass die Einwilligung zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung vorgelegen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – III-2 Ws 585/13 u.a., juris Rn. 7; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. November 1980 – 1 Ws 679/80, MDR 1981, 425; Müller-Metz, NStZ-RR 2024, 325).

Der Aussetzungsbeschluss einschließlich der – anderenfalls gegenstandslosen – Folgeanordnungen unterliegt infolgedessen der Aufhebung. Eine weitere Entscheidung in der Sache (§ 309 Abs. 2 StPO) ist nicht geboten, weil sich das von Amts wegen geführte Prüfungsverfahren aufgrund der Rücknahme der Einwilligung erledigt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – III-2 Ws 585/13 u.a., juris Rn. 10 f.; OLG Köln, Beschluss vom 19. August 2011 – 2 Ws 502/11 u.a., StraFo 2011, 415). Dass eine Entscheidung über die Strafrestaussetzung derzeit nicht erforderlich ist, hat der Senat deklaratorisch festgestellt.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Jedoch ist analog § 467 Abs. 3 StPO davon abzusehen, die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse aufzuerlegen.

Schäfer Hohoff Kreicker

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