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III ZR 160/19

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 160/19 BESCHLUSS vom 20. Januar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:200121BIIIZR160.19.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2021 durch die Richter Dr. Remmert und Reiter, die Richterin Dr. Arend sowie die Richter Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nur dazu, den Vortrag einer Prozesspartei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung eines Beteiligten zu folgen. Ebenso wenig folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht der Gerichte, namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, zu ausdrücklicher Befassung mit jedem Vorbringen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. Januar 2017 - III ZR 140/15, BeckRS 2017, 100836 Rn. 2).

2. Nach diesen Maßgaben scheidet im vorliegenden Fall eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus.

Der Senat hat bei seiner Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts zur Frage des Gegenbeweises nach § 418 Abs. 2 ZPO die Rügen und Einwendungen des Klägers (Revisionsbegründung vom 12. März 2020 und Stellungnahme vom 22. Oktober 2020 zum Hinweisbeschluss des Senats nach § 552a Satz 2 i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Dabei hat er insbesondere das Schreiben des Beklagten vom 4. Mai 2010 (Anlage K 3) und die Erklärungen seines Prozessbevollmächtigten in den Schriftsätzen vom 23. Februar 2015 (GA I 98) und vom 20. Mai 2019 (GA III 479) zum Verbleib des Originals des Anwaltsvergleichs in den Blick genommen und gewürdigt (Hinweisbeschluss vom 12. August 2020 Rn. 23, 25 sowie Zurückweisungsbeschluss vom 1. Dezember 2020 Rn. 9, 11). Dass der Senat letztlich eine andere Rechtsauffassung als der Kläger eingenommen hat, stellt keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).

Remmert Kessen Reiter Herr Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 27.11.2018 - 3 O 191/14 OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.10.2019 - 11 U 145/18 - Arend

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Häufigkeit Paragraph
3 103 GG
1 321 ZPO
1 418 ZPO
1 522 ZPO
1 552 ZPO

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