Paragraphen in 14 W (pat) 21/18
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1 | 48 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 21/18
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2016 009 741.8
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Juli 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw, des Richters Schell, sowie der Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Münzberg und Dipl.-Chem. Dr. Wagner beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2019:290719B14Wpat21.18.0 Gründe I.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. Juli 2018 hat die Prüfungsstelle für Klasse A01G des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) die Patentanmeldung 10 2016 009 741.8 mit der Bezeichnung
„Säge- oder Schneidvorrichtung zum leichten und gefahrlosen Beschneiden und Entasten von Bäumen“
gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.
Dem Beschluss liegen die ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 bis 14 vom 10. August 2016 zugrunde, von denen der Hauptanspruch 1 wie folgt lautet:
„1. Säge- oder Schneidvorrichtung zum leichten und gefahrlosen Beschneiden und Entasten von Bäumen, dadurch gekennzeichnet, dass die Säge- oder Schneidvorrichtung an einem höhenverstellbaren Traggerüst befestigt ist.“
In ihrem Zurückweisungsbeschluss stellt die Prüfungsstelle fest, dass aus der Druckschrift US 2011/0048579 A1 sämtliche Merkmale des Anmeldungsgegenstands nach Anspruch 1 bekannt seien und der Anspruch 1 somit mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht patentierbar sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sein Patentbegehren unter Zugrundelegung der mit Schriftsatz vom 27. August 2018 eingereichten Ansprüche 1 und 2 weiterverfolgt. Der Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
„1. Säge- oder Schneidvorrichtung zum leichten und gefahrlosen Beschneiden und Entasten von Bäumen, dadurch gekennzeichnet, dass die Säge- oder Schneidvorrichtung, deren Ausrichtung starr oder verstellbar ist, an einem mindestens höhenverstellbaren Traggerüst permanent oder zeitweise befestigt ist, welches mittels mindestens einer starren oder verstellbaren Stammhalterung verbunden ist, welche zur Stabilisierung mit einem Objekt verbindbar ist.“
Gründe dafür, warum der im geltenden Anspruch 1 definierte Anmeldungsgegenstand sich gegenüber dem zitierten Stand der Technik nunmehr sowohl als neu als auch erfinderisch erweist und damit die Patentierungsvoraussetzungen erfüllt, führt der Anmelder nicht an.
Er beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle vom 25. Juli 2018 aufzuheben und das Patent mit den geltenden Ansprüchen 1 und 2 vom 27. August 2018 zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig (§ 73 PatG). Sie konnte jedoch nicht zum Erfolg führen.
1. Die Anmeldung ist mit Säge- und Schneidvorrichtungen befasst, wie sie zum Beschneiden und Entasten von Bäumen eingesetzt werden. Die Anmeldung führt einleitend aus, dass sich Säge- und Schneidarbeiten in Bäumen bereits ab einer Höhe von 2 Metern gerade für den Laien als sehr gefährlich erweisen, so dass für solche Arbeiten häufig Fachpersonal erforderlich ist, was jedoch mit hohen Kosten verbunden ist (vgl. DE 10 2016 009 741 A1, Abs. [0002 bis 0004]).
2. Ausgehend davon liegt der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, eine sichere und kostengünstige Vorrichtung zum leichten Beschneiden und Entasten von Bäumen bereitzustellen (vgl. DE 10 2016 009 741 A1, Abs. [0005 bis 0006]).
3. Diese Aufgabe wird durch die im geltenden Anspruch 1 vom 27. August 2018 beschriebene Vorrichtung gelöst, welche folgende Merkmale aufweist:
Die Säge- und Schneidvorrichtung ist a) zum leichten und gefahrlosen Beschneiden und Entasten von Bäumen geeignet, b) die Ausrichtung der Vorrichtung ist starr oder verstellbar, c) die Vorrichtung ist an mindestens einem höhenverstellbaren Traggerüst permanent oder zeitweise befestigt und d) das Traggerüst ist mit mindestens einer starren oder verstellbaren Stammhalterung verbunden, die wiederum zur Stabilisierung mit einem Objekt verbindbar ist.
Durch die Verwendung von Adjektiven in den anmeldungsgemäßen Merkmalen b), c) und d), wie „starr oder verstellbar“ sowie „permanent oder zeitweise“, die Gegensätze beschreiben, entfalten diese Adjektive weder in Bezug auf die Ausrichtung der Vorrichtung (siehe Merkmal b)) oder die Verstellbarkeit der Stammhalterung (siehe Merkmal d)), noch in Bezug auf die Dauer der Höhenverstellbarkeit des Traggerüsts (siehe Merkmal c)) eine Einschränkung.
Der geltende Anspruch 1 beschreibt bei der üblichen funktionsorientieren Auslegung der darin beschriebenen technischen Lehre folglich eine Säge- und Schneidvorrichtung, die a) zum leichten und gefahrlosen Beschneiden und Entasten von Bäumen geeignet ist,
b) an mindestens einem höhenverstellbaren Traggerüst befestigt ist und c) bei der das Traggerüst mit einer Stammhalterung verbunden ist, welche wiederum mit einem Objekt verbunden ist.
4. Eine Vorrichtung mit diesen Merkmalen ist aus der vorveröffentlichten, im Prüfungsverfahren bereits von der Prüfungsstelle zitierten US-Druckschrift US 2011/004 8579 A1 bekannt.
Gegenstand dieser Druckschrift ist eine Vorrichtung, mit der schwer erreichbare Äste eines Baumes auf einfache Weise entfernt werden können, ohne auf den Baum steigen zu müssen (vgl. US 2011/0048579 A1, Titel i. V. m. Abstract, erster Satz). Der teleskopartig aufgebaute Baum-Trimmer dieser Druckschrift eignet sich somit zum leichten und gefahrlosen Entasten und Beschneiden von Bäumen und erfüllt demzufolge das anmeldungsgemäße Merkmal a).
Die hierfür erforderliche Schneid- bzw. Sägevorrichtung (89) ist an einer Tragsäule (45) befestigt. Diese wiederum ist für die Höhenverstellung der Säge- bzw. Schneidvorrichtung mit einer teleskopartig aufgebauten Hauptsäule (25) verbunden (vgl. US 2011/0048579 A1, Figur 1 i. V. m. Anspruch 1). Folglich ist die Sägeund Schneidvorrichtung (89) im Sinne des anmeldungsgemäßen Merkmals b) an einem höhenverstellbaren Traggerüst befestigt. Dass das Traggerüst des bekannten Baum-Trimmers aus zwei Teilen, namentlich der Tragsäule (45) sowie der Hauptsäule (25), aufgebaut ist, steht der Erfüllung des anmeldungsgemäßen Merkmals b) nicht entgegen, da eine Zweiteilung des höhenverstellbaren Traggerüsts vom anmeldungsgemäßen Merkmal b) nicht ausgeschlossen wird.
Der Offenbarung der US-Druckschrift zur Folge ist die Hauptsäule (25) des Weiteren über den pneumatisch gesteuerten Zylinder (51) mit einer Basis verbunden, die aus der vorderen Basis (10) sowie der hinteren Basis (66) aufgebaut ist (vgl. US 2011/0048579 A1, Figur 1 i. V. m. Abs. [0014], [0015] und [0018]). Auch wenn in der zitierten US-Druckschrift somit eine „Stammhalterung“ und ein „damit verbundenes Objekt“ nicht wörtlich genannt werden, entsprechen die darin genannten Bauteile mit den Bezugszeichen (51) und (10)/(66) aus technisch funktionaler Sicht – auf die es bei der Beurteilung der Neuheit eines technischen Gegenstandes ankommt – im Falle des pneumatischen Zylinders (51) zweifelsohne einer anmeldungsgemäßen „Stammhalterung“ und im Falle der Basis (10)/(66) dem anmeldungsgemäßen Objekt, das mit der Stammhalterung verbunden ist. Aufgrund dessen offenbart die zitierte US-Druckschrift einen Baum-Trimmer der überdies das anmeldungsgemäße Merkmal c) erfüllt.
Demzufolge weist der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 keine von der USDruckschrift US 2011/0048579 A1 abgrenzenden Merkmale auf, so dass es dem Anmeldungsgegenstand an der erforderlichen Neuheit fehlt.
Da eine mündliche Verhandlung vom Anmelder nicht beantragt und bei der gegebenen Sachlage vom Senat auch nicht für sachdienlich erachtet wurde, konnte die vorliegende Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.
Dr. Maksymiw Schell Dr. Münzberg Dr. Wagner prö
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