Paragraphen in 4 StR 102/25
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2 | 346 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 102/25 BESCHLUSS vom 27. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2025:270325B4STR102.25.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 2025 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 16. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
1. Der zulässige Antrag des Angeklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und das Rechtsmittel entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.
2. Das Antragsschreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die versäumte Handlung (hier: Begründung der Revision) fristgemäß in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).
Quentin Maatsch Ri‘inBGH Dr. Dietsch ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
Quentin Scheuß Marks Vorinstanz: Landgericht Paderborn, 02.10.2024 ‒ 01 KLs-22 Js 1267/23-13/24
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 346 | StPO |
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1 | 45 | StPO |
1 | 344 | StPO |
1 | 345 | StPO |
2 | 346 | StPO |
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