• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

KVR 49/12

BUNDESGERICHTSHOF KVR 49/12 BESCHLUSS vom 4. Dezember 2012 in dem Kartellverwaltungsverfahren Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf sowie den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Löffler beschlossen:

Der Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2011 ist gegenstandslos.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Auslagen des Antragsgegners.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

Nachdem die Antragstellerin den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurückgenommen hat, ist die Grundlage für die angefochtene Entscheidung entfallen. Der Senat spricht klarstellend aus, dass die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Beschwerdegericht gegenstandslos geworden ist.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 78 GWB. Nach der Antragsrücknahme sind die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.

Tolksdorf Meier-Beck Raum Strohn Löffler Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.09.2011 - 11 W 24/11 (Kart) -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in KVR 49/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 78 GWB

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 78 GWB

Original von KVR 49/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von KVR 49/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum