• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 422/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 422/25 BESCHLUSS vom 24. September 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:240925B4STR422.25.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 2025 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 28. März 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrügen genügen bereits nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Soweit sich die erste Rüge auf ein Beweisverwertungsverbot stützt, muss der Revisionsführer sämtliche Tatsachen unterbreiten, die das Revisionsgericht für die Prüfung benötigt, ob die erhobene Rüge – den Vortrag als zutreffend unterstellt – Erfolg haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 – 5 StR 17/18 Rn. 4). Das ist hier nicht geschehen, da der Beschwerdeführer lediglich den Inhalt seines in der Hauptverhandlung erklärten Widerspruchs mitteilt, nicht aber auch den für die revisionsrechtliche Prüfung unerlässlichen Inhalt des nach den Feststellungen ergangenen Durchsuchungsbeschlusses sowie weiterer den Vorgang betreffender Aktenstücke, namentlich des gefertigten Durchsuchungsberichts sowie zugehöriger Vermerke. Gleichermaßen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen auch die beiden erhobenen Aufklärungsrügen, da sie sich jeweils auf eine Stellungnahme zur Eröffnung des Hauptverfahrens stützen, diese jedoch weder beifügen noch ihrem (vollständigen) Inhalt nach vortragen.

Quentin Maatsch RiBGH Dr. Scheuß ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.

Quentin Marks Gödicke Vorinstanz: Landgericht Siegen, 28.03.2025 - 21 KLs-61 Js 14/24-18/24

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 422/25

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 344 StPO
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 344 StPO
1 349 StPO

Original von 4 StR 422/25

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 422/25

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum