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XI ZR 319/15

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 319/15 BESCHLUSS vom 30. November 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:301116BXIZR319.15.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen:

Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 13. September 2016 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Insbesondere findet der in das Zentrum der Anhörungsrüge gestellte Angriff der Klägerin, das Berufungsgericht sei entscheidungserheblich von einem Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. November 2014 - III ZR 544/13, BGHZ 203, 174 ff.) abgewichen und habe dabei zugleich gegen das Willkürverbot verstoßen, im Berufungsurteil keine Stütze. Die Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs zwar unmittelbar Regelungen des Versicherungsvertragsrechts nach dem Stand vom 23. November 2007 (§§ 61, 62 VVG) betreffe, sachlich aber auch die davor geltenden Regelungen (§§ 42c, 42d VVG aF) erfasse, da insoweit der Wortlaut der Vorschriften nicht geändert worden sei.

Die Anhörungsrüge übergeht dabei, dass das Berufungsgericht zwischen den ersten beiden Verträgen vom September 2006 und den beiden nachfolgenden Verträgen, die im Juli bzw. August 2007 geschlossen worden sind, hinsichtlich des zeitlichen Geltungsbereich der jeweils anzuwendenden Normen unterscheidet.

Danach ist die Auffassung der Klägerin - was in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils (Abschnitt 1.2.) zutreffend ausgeführt ist - für die beiden im September 2006 abgeschlossenen Verträge ohne Bedeutung, da zu diesem Zeitpunkt weder die aktuell geltenden Vorschriften noch die in der Anhörungsrüge genannten unmittelbaren Vorgängerregelungen in Kraft waren. Die von der Gehörsrüge in Anspruch genommenen Pflichten in den §§ 42c, 42d VVG aF sind in dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlungsrechts vom 19. Dezember 2006 enthalten und am 22. Mai 2007 in Kraft getreten. Deswegen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen (Entscheidungsgründe 1.2.4), dass die genannte Rechtsprechung des III. Zivilsenat zu Dokumentations- und Beratungspflichten, gleichgültig ob diese Pflichten auf die §§ 42c, 42d VVG aF oder die §§ 61, 62 VVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung gestützt werden, auf die im September 2006 abgeschlossenen Verträge keine Anwendung finden konnte.

In Abgrenzung davon hat das Berufungsgericht in einem eigenständigen Abschnitt der Urteilsbegründung (1.3.) Beratungs- und Dokumentationspflichten hinsichtlich der beiden weiteren von der Klägerin im Juli bzw. August 2007 abgeschlossenen Verträge behandelt. Es hat dazu - anders als im vorangehenden Abschnitt - die zu diesem Zeitpunkt geltenden §§ 42c, 42d VVG aF herangezogen und ist zu der Überzeugung gelangt, die Beklagte zu 1 habe die in diesen Vorschriften genannte Dokumentationspflicht erfüllt. Da damit das Berufungsgericht - anders als der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der von der Gehörsrüge genannten Entscheidung (vgl. Urteil vom 13. November 2014 - III ZR 544/13, BGHZ 203, 174 Rn. 18) - positiv festgestellt hat, dass Dokumentationspflichten nicht verletzt worden sind, hat es in sachlicher Übereinstimmung mit diesem Urteil des III. Zivilsenats keine Grundlage für eine Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin gesehen (Entscheidungsgründe 1.3.1.).

Für die Entscheidung des Berufungsgerichts ist nicht tragend, ob das Berufungsgericht möglicherweise davon ausgegangen ist, die im Zeitpunkt des Abschlusses der beiden letzten Verträge noch nicht in Kraft getretenen §§ 61, 62 VVG enthielten Beratungs- und Dokumentationspflichten, die über die Regelungen der vom Berufungsgericht geprüften §§ 42c, 42d VVG aF hinausgehen würden. Denn das Berufungsgericht hat die zeitlich geltenden Regelungen der §§ 42c, 42d VVG aF angewendet, dabei keine Verletzung der Dokumentationspflicht durch die Beklagte zu 1 festgestellt und sodann in Übereinstimmung mit der von der Gehörsrüge genannten Entscheidung des III. Zivilsenats eine Umkehr der Beweislast verneint.

Entgegen der Darstellung der Gehörsrüge hat das Berufungsgericht auch nicht den von der genannten Entscheidung des III. Zivilsenats (Urteil vom 13. November 2014 - III ZR 544/13, BGHZ 203, 174 Rn. 18 Rn. 12 f.) abweichenden Rechtssatz aufgestellt, ein Versicherungsvermittler müsse den Kunden nicht auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung eines bestehenden und des Abschlusses eines neuen Lebensversicherungsvertrags aufklären. Das Berufungsgericht hat vielmehr eine ordnungsgemäße Information der Klägerin über die bei Auflösung der Versicherungsverträge eintretenden Verluste positiv festgestellt (Entscheidungsgründe 1.3.10.).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2016 - XI ZR 268/15, juris Rn. 5, vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 5, vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom 18. Mai 2009 - XI ZR 178/08, juris).

Ellenberger Derstadt Maihold Dauber Matthias Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.05.2014 - 23 O 7463/11 OLG München, Entscheidung vom 22.06.2015 - 21 U 2420/14 -

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