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5 ARs 47/22

BUNDESGERICHTSHOF ARs 47/22 5 AR (VS) 33/22 BESCHLUSS vom 28. Februar 2023 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers ECLI:DE:BGH:2023:280223B5ARS47.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2023 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 31. Mai 2022 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 31. Mai 2022 (Az.: 1 VAs 1/22) ist unzulässig, weil das Oberlandesgericht darin die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 5 ARs 33/22).

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen nach § 29 Abs. 4 EGGVG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind; im Übrigen fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 5 ARs 22/21).

Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Pfälzisches OLG Zweibrücken, 31. Mai 2022 – 1 VAs 1/22

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1 29 EGGVG
1 114 ZPO
1 117 ZPO

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