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1 StR 375/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 375/15 BESCHLUSS vom 3. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:030216B1STR375.15.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 16. April 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Subventionsbetruges (nur) in sieben Fällen schuldig ist und dass im Strafausspruch die Einzelstrafe zu der Tat "Investitionszulage Bohr- und Fräszentrum CWS 2500" (Fall 3.2.d der Urteilsgründe = Tat 5, UA S. 23 f.) entfällt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Subventionsbetruges in acht Fällen, Steuerhinterziehung in fünf Fällen sowie Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Wegen Verzögerung des Verfahrens gelten davon sechs Monate als vollstreckt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er mehrere Verfahrensrügen erhebt und die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. August 2015 überwiegend ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

Lediglich der Schuldspruch war dahingehend abzuändern, dass eine Tat des Subventionsbetruges entfällt; dementsprechend hatte auch die für die Tat 5 festgestellte Einzelstrafe von sechs Monaten zu entfallen.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom

13. August 2015 ausgeführt:

"I. Mitbestrafte Nachtat im Fall II.3.2 d) der Urteilsgründe Im Fall II.3.2 hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte im Antrag auf Investitionszulage der P. für 2005 bezüglich mehrerer Maschinen angegeben hat, diese seien neuwertig, während sie in Wirklichkeit als gebrauchte Wirtschaftsgüter, die auch nicht mit 90 % Neuteilen modernisiert worden waren, nicht förderfähig waren (CNC-Drehmaschine DF 800x3000, Waagerecht Bohr- und Fräswerk BFT 90, Präzisionsdrehmaschinen LDF 800x2000, Waagerecht Bohr- und Fräszentrum CWS 2500, UA S. 21 - 24). Hinsichtlich des Waagerecht Bohr- und Fräszentrums CWS 2500 hat die Kammer weiterhin festgestellt, dass die Maschine im September 2006 aus dem Anlagevermögen der P. ausschied, was der Angeklagte entgegen der ihm bekannten Verpflichtung dem Finanzamt nicht mitteilte (UA S. 24). Die Strafkammer hat den Angeklagten sowohl wegen der Falschangabe beim Antrag für die Investitionszulage 2005 für P. , als auch wegen unterlassener Mitteilung des Ausscheidens der CWS 2500 verurteilt (UA S. 102) und jeweils eine Einzelstrafe festgesetzt (UA S. 114). Zwar trifft es zu, dass es sich um zwei rechtlich selbstständige Taten, einmal nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB, im zweiten Fall gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB handelt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem geschädigten Subventionsgeber nur einmal Schaden entstanden ist, durch die Auszahlung der Investitionszulage für das Waagerecht Bohrund Fräszentrum in Höhe von 82.060,00 Euro. Da von vorneherein keine Zulagenfähigkeit der Maschine gegeben war, stand dem Subventionsgeber bereits ab Auszahlung der Subvention ein Rückforderungsanspruch zu. Dass mit dem Ausscheiden der Maschine aus dem Anlagevermögen eine weitere Rechtsgrundlage für die Rückforderung entstand, vergrößerte den bereits eingetretenen Schaden nicht. Es handelt sich mithin bei der Unterlassungstat um eine mitbestrafte Nachtat. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Nachtat in der Sicherung der durch die Vortat bereits erlangten Position erschöpft, mithin die Geschädigten beider Straftaten identisch sind, durch die Nachtat kein neues Rechtsgut verletzt und der durch die Haupttat angerichtete Schaden nicht erhöht worden ist (vgl. Rissing-van Saan, LK 12. Aufl. vor § 52 StGB Rn. 153 m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Der Tenor ist mithin auf sieben statt acht Fälle des Subventionsbetruges zu berichtigen.

…

III. Strafausspruch Auch der Strafausspruch ist nicht durch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten gekennzeichnet.

Soweit die Revision beanstandet, die Lebensleistung des Angeklagten sei nicht genügend gewürdigt worden (RB Rechtsanwältin B. S. 8),

stützt sie sich auf urteilsfremde Tatsachenbehauptungen, die auf die Sachrüge nicht beachtlich sind. Die behauptete 'beispiellose berufliche Karriere' steht sogar im Widerspruch zu den Feststellungen, wonach der Angeklagte bereits 2003 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung bestraft werden musste (UA S. 4). Die von der Revision desweiteren hervorgehobenen strafmildernden Umstände wie Alter, Gesundheitszustand, Verlust der beruflichen Existenz und des Vermögens des Angeklagten sowie die Dauer des Verfahrens und damit verbundene Belastungen (RB Rechtsanwältin B.

S. 5 f., 8 f.), hat die Strafkammer ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt (UA S. 113, 115, 116).

Der Umstand, dass es sich bei der Tat Fall II.3.2 d) der Urteilsgründe, begangen durch Unterlassen, um eine mitbestrafte Nachtat handelt, sodass die hierfür angesetzte Freiheitsstrafe von sechs Monaten (UA S. 114) entfällt, führt nicht zu einer Änderung der Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten (UA S. 117). Angesichts der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie weiteren sechs Einzelstrafen von einem Jahr oder mehr sowie weiteren neun Einzelstrafen von vier Monaten bis zehn Monaten Freiheitsstrafe wird der Senat ausschließen können, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamtstrafe ausgeurteilt hätte, wenn die Einzelstrafe von sechs Monaten für die mitbestrafte Nachtat von vornherein nicht verhängt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als die mitbestrafte Nachtat durch ihr eigenständiges 'Sicherungs- Unrecht' gekennzeichnet ist, indem der Angeklagte eine weitere Tatbestandsvariante des § 264 StGB verwirklichte, sodass auch diese Tat bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden kann (vgl. Rissing-van Saan a. a. O. Rn. 160 m. w. N.)." Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

Raum Graf Mosbacher Bär Jäger

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