• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 StR 102/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 102/17 BESCHLUSS vom 26. Oktober 2017 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen Betrugs u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:261017B2STR102.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten G. D. und J. D. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Oktober 2016 mit den Feststellungen aufgehoben a) in den Fällen zwei bis acht der Urteilsgründe, auch soweit es den Angeklagten M. betrifft, b) in den Fällen zehn bis 24 der Urteilsgründe, c) im Ausspruch über die jeweiligen Gesamtstrafen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten G. D. wegen Betrugs in 24 Fällen und „wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Besitz von Munition“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; den Angeklagten J.

D. hat es wegen Betrugs in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es den nicht revidierenden Mitangeklagten M. wegen Betruges in 12 Fällen, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.

Die hiergegen gerichteten und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten G. und J. D. haben den aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Teilerfolg und führen zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen zwei bis acht sowie zehn bis 24 der Urteilsgründe; die Urteilsaufhebung in den Fällen zwei bis acht der Urteilsgründe, an denen der nicht revidierende Mitangeklagte M. beteiligt war, war gemäß § 357 Satz 1 StPO auf diesen zu erstrecken. Im Übrigen sind die Rechtsmittel der Angeklagten unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die tatrichterliche Annahme, dass die Taten zwei bis acht und zehn bis 24 der Urteilsgründe jeweils im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander stehen, ist nicht tragfähig belegt.

Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften zutreffend ausgeführt:

„In den Fällen 2 bis 8 und 10 bis 24 kann die Verurteilung […] keinen Bestand haben. Die Urteilsgründe lassen eine Nachprüfung der von der Strafkammer angenommenen tatmehrheitlichen Begehung dieser Taten nicht zu. Die hierzu getroffenen Feststellungen sind lückenhaft.

1. Das Landgericht hat - insoweit rechtsfehlerfrei - die Verwirklichung des Betrugstatbestands jeweils darin gesehen, dass entweder als Scheinhalter vorgesehene Personen oder zwischengeschaltete „Vermittler“ vor der Zulassung von Fahrzeugen telefonisch oder durch persönliche Vorsprache bei einem Versicherungsmakler die Zusage vorläufigen Versicherungsschutzes sowie die Übermittlung einer elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer herbeiführten und dabei wahrheitswidrig die Bereitschaft zur Zahlung der anfallenden Versicherungsprämie vorspiegelten (UA S. 11-14, 43 f., 46). Nähere Einzelheiten zum tatbestandsmäßigen Verhalten der unmittelbar handelnden Personen - insbesondere zum Zeitpunkt der Kontakte mit den Versicherungen - hat das Landgericht nicht festgestellt. Dies wäre indes im Hinblick darauf erforderlich gewesen, dass die Zulassungen der Fahrzeuge in den Fällen 2 und 8, 3 und 6, 4 und 7, 13 und 15, 14 und 16, 21 und 22 sowie 23 und 24 jeweils am selben Tag erfolgten und hinsichtlich der Person des Scheinhalters und des die vorläufige Deckung zusagenden Versicherungsunternehmens übereinstimmen (vgl. UA S. 15 f., 18, 20). Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass die jeweiligen Deckungszusagen im Rahmen derselben - telefonischen oder persönlichen - Kontaktaufnahme mit der betroffenen Versicherung eingeholt wurden. Unter dieser Voraussetzung kommt - wie die Kammer nicht erkennbar bedacht hat - die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit und damit jeweils nur einer Tat im Rechtssinne in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2014 - 4 StR 207/14, BeckRS 2014, 19394; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 4 StR 75/16, NStZ-RR 2016, 281).

2. Unabhängig davon hat das Landgericht auch nicht erkennbar bedacht, dass bei einer Deliktserie für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen ist, ob die einzelnen Straftaten in seiner Person tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen. Leistet ein Beteiligter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten - soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt - als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Erbringt er dagegen im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die mehrere Einzeldelikte anderer Beteiligter gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm diese als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die anderen Beteiligten die einzelnen Delikte nach obigen Grundsätzen ihrerseits gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 - 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265; BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177-189 (182 f.). Danach träfe die Annahme des Landgerichts, die Zahl der selbständigen Einzeltaten des Angeklagten entspreche der Anzahl der von den unmittelbar tatausführenden Tätern begangenen Betrugstaten, nur unter der Voraussetzung zu, dass er hinsichtlich jedes Betruges einen (allein) diesen fördernden Beitrag geleistet hat. Hierzu verhält sich das Urteil jedoch nicht abschließend; insbesondere hat die Strafkammer nicht festgestellt, dass den Scheinhaltern bzw. den Vermittlern, die jeweils in engem zeitlichem Zusammenhang mehrere Fahrzeuge versichert und zugelassen haben, zu jeder Einzeltat ein gesonderter Auftrag erteilt wurde.

3. Diese Umstände zwingen zur Aufhebung der Schuldsprüche in den bezeichneten Fällen. […]“

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

2. Die Urteilsaufhebung war in den Fällen zwei bis acht der Urteilsgründe auf den an diesen Taten beteiligten, nicht revidierenden Mitangeklagten M. zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2013 - 1 StR 378/13, NStZ-RR 2013, 387).

3. Die Urteilsaufhebung führt hinsichtlich aller drei Angeklagten zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.

4. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.

Appl Bartel Krehl Grube RiBGH Dr. Eschelbach ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Appl

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 StR 102/17

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 357 StPO
2 349 StPO
1 52 StGB
1 53 StGB
1 4 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 52 StGB
1 53 StGB
1 4 StPO
2 349 StPO
3 357 StPO

Original von 2 StR 102/17

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 StR 102/17

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum