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III ZR 449/13

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 449/13 BESCHLUSS vom 5. November 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 2. Oktober 2013 - 1 U 6/13 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, die beklagte Sparkassentochter hätte den Kläger über ihr zufließende Provisionen aufklären müssen, in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats steht. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten auf weitere Aufklärungs- beziehungsweise Beratungsfehler gestützt, hinsichtlich derer dem Berufungsgericht keine (zulassungsrelevanten) Rechtsfehler unterlaufen sind. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 186.169,79 €

Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 11.01.2013 - 1 O 1359/10 OLG Bremen, Entscheidung vom 02.10.2013 - 1 U 6/13 -

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