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7 W (pat) 318/09

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 318/09 Verkündet am 27. Juli 2012

…

BESCHLUSS In der Einspruchssache betreffend das Patent 42 40 227 …

-2…

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Univ. Höppler und die Richter Schwarz, Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Maile und Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Schwengelbeck beschlossen:

Das Patent 42 40 227 wird widerrufen.

Gründe I.

Das am 30. November 1992 unter Inanspruchnahme der britischen Priorität GB 9125572 vom 30. November 1991 angemeldete Patent 42 40 227 mit der Bezeichnung

„Gurtanordnung zur Verwendung bei einem aufblasbaren Airbag und Verfahren zur Herstellung eines Airbags“

(ursprüngliche Bezeichnung: „Begrenzungsgurtanordnung“) wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. April 2005 erteilt.

Der Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:

„1. Gurtanordnung zur Verwendung bei einem aufblasbaren Airbag mit einem Vorderteil und einem Rückteil, die am Rand miteinander verbunden sind, wobei die Gurtanordnung mehrere Gurte aufweist, die an dem Vorderteil bzw. an dem Rückteil angebracht sind und diese zusammenhalten, dadurch gekennzeichnet, daß die Gurtanordnung zwei Gurt-Teilanordnungen (30) aufweist, die jeweils einen zentralen Bereich (32) und mindestens zwei davon ausgehende Gurte (34, 36) aufweisen und von denen die eine Gurt-Teilanordnung an dem Vorderteil angebracht ist, während die andere Gurt-Teilanordnung ihr gegenüberliegend an dem Rückteil symmetrisch dazu angebracht ist, und daß die freien Enden (38, 40) der jeweiligen Gurte (34, 36) der beiden einander gegenüberliegenden Gurt-Teilanordnungen (30) in einem mittleren Bereich des Airbags, etwa auf halber Strecke zwischen Vorderteil und dem Rückteil, miteinander verbunden sind.“

Die erteilten Unteransprüche 2 bis 4 betreffen vorteilhafte Ausführungsformen und sind direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogen. Der erteilte nebengeordnete Verfahrensanspruch 5 betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Airbags.

Gegen das Streitpatent haben die Einsprechende zu 1) mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2005, per Fax beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am 6. Dezember 2005, und die Einsprechende zu 2) mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2005, am selben Tag per Fax beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, Einspruch eingelegt.

Beide Einsprechende haben den Widerrufsgrund nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG geltend gemacht, da der Gegenstand des Streitpatents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgehe. Weiter haben sie eine fehlende Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG behauptet wegen fehlender Neuheit (Einsprechende zu 2)) und mangelnder erfinderischer Tätigkeit (beide Einsprechende). Dazu haben sich beide Einsprechende auf die bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften D1: DE 36 30 685 C2 und D2: DE 40 33 835 A1 berufen.

Die Einsprechende zu 1) hat ihren Einspruch darüber hinaus auf die Druckschriften D3: US 3 879 056 und D4: JP 02 – 270 655 A gestützt.

-5- Die Einsprechende zu 2) hat dazu auch auf das japanische Gebrauchsmuster D5: JP 2-123445 U mit beigefügter nicht amtlicher englischer Übersetzung verwiesen.

Die Patentinhaberin hat ihr Patent mit neuen Ansprüchen 1 bis 4 gemäß Schriftsatz vom 6. April 2010 verteidigt. Mit weiterem Schriftsatz vom 5. April 2011 hat die Patentinhaberin zudem hilfsweise eine beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit Ansprüchen 1 bis 3 (Hilfsantrag) beantragt.

In der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2012, zu der die Patentinhaberin und die Einsprechende zu 1) entsprechend vorheriger Ankündigung nicht erschienen sind, stellt die Einsprechende zu 2) den Antrag,

das Patent 42 40 227 zu widerrufen.

Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet (Merkmalsgliederung hinzugefügt, Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch 1 unterstrichen):

M1 „1. Gurtanordnung zur Verwendung bei einem aufblasbaren Airbag mit einem Vorderteil und einem Rückteil, die am Rand miteinander verbunden sind, wobei die Gurtanordnung mehrere Gurte aufweist, die an dem Vorderteil bzw. an dem Rückteil befestigt sind und diese zusammenhalten,

M2 wobei die Gurtanordnung zwei Gurt-Teilanordnungen (30) aufweist, die jeweils einen zentralen Bereich (32) und mindestens zwei davon ausgehende Gurte (34, 36) aufweisen und von denen die eine Gurt-Teilanordnung an dem Vorderteil befestigt ist,

während die andere Gurt-Teilanordnung ihr gegenüberliegend an dem Rückteil symmetrisch dazu befestigt ist, und M3 wobei die freien Enden (38, 40) der jeweiligen Gurte (34, 36) der beiden einander gegenüberliegenden Gurt-Teilanordnungen (30) in einem mittleren Bereich des Airbags, etwa auf halber Strecke zwischen Vorderteil und dem Rückteil, miteinander verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, M4 daß jede Gurt-Teilanordnung ein einziges Gurtstück oder zwei übereinandergelegte Gurtstücke zur Bildung der gewünschten Anzahl und Anordnung von Gurten aufweist.“

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag weist die Merkmale M1 bis M3 des Oberbegriffs des Anspruchs 1 nach Hauptantrag auf, unter Änderung des Merkmals M4 (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

M4.1 „daß jede Gurt-Teilanordnung zwei übereinandergelegte Gurtstücke zur Bildung der gewünschten Anzahl und Anordnung von Gurten aufweist,

M4.2 wobei jedes Gurtstück einen zentralen Bereich in Form einer Ringgestalt aufweist, die als Verstärkungs- und Befestigungsstück dient,

M4.3 wobei zwei Gurte von dem zentralen Bereich nach außen verlaufen und um den Außenrand des zentralen Bereiches gleichmäßig beabstandet sind.“

Wegen dem Wortlaut der geltenden Unteransprüche 2 bis 4 sowie des nebengeordneten Verfahrensanspruchs 5 nach Hauptantrag bzw. dem Wortlaut des geltenden Unteranspruchs 2 sowie des nebengeordneten Verfahrensanspruchs 3 nach Hilfsantrag und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

A.

Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig (vgl. BGH GRUR 2009, 184, 185 - Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).

B.

Die zulässigen Einsprüche haben in der Sache Erfolg. Das Patent ist nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 1 und 4 PatG zu widerrufen, weil die jeweiligen Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag unter Berücksichtigung der Druckschrift D5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhen, der vorliegend als ein Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Airbags anzusehen ist. Die Frage der Zulässigkeit der jeweiligen Anspruchssätze und die Frage der Neuheit der jeweiligen Anspruchsgegenstände kann damit dahinstehen (vgl. BGH, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - Elastische Bandage).

1.

Das Streitpatent betrifft eine Gurtanordnung zur Verwendung bei einem aufblasbaren Airbag mit einem Vorderteil und einem Rückteil, die am Rand miteinander verbunden sind, wobei die Gurtanordnung mehrere Gurte aufweist, die an dem Vorderteil bzw. an dem Rückteil angebracht sind und diese zusammenhalten. Ferner betrifft das Streitpatent ein Verfahren zur Herstellung eines Airbags mit einem Vorderteil und einem Rückteil, die am Rand miteinander verbunden werden und die mit einer Gurtanordnung im Inneren des Airbags versehen werden (vgl. Streitpatent, Abs. [0001] und [0002]).

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Gurtanordnung sowie ein Verfahren zur Herstellung eines Airbags anzugeben, die mit wenigen Einzelteilen auskommen, so dass der Airbag in besonders rationeller Weise herstellbar ist (vgl. Streitpatent, Abs. [0017]).

2.

Die jeweiligen Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag beruhen unter Berücksichtigung des Stands der Technik gemäß Druckschrift D5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

a) Zum Hauptantrag:

Die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist von der auf zwei übereinandergelegte Gurtstücke bezogenen alternativen Ausführungsform der Vorrichtung des allgemeiner gefassten Anspruchs 1 nach Hauptantrag umfasst (vgl. die Merkmale M4.1, M4.2 und M4.3 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag mit dem allgemeiner formulierten Merkmal M4 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag). Nachdem, wie nachfolgend dargelegt, die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch die auf zwei übereinandergelegte Gurtstücke bezogene alternative Ausführungsform der Vorrichtung des inhaltlich weiter gefassten Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht patentfähig.

b) Zum Hilfsantrag:

Die Druckschrift D5 (vgl. insbesondere die Figuren 1 und 2 und den Text der von der Patentinhaberin nicht bestrittenen englischen Übersetzung) offenbart eine Gurtanordnung (vgl. Fig. 1 und 2, Bezugszeichen 20a und 20b, und den Text der englischen Übersetzung, S. 5, letzter Absatz ff) zur Verwendung bei einem aufblasbaren Airbag

(Bezugszeichen 10) mit einem Vorderteil (Fig. 1, Bezugszeichen 12) und einem Rückteil (Fig. 1, Bezugszeichen 11), die am Rand miteinander verbunden sind (vgl. die in Fig. 1 am seitlichen Rand des Airbags 10 zusammengefügten Vorder- und Rückteile 12 bzw. 11 sowie die zwischen den Bezugszeichen 11 und 12 mit zwei kurzen Querstrichen gekennzeichneten Nähte zur Verbindung von Vorder- und Rückteil sowie den Text der englischen Übersetzung, S. 5, zweiter vollständiger Abs.), wobei die Gurtanordnung mehrere Gurte in Form von Fangbändern (Bezugszeichen 22a und 22b) aufweist, die an dem Vorderteil 12 bzw. an dem Rückteil 11 befestigt sind und diese zusammenhalten, wenn der Airbag mit Gas befüllt wird (Merkmal M1).

Die aus der Druckschrift D5 bekannte Gurtanordnung weist dabei zwei Gurt-Teilanordnungen auf (vgl. die in Fig. 2 dargestellten unteren und oberen gurtförmigen Teilanordnungen („restriction members“) mit den Bezugszeichen 20a und 20b, 21a und 21b sowie 22a und 22b), die jeweils einen zentralen Bereich (Bezugszeichen 21a bzw. 21b) und zumindest drei davon ausgehende Gurte (Bezugszeichen 22a der drei in Fig. 2 eingezeichneten Gurte, die jeweils vom unteren zentralen Bereich 21a ausgehen; Bezugszeichen 22b für die drei in Fig. 2 eingezeichneten Gurte, die jeweils vom oberen zentralen Bereich 21b ausgehen) aufweisen und von denen die eine Gurt-Teilanordnung 21b an dem zum Fahrzeuginsassen hin gerichteten Vorderteil des Airbags (vgl. Fig. 1 i. V. m. Fig. 2 und die englische Übersetzung der D5, S. 5, letzter Abs.) befestigt ist, während die andere Gurt-Teilanordnung 21a ihr gegenüberliegend an dem Rückteil symmetrisch dazu befestigt ist (vgl. Fig. 1 und 2 sowie den Text der englischen Übersetzung der D5, S. 6, letzter Abs., und S. 7, erster Abs.), so dass die einzelnen Gurte 22a und 22b der beiden Gurt-Teilanordnungen 20a, 20b durch die symmetrische Anordnung bzw. Befestigung jeweils einander gegenüber liegen (vgl. Fig. 2 / Merkmal M2).

Die freien Enden der jeweiligen Gurte 22a und 22b der beiden einander gegenüberliegenden Gurt-Teilanordnungen 20a und 20b sind gemäß Druckschrift D5 in einem mittleren Bereich des Airbags 10 - d.h. etwa auf halber Strecke zwischen Vorderteil 12 und dem Rückteil 11 - miteinander verbunden (vgl. die englische Übersetzung der D5, S. 5, dritter Absatz, und die in Fig. 1 durch kurze Querstriche zwischen den Be- zugszeichen 22a und 22b dargestellten Nähte, die die Gurt-Teilanordnungen 20a und 20b miteinander verbinden / Merkmal M3).

Jede der Gurt-Teilanordnungen 20a und 20b weist dabei in einer Ausführungsform gemäß Druckschrift D5 zwei oder mehr übereinandergelegte Gewebestücke auf (vgl. die englische Übersetzung der D5, S. 6, erster Abs.: „Each of the restriction members 20a, 20b […] may be composed of two of more pieces of fabric to have a plurality of layers“), die zwei (oder mehr) übereinandergelegte Gurtstücke darstellen und zur Bildung der benötigten und somit gewünschten Anzahl und Anordnung von Gurten 22a und 22b dienen (diese Ausführungsform gemäß Druckschrift D5 entspricht im Übrigen dem Ausführungsbeispiel, welches in Absatz [0036] des Streitpatents i. V. m. Fig. 4 beschrieben ist / Merkmal M4.1).

Jedes der vorgenannten Gurtstücke weist auch eine kreisförmige Außenkontur und einen zentralen Bereich 21a, 21b mit einer Öffnung auf, wobei eine der Öffnungen (Fig. 2, Bezugszeichen 23) kreis- bzw. ringförmig ausgebildet ist, so dass der zentrale Bereich 21a eine Ringgestalt aufweist (vgl. den Text der englischen Übersetzung der D5, S. 6, letzter Abs., und S. 7, erster Absatz, in dem ausgeführt wird, dass auch der zentrale / vordere Bereich 21b der Gurtanordnung mit einer Öffnung versehen werden kann: „The facing portion 21b may be provided with an opening (not shown) if desired“ – es wird hier jedoch nicht ausgeführt, ob es sich bei dieser zweiten Öffnung um eine ring- bzw. kreisförmig gestaltete Öffnung handelt / Merkmal M4.2teilweise, mit nur einem in Fig. 2 dargestellten zentralen Bereich in Form einer Ringgestalt). Die beiden zentralen Bereiche 21a und 21b mit den jeweiligen Öffnungen dienen dabei – wie vorstehend dargelegt – als Befestigungsstück für den Airbag und stellen zugleich ein Verstärkungsteil für den Airbag in den Bereichen 14 und 15 dar, wobei zwei Gurte von dem zentralen Bereich nach außen verlaufen und um den Außenrand des zentralen Bereiches gleichmäßig beabstandet sind (vgl. die in Fig. 2 sichtbaren drei Gurte mit den Bezugszeichen 22a für den unteren Teil sowie die in Fig. 2 ebenfalls sichtbaren drei Gurte mit den Bezugszeichen 22b für den oberen Teil, die jeweils in gleichmäßigem Abstand voneinander angeordnet sind / Merkmal M4.3).

Der Fachmann, der die Aufgabe hat, eine Gurtanordnung für einen Airbag zu entwickeln, die mit wenigen Einzelteilen auskommt, hat aus Gründen einer ökonomischen Herstellung der Gurtanordnung im gleichen Bearbeitungsprozess und einer vereinfachten Lagerhaltung hinreichend Veranlassung, die vorstehend aufgeführte und in ihrer Form nicht weiter spezifizierte Öffnung der Gurt-Teilanordnung 20b nicht anders als die Öffnung der Gurt-Teilanordnung 20a zu gestalten und somit die beiden Öffnungen der Gurt-Teilanordnungen in gleicher Weise mit einem zentralen Bereich in Form einer Ringgestalt auszubilden (Merkmal M4.2Rest).

Der Fachmann gelangt somit aufgrund der Kenntnis der Druckschrift D5 und unter Anwendung üblicher technischer Vorgehensweisen und ökonomischen Handelns in nahe liegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.

3.

Mit den jeweils nicht patentfähigen Ansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag fallen auch die auf die jeweiligen Ansprüche 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 nach Hauptantrag bzw. der geltende Unteranspruch 2 nach Hilfsantrag sowie der nebengeordnete Anspruch 4 nach Hauptantrag bzw. der nebengeordnete Anspruch 3 nach Hilfsantrag, da auf die jeweiligen Unteransprüche und nebengeordneten Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 Leitsatz – Informationsübermittlungsverfahren II).

4.

Bei vorliegender Sachlage war das Patent zu widerrufen.

Höppler Schwarz Maile Dr. Schwengelbeck Hu

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