Paragraphen in 10 W (pat) 98/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph |
---|
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 98/14
_______________________
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2006 001 766.8 …
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. April 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Richter BPatG 152 08.05 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E03B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. März 2013 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 6 vom 31. März 2015, - Beschreibung Seiten 1 und 2 vom 31. März 2015, - 2 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 4) gemäß Offenlegungsschrift.
Gründe I.
Die Erfindung wurde am 13. Januar 2006 unter dem Aktenzeichen 10 2006 001 766.8 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet.
Die Prüfungsstelle hat mit Beschluss vom 15. März 2013 die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes verneint, da dieser aus ihrer Sicht gegenüber einer naheliegenden Zusammenschau der Druckschriften DE 20 2004 015 489 U1 (E1) und DE 20 2004 009 931 U1 (E3) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 14. April 2013 eingereichte Beschwerde der Anmelderin.
Mit Eingabe vom 31. März 2015 hat sie neue Patentansprüche 1 bis 6 eingereicht, welche dem Erteilungsantrag, zusammen mit einer angepassten Beschreibung und den ursprünglichen Zeichnungen, nunmehr zugrunde liegen sollen.
Sie stellt den Antrag, ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 6 vom 31. März 2015, - Beschreibung Seiten 1 und 2 vom 31. März 2015, - 2 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 4) gemäß Offenlegungsschrift.
Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 eine
„Kombinierbare Vierkantschonerverbindung zum Aufsatz auf vielkantige Gestängeenden (8) von Einbaugarnituren (7) oder auf die Spindel (9) von Armaturen (6),
gekennzeichnet dadurch,
dass verschiedene Hülsen (3) zwischen dem Innenvielkant (2) des Vierkantschoners (1) und dem Gestängeende (8) der Einbaugarnitur (7) oder der Spindel (9) einer Armatur (6) montierbar sind, wobei jede Hülse (3) ein Außenvielkant (4) aufweist, welches mit dem Innenvielkant (2) des Vierkantschoners (1) korrespondiert und der Innenvielkant (5) der verschiedenen Hülsen (3) verschiedene Abmessungen und Geometrien aufweist, die mit den Abmessungen und Geometrien von Gestängeenden (8) von Einbaugarnituren (7) und Spindeln (9) von Armaturen (6) korrespondieren.“
Hieran schließen sich folgende Unteransprüche an:
2. Kombinierbare Vierkantschonerverbindung, nach Schutzanspruch 1, gekennzeichnet dadurch, dass der Innenvielkant
(2) des Vierkantschoners (1) und die Konturen der Hülse (3) Vierkante sind. 3. Kombinierbare Vierkantschonerverbindung, nach Schutzanspruch 1, gekennzeichnet dadurch, dass der Innenvielkant (2) des Vierkantschoners (1) und die Hülse (3) konisch sind. 4. Kombinierbare Vierkantschonerverbindung, nach Schutzanspruch 1, gekennzeichnet dadurch, dass die Hülsen (3) Schlitze enthalten oder aus einem elastischem Werkstoff wie Plastik oder elastischem Metall bestehen. 5. Kombinierbare Vierkantschonerverbindung, nach Schutzanspruch 1, gekennzeichnet dadurch, dass die Hülse (3) an beiden Enden offen ist. 6. Kombinierbare Vierkantschonerverbindung, nach Schutzanspruch 1, gekennzeichnet dadurch, dass die Hülse (3) an der Oberseite mit einem Boden verschlossen ist.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.
2. Der Senat sieht den geltenden Patentanspruch 1 als zulässig an, da er auf den ursprünglichen Anspruch 1 unter Aufnahme von Merkmalen aus der ursprünglichen Beschreibung zurückgeht, welche für den Fachmann eindeutig als zur Erfindung gehörig erkennbar sind. Die Unteransprüche 2 bis 6 sind unverändert geblieben.
3. Auch hat sich der Senat davon überzeugt, dass der Inhalt der von der Prüfungsstelle als patenthindernd angeführten Entgegenhaltungen E1 und E3 sowie der im Prüfungsverfahren weiter ermittelten Standes der Technik dem Anmeldungsgegenstand in der nunmehr geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 weder neuheitsschädlich entgegensteht noch diesen für den Fachmann nahelegt. Mit dem somit gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die von diesem getragenen Ansprüche 2 bis 6 gewährbar.
4. Einer weitergehenden Begründung der Entscheidung bedarf es nicht, da dem Antrag der einzig am Verfahren beteiligten Anmelderin stattgegeben wird, und die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe zumindest insoweit gegenstandslos sind, wie sich der Gegenstand des hier zugrundeliegenden Antrags geändert hat (vgl. BGH GRUR 2004, 79, 80, letzter Satz).
Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Richter prö
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen