Paragraphen in 4 StR 43/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 224 | StGB |
1 | 59 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 224 | StGB |
1 | 59 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 43/18 BESCHLUSS vom 15. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:150518B4STR43.18.0 Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Aus den Urteilsgründen erschließt sich zwar nicht ohne Weiteres, dass eine gefährliche Körperverletzung – neben der Tatbestandsvariante nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB – auch in der Variante „mittels eines gefährlichen Werkzeugs“ gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben ist. Der Senat kann jedoch ein Beruhen der erkannten Freiheitsstrafe auf der strafschärfenden Berücksichtigung der Verwirklichung zweier Varianten des § 224 StGB angesichts der weiteren zulasten des Angeklagten angeführten und erkennbar deutlich gewichtigeren Strafzumessungserwägungen – namentlich die Mehrzahl von Tatopfern, die tateinheitliche Verwirklichung zweier vollendeter und sechs versuchter Mordtaten sowie das Vorliegen zweier Mordmerkmale – ausschließen.
2. Die Verfahrensrüge, der Strafkammervorsitzende habe „vorsätzlich“ gegen § 59 StPO verstoßen, was sich daraus ergebe, dass er „in keinem einzigen Fall“ eine Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen getroffen, eine solche vielmehr „ausnahmslos“ unterlassen habe, ist bereits deshalb nicht in zulässiger Weise erhoben, weil das diesbezügliche Revisionsvorbringen nicht dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls entspricht. Denn aus dem – von der Revision nicht mitgeteilten –
Hauptverhandlungsprotokoll ist ersichtlich, dass sowohl der Zeuge G. der Zeuge W. „unvereidigt entlassen“ wurden.
als auch
3. Die Revisionsgegenerklärung vom 8. Mai 2018 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Sost-Scheible Bender Roggenbuck Feilcke Cierniak
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 224 | StGB |
1 | 59 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 224 | StGB |
1 | 59 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen